Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.12.2017, Az. 6 AZR 790/16

6. Senat | REWIS RS 2017, 161

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Gegenstand

Stufenzuordnung bei Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L


Tenor

1. Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. September 2016 - 12 [X.] - aufgehoben.

2. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2016 - 10 Ca 468/15 [X.] - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifliche [X.] des [X.].

2

Der Kläger ist staatlich geprüfter Techniker und war vom 1. Mai 2010 bis zum 31. August 2016 bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anwendung. Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder galt die Vergütungsordnung des [X.] ([X.]) über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011.

3

Der Kläger war anfangs nach § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Länder in Verbindung mit Anlage 4 Teil [X.] in die [X.] 8 [X.] eingruppiert. Dies entsprach nach Teil II Abschn. L (Angestellte in technischen Berufen) Unterabschn. I (Techniker) der Anlage 1a zum [X.] der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1 [X.]. Seit dem 1. Mai 2011 wurde er nach Stufe 2 der [X.] 8 [X.] vergütet.

4

Zum 1. Januar 2012 trat die Entgeltordnung zum [X.] als dessen Anlage A in [X.]. § 29a TVÜ-Länder regelt die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum [X.] auszugsweise wie folgt:

        

„(1)   

1Für in den [X.] übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 die §§ 12, 13 [X.] sowie die Entgeltordnung zum [X.]. 2Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 [X.] von der [X.] einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2012 zurückgelegte [X.] so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung zum [X.] bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

        

(2)     

1In den [X.] übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte,

                 

-       

deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der [X.] oder eines Mitgliedsverbandes der [X.] ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und

                 

-       

die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des [X.] fallen,

                 

sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum [X.] übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. 2Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen [X.] in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 [X.] besondere Stufenregelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. …

        

(3)     

1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum [X.] eine höhere [X.], sind die Beschäftigten auf Antrag in die [X.] eingruppiert, die sich nach § 12 [X.] ergibt. 2Die [X.] in der höheren [X.] richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 [X.]). 3War die/der Beschäftigte in der bisherigen [X.] der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren [X.] zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte [X.] wird angerechnet. …

        

(4)     

1Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 … kann nur bis zum 31. Dezember 2012 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum [X.] eingetretene Änderungen der [X.] in der bisherigen [X.] bleiben bei der [X.] nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. …“

5

Die Entgeltordnung zum [X.] lautet auszugsweise wie folgt:

        

Teil II. Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen

        

…       

        

22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen

        

…       

        
        

22.2   

Techniker

        

…       

        
        

[X.] 9

        

…       

        
        

2.    

Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

                 

die selbständig tätig sind.

                 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6).“

6

Der Kläger beantragte gemäß § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder die Eingruppierung nach § 12 [X.]. Mit Schreiben vom 15. August 2012 teilte ihm das beklagte Land seine Eingruppierung in die [X.] 9 Fallgruppe 2 Stufe 2 [X.] rückwirkend zum 1. Januar 2012 mit. Dementsprechend wurde der Kläger bei unveränderter Tätigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergütet.

7

[X.] stellte in den Jahren 2013 und 2014 staatlich geprüfte Techniker ein, die aufgrund der Anerkennung ihrer bei anderen Arbeitgebern erworbenen einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses nach [X.] 9 Fallgruppe 2 Stufe 3 [X.] vergütet wurden. Auf eine Berücksichtigung der vorherigen beruflichen Tätigkeit dieser Beschäftigten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] oder eine Vorweggewährung nach § 16 Abs. 5 [X.] hat sich das beklagte Land nicht berufen.

8

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Juni 2015 forderte der Kläger für die [X.] ab dem 1. Dezember 2014 ebenfalls eine Vergütung nach [X.] 9 Stufe 3 [X.]. [X.] lehnte dies ab.

9

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. Die von dem beklagten Land vorgenommene [X.] entspreche zwar den tariflichen Vorgaben, sie verstoße jedoch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Er sei ohne Rechtfertigung schlechtergestellt als die nach ihm bei derselben Behörde eingestellten Techniker. Diese hätten für dieselbe Tätigkeit eine höhere Vergütung erhalten, obwohl sie kürzer beschäftigt gewesen seien. Eine solche Benachteiligung überschreite den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Diese hätten nicht bedacht, dass sich zwischen Angehörigen der Gruppe der durchgehend bei einem Arbeitgeber Beschäftigten und der Gruppe der neu eingestellten Arbeitnehmer mit einschlägiger Berufserfahrung Ungleichbehandlungen ergeben. Er habe deshalb Anspruch auf eine Vergütung in gleicher Höhe wie die neu eingestellten Techniker. Für den [X.]raum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. August 2016 schulde die Beklagte ein Differenzentgelt von insgesamt 2.922,99 Euro brutto.

