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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZA 27/10 vom 22. Oktober 2010 in der [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 6. Oktober 2010 Verfahrenskostenhilfe be-willigt und ihm ein, von ihm zu [X.], am [X.] zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird [X.]. Gründe: Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO liegen nicht vor. Der Betroffene hat lediglich vier bei dem [X.] zugelassene Rechtsanwälte erfolglos um Vertretung gebeten. Angesichts der Anzahl der bei dem [X.] zugelassenen Anwälte ist damit 1 - 3 - nicht dargelegt, dass er einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konn-te (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 2007 - [X.], juris, Rn. 2; [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 78b, Rn. 4). [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.09.2010 - 23 [X.]/10 - [X.] (Oder), Entscheidung vom 06.10.2010 - 15 [X.]/10 -
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22.10.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2010, Az. V ZA 27/10 (REWIS RS 2010, 2086)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2086
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZA 27/08 (Bundesgerichtshof)
V ZA 37/10 (Bundesgerichtshof)
V ZA 14/11 (Bundesgerichtshof)
Beiordnung eines Notanwalts für Rechtsbeschwerde nach Berufungsverwerfung
V ZA 11/10 (Bundesgerichtshof)
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