Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. V ZA 32/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 587

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 32/10 vom 9. Dezember 2010 in der [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des [X.] vom 18. November 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein, von ihm zu [X.], am [X.] zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet. Der Antrag auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts wird zurückge-wiesen.
Gründe: Der Antrag des Betroffenen auf Beiordnung seines derzeitigen [X.] als Verkehrsanwalt ist zurückzuweisen, da die für eine solche Beiordnung notwendigen besonderen Umstände nicht vorliegen (§ 78 Abs. 4 FamFG). 1 Für das Revisionsverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren be-steht grundsätzlich kein Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwaltes, da diese auf eine rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung be-schränkt sind (§ 545 ZPO, § 72 Abs. 1 FamFG) und über den Akteninhalt hinausgehende Informationen tatsächlicher Art, deren Beschaffung allein [X.]- 3 -gabe eines Verkehrsanwaltes sein könnte, nicht benötigt werden ([X.], [X.] vom 7. Juni 1982 - [X.], [X.], 881; Beschluss vom 4. August 2004 - [X.] 6/04, [X.], 1633, 1634). Dass sich die Grund-lagen für die durch das Rechtsbeschwerdegericht zu beurteilenden Rechtsfra-gen hier ausnahmsweise nicht den Gerichtsakten oder den Handakten des in den unteren Instanzen beauftragten Bevollmächtigten entnommen werden [X.], ist nicht erkennbar. [X.] Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom [X.] - 383 [X.], Entscheidung vom 18.11.2010 - 84 T 244/10 B -

Meta

V ZA 32/10

09.12.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. V ZA 32/10 (REWIS RS 2010, 587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 587

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