Der Kläger hat daher beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 2.922,99 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

[X.] hat Klageabweisung beantragt. Der Kläger habe die ihm tariflich zustehende Vergütung erhalten. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der [X.] bei der Überleitung in die Entgeltordnung zum [X.] und bei Neueinstellungen ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das beklagte Land antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und der Klage stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 9 Stufe 3 [X.] für die [X.] vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. August 2016.

I. Die Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger war im streitgegenständlichen [X.]raum gemäß § 29a Abs. 3 Satz 2 [X.] iVm. § 17 Abs. 4 [X.] der Stufe 2 der [X.] 9 [X.] zugeordnet. Den sich daraus ergebenden Vergütungsanspruch hat das beklagte Land unstreitig erfüllt.

a) Die Tarifvertragsparteien haben mit § [X.] eine umfassende Regelung der Überleitung der [X.]eschäftigten in die Entgeltordnung zum [X.] vorgenommen. Die [X.] wurde dabei durch § 29a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 sowie Abs. 5 [X.] detailliert ausgestaltet ([X.] 15. Dezember 2016 - 6 [X.] - Rn. 27). Hat ein [X.]eschäftigter, dessen [X.] bei unveränderter Tätigkeit gemäß § 29a Abs. 2 Satz 1 [X.] beibehalten worden wäre, den Antrag auf Eingruppierung in eine sich aus der Entgeltordnung zum [X.] ergebende höhere [X.] nach § 29a Abs. 3 Satz 1 [X.] gestellt (vgl. hierzu [X.] 19. Oktober 2016 - 4 [X.] - Rn. 40), richtet sich die [X.] in der höheren [X.] gemäß § 29a Abs. 3 Satz 2 [X.] nach den Regelungen für Höhergruppierungen. § 29a Abs. 3 Satz 2 [X.] verweist im Klammerzusatz dabei ausdrücklich auf § 17 Abs. 4 [X.]. Folglich kommen die Vorgaben zur [X.] bei Höhergruppierung in § 17 Abs. 4 Satz 1 bis Satz 3 [X.] zur Anwendung, obwohl die Einordnung in eine höhere [X.] nicht auf eine Veränderung der Tätigkeit zurückzuführen ist (zum Normalfall der Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 [X.] wegen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vgl. [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 12; vgl. auch 26. Juli 2012 - 6 [X.] - Rn. 18). § 29a Abs. 3 [X.] ist eine Spezialvorschrift des Überleitungsrechts und regelt in Verbindung mit § 29a Abs. 2 Satz 1 [X.] gerade den Fall, dass sich nach Inkrafttreten der Entgeltordnung zum [X.] bei unveränderter Tätigkeit nach § 12 [X.] eine höhere Eingruppierung ergibt.

b) Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 [X.] beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren [X.] mit dem Tag der Höhergruppierung. Die in der unteren [X.] erworbene, in der [X.] dokumentierte [X.]erufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige [X.] bezogen, nur die in dieser gewonnene [X.]erufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen einer [X.] honoriert. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des [X.] hat der höhergruppierte [X.]eschäftigte keine [X.]erufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte ([X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 21 mwN; zu § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 15 ff., [X.]E 148, 312). Diese Überlegung kann im Rahmen der Überleitung in die Entgeltordnung zum [X.] nicht tragen, da § 29a Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 [X.] von der unveränderten Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit ausgeht. Dennoch haben die Tarifvertragsparteien in § 29a Abs. 3 Satz 2 [X.] ohne Einschränkung auf § 17 Abs. 4 [X.] [X.]ezug genommen und damit auch auf § 17 Abs. 4 Satz 3 [X.]. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des [X.] nicht um die analoge Anwendung einer Tarifnorm, sondern um eine tarifliche Regelung mittels Verweisung. Die Tarifvertragsparteien haben damit entschieden, dass auch bei der Eingruppierung in eine höhere [X.] nach § 29a Abs. 3 Satz 1 [X.] iVm. § 12 [X.] die vorher in der bisherigen [X.] zurückgelegten [X.]en („Restlaufzeiten“) nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren [X.] angerechnet werden (vgl. aber zu Stufe 1 die Sonderregelung in § 29a Abs. 3 Satz 3 [X.]). [X.]ezüglich des [X.]eginns der Stufenlaufzeit in der höheren [X.] stellt § 29a Abs. 4 Satz 1 [X.] konsequent auf den Stichtag des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum [X.] ab. Demnach wirkt der Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 1 [X.] unabhängig vom [X.]punkt der Antragstellung auf den 1. Januar 2012 zurück. Damit soll vermieden werden, dass [X.]eschäftigte mit der Antragstellung bis zum Ablauf einer Stufenlaufzeit in der bisherigen [X.] im Jahr 2012 abwarten, um von dem dann erhöhten Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu profitieren (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand Juni 2013 Teil [X.] 3 § [X.] Rn. 67).

