Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZB 15/06 vom 17. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Mai 2006 durch [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat entscheidet ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen der Antragstellerin zu 2 auch über deren Prozesskos-tenhilfegesuch. Das Verfahren der Prozesskostenhilfe wurde durch die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen; § 240 ZPO hat für ein [X.] Verfahren keine Bedeutung ([X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., Vor § 239 Rdnr. 8; Musielak/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 240 Rdnr. 6). 1 2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass das [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - [X.] ZR 127/05, unveröffentlicht; vom 11. September 2002 - [X.] ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 f.). 2 Zwar ist die entscheidungserhebliche Frage, deretwegen das Oberlan-desgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ob nämlich dem [X.] auch nach Inkrafttreten des [X.] am 1. September 2004 in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3 - 3 - RVG VV die Terminsgebühr zusteht, wenn im schriftlichen Vorverfahren auf der Grundlage des § 307 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, noch nicht höchstrichterlich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage, die einer Klärung durch das [X.] bedarf. 4 Zwar ist es zutreffend, dass durch die im Rahmen des 1. Justizmoderni-sierungsgesetzes erfolgte Änderung des § 307 ZPO - Streichung des Absatzes 2, Einfügung eines Satzes 2 in Absatz 1 - und das Versäumnis einer gleichzeiti-gen Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV streng nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Regelungslücke entstanden ist. Denn die prozessuale Kon-stellation eines [X.] im schriftlichen Vorverfahren, die bislang aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf § 307 Abs. 2 ZPO a.F. eine Ter-minsgebühr entstehen ließ, ist nunmehr an anderer Stelle in § 307 Satz 2 n.F. geregelt und wird daher von der Verweisung formal nicht mehr erfasst. Doch unterliegt es keinem ernsthaften Zweifel, dass dieses Versehen des Gesetzge-bers keine Änderung der Rechtslage bewirken sollte (so im Ergebnis bereits das [X.], Rpfleger 2005, 699; die Entscheidung hat - soweit ersichtlich - keinen Widerspruch gefunden). Mittlerweile hat der Ge-setzgeber auch durch Art. 2 Abs. 5 des [X.] - 4 - [X.] vom 18. August 2005 ([X.] [X.]) das Versehen korrigiert. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV verweist nunmehr auf § 307 ZPO. [X.] Dr. [X.][X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.09.2005 - 2 O 880/05 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 W 636/05 -
Meta
17.05.2006
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2006, Az. VIII ZB 15/06 (REWIS RS 2006, 3474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3474
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.