c) Demnach hatte der Kläger ab dem 1. Januar 2012 einen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 9 Stufe 2 [X.].

aa) Er hat unstreitig im Jahr 2012 einen Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 1 [X.] gestellt und damit die Frist des § 29a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 [X.] gewahrt. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in eine höhere [X.] nach § 29a Abs. 3 Satz 1 [X.] wurden erfüllt. Der am 1. Mai 2010 eingestellte Kläger unterfiel § 29a Abs. 2 Satz 1 [X.], da sein Arbeitsverhältnis bei unveränderter Tätigkeit über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbestand. Demnach wäre seine bisherige [X.] beibehalten worden (vgl. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 [X.]; [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand Juni 2013 Teil [X.] 3 § [X.] Rn. 8; [X.]eckOK [X.]/[X.] Stand 1. Januar 2013 [X.] § 29a Rn. 8). § 29a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 3 Satz 1 [X.] eröffnet jedoch die Möglichkeit einer Eingruppierung nach § 12 [X.] in Verbindung mit der zu diesem Stichtag in [X.] getretenen Entgeltordnung zum [X.], wenn sich hieraus eine höhere [X.] ergibt. Dies war hier der Fall. Teil II Nr. 22.2 der Entgeltordnung zum [X.] sah für den Kläger eine Eingruppierung in die [X.] 9 Fallgruppe 2 [X.] und damit eine höhere [X.] als die bislang zutreffende [X.] 8 [X.] vor.

bb) Die [X.] des [X.] ergab sich, wie dargestellt, aus § 29a Abs. 3 Satz 2 [X.] iVm. § 17 Abs. 4 [X.]. Mit dem [X.] ist davon auszugehen, dass der Kläger nach den tariflichen Vorgaben ab dem 1. Januar 2012 nach [X.] 9 Stufe 2 [X.] zu vergüten war. [X.]ei einem [X.]eginn der fünfjährigen Stufenlaufzeit am 1. Januar 2012 hätte der Kläger die Stufe 3 seiner neuen [X.] erst am 1. Januar 2017 und damit außerhalb des streitgegenständlichen [X.]raums erreicht.

d) Die [X.] der von dem Kläger benannten Vergleichspersonen ist für seine eigene [X.] unbeachtlich. Nach der tariflichen Systematik weist die [X.] der unter § [X.] fallenden [X.]eschäftigten keinen [X.]ezug zu der [X.] auf, welche nach § 16 Abs. 2 [X.] für ab dem 1. Januar 2012 eingestellte [X.]eschäftigte gilt. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die [X.]erücksichtigung einschlägiger [X.]erufserfahrung bei der Neueinstellung zu einer Zuordnung in die Stufe 3 schon mit [X.]eginn des Arbeitsverhältnisses führen kann, obwohl diese [X.]erufserfahrung bei anderen Arbeitgebern erworben wurde. Dies sieht § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] ausdrücklich vor (zu § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] vgl.: [X.] 23. Februar 2017 - 6 [X.] 843/15 - Rn. 20 ff., [X.]E 158, 230; 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1088/12 - Rn. 15 ff.; 27. März 2014 - 6 [X.] 571/12 - Rn. 24, [X.]E 148, 1; zu § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 [X.] vgl. [X.] 23. November 2017 - 6 [X.] 33/17 - Rn. 16 ff.; bzgl. der besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren vgl. allerdings nunmehr die seit 1. März 2017 geltende Protokollerklärung Nr. 4 zu § 16 Abs. 2 [X.]). In der Konsequenz kann es zu der vom Kläger angeführten Situation kommen, in der ein übergeleiteter [X.]eschäftigter für dieselbe Tätigkeit in derselben [X.] bei identischer [X.]erufserfahrung aufgrund einer niedrigeren [X.] weniger Vergütung erhält, als ein neu eingestellter [X.]eschäftigter. Diese Ungleichbehandlung lässt aber nicht darauf schließen, dass das Regelungssystem der [X.] im Rahmen der Überleitung nach § [X.] lückenhaft wäre. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr die [X.] der in die Entgeltordnung zum [X.] überzuleitenden [X.]eschäftigten anders ausgestaltet als die der neu eingestellten [X.]eschäftigten. Es handelt sich um eigenständige, in sich geschlossene Regelungskomplexe.

2. Entgegen der Ansicht des [X.]s verstößt die daraus resultierende [X.] des [X.] nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche [X.]en welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen ([X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 29, [X.]E 148, 312). Sie sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen ([X.] 22. März 2017 - 4 A[X.]R 54/14 - Rn. 25; 15. Dezember 2015 - 9 [X.] 611/14 - Rn. 27). Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den [X.] im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine [X.] zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen ([X.] 29. Juni 2017 - 6 [X.] 364/16 - Rn. 22 mwN). Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt ([X.] 27. Juli 2017 - 6 [X.] 701/16 - Rn. 32; 26. April 2017 - 10 [X.] 856/15 - Rn. 28). Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich [X.]. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen die Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln ([X.] 20. September 2012 - 6 [X.] 211/11 - Rn. 16; 23. September 2010 - 6 [X.] 180/09 - Rn. 14, [X.]E 135, 313).

b) Das [X.] hat angenommen, dass sich der Kläger und die von ihm benannten [X.]eschäftigten, welche nach dem 1. Januar 2012 eingestellt wurden, in einer vergleichbaren Situation befanden, weil sie als staatlich geprüfte Techniker ebenso wie der Kläger Aufgaben verrichteten, welche der Wertigkeit der [X.] 9 [X.] entsprechen. Dies ist unzutreffend. Trotz derselben ausgeübten Tätigkeit liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor, die gleich behandelt werden müssten.

aa) Nach dem dargestellten Konzept der Tarifvertragsparteien folgt die [X.] neu eingestellter Arbeitnehmer grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die [X.] im Rahmen der Überleitung nach § [X.] (zur Abgrenzung von § 16 TVöD-AT ([X.]und) und § 17 Abs. 4 TVöD-AT vgl. [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] 211/11 - Rn. 14 ff.; zu § 16 Abs. 2 [X.] und § 17 Abs. 4 [X.] vgl.: [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.] 432/14 - Rn. 29 ff.; 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 19 ff.). Das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum [X.] zum 1. Januar 2012 machte es erforderlich, zwischen den ab diesem [X.]punkt eingestellten [X.]eschäftigten und den bereits [X.]eschäftigten zu unterscheiden.

bb) Für die erstgenannte Gruppe gilt die Entgeltordnung zum [X.] ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses mit allen Konsequenzen für Eingruppierung und [X.]. Die erstmalige [X.] bei der Einstellung regelt § 16 Abs. 2 [X.] und berücksichtigt nach den jeweiligen Voraussetzungen eine etwaige einschlägige [X.]erufserfahrung, welche dem [X.]eschäftigten bei der Tätigkeit, für die er eingestellt wird, zugutekommt (zur Unterscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 [X.] vgl.: [X.] 23. Februar 2017 - 6 [X.] 843/15 - Rn. 48, [X.]E 158, 230; 23. September 2010 - 6 [X.] 180/09 - Rn. 18, [X.]E 135, 313). Diese [X.] ist auch von [X.]edeutung für die Attraktivität des Arbeitgebers bei der Gewinnung neuer Kräfte.

cc) Demgegenüber regelt § [X.] die Überleitung der bereits [X.]eschäftigten in das neue Entgeltsystem. Dabei stellt sich im Gegensatz zu den neu eingestellten [X.]eschäftigten die Frage der Wahrung des [X.]esitzstands. Dies kommt in § 29a Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Ausdruck. Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 [X.] von der [X.] einer Tätigkeit oder [X.]erufsausübung ab, wird demnach die vor dem 1. Januar 2012 zurückgelegte [X.] so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung zum [X.] bereits seit dem [X.]eginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Hierdurch wird ausgeschlossen, dass [X.]eschäftigte für die Eingruppierung erforderliche [X.]en, die sie vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zurückgelegt haben, erneut zurücklegen müssen, bevor sie entsprechend eingruppiert sind ([X.]eckOK [X.]/[X.] Stand 1. Januar 2013 [X.] § 29a Rn. 5; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Dezember 2012 Teil IV/3 [X.] Rn. 757; Müller öAT 2012, 149, 150). Die Norm betrifft nach ihrem klaren Wortlaut nur die Eingruppierung, nicht die [X.]. Das Ziel des Schutzes der erreichten Eingruppierung zeigt sich zudem in § 29a Abs. 2 Satz 1 [X.], welcher die [X.]eibehaltung der bisherigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit anordnet (zur Fortgeltung der besonderen Stufenregelungen nach § 29a Abs. 2 Satz 2 [X.] vgl. [X.] 15. Dezember 2016 - 6 [X.] - Rn. 22 ff.; zu den besonderen Entgeltbestandteilen vgl. § 29a Abs. 2 Satz 3 [X.]). Die dargestellte Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 29a Abs. 3 Satz 1 [X.] überlässt es dem betroffenen [X.]eschäftigten zu entscheiden, ob er an diesem [X.]esitzstand festhalten will oder eine Eingruppierung nach § 12 [X.] in Verbindung mit der Entgeltordnung zum [X.] vorzieht (zu den Vor- und Nachteilen für [X.]eschäftigte der [X.]n 2 bis 8 [X.] vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand Juni 2013 Teil [X.] 3 § [X.] Rn. 44; [X.]eckOK [X.]/[X.] aaO Rn. 30.1). Im Falle der Antragstellung schützt ihn § 29a Abs. 3 Satz 2 [X.] iVm. § 17 Abs. 4 [X.] durch eine Einstufung mindestens in Stufe 2 und eine betragsbezogene [X.] vor Einkommensverlusten (vgl. hierzu [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 22).

dd) In der Gesamtschau zeigt sich, dass sich die vor dem 1. Januar 2012 bereits [X.]eschäftigten bezogen auf das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum [X.] unabhängig von der konkreten Tätigkeit in einer anderen Situation befanden als die später eingestellten [X.]eschäftigten. Die Tarifvertragsparteien haben diesem Umstand mit eigenständigen Regelungen Rechnung getragen und die bisherige [X.]erufserfahrung auf unterschiedliche Weise gewürdigt. Sie durften die Situation der Gewinnung neuen Personals in den [X.]lick nehmen und dessen Vergütung abweichend von der Vergütung des bereits vorhandenen Personals regeln.

ee) Es kommt daher nicht darauf an, ob die vom Kläger angeführte [X.] vor dem Hintergrund einer gleichwertigen Tätigkeit sachlich gerechtfertigt ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob einschlägige [X.]erufserfahrung, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurde, bei der [X.] in höherem Maße [X.]erücksichtigung finden darf, als die beim jetzigen Arbeitgeber bereits erlangte einschlägige [X.]erufserfahrung. Soweit sich der Senat in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 3. Juli 2014 (- 6 [X.] 1088/12 - Rn. 22) mit dieser Problematik befasst hat, betraf dies nur § 16 Abs. 2 [X.] und nicht das Überleitungsrecht des § [X.].

3. Der streitgegenständliche Anspruch kann auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden.

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - [X.] ([X.] 17. November 2016 - 6 [X.] 487/15 - Rn. 37; 17. März 2016 - 6 [X.] 92/15 - Rn. 38 mwN).

b) Letzteres ist hier der Fall. Das beklagte Land hat lediglich die Vorgaben des [X.] bzw. des [X.] zur Anwendung gebracht. Ein eigenes Regelungswerk hat es nicht geschaffen.

II. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    M. Jostes    

        

    D. Reidelbach     

                 

Meta

6 AZR 790/16

21.12.2017

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 23. Februar 2016, Az: 10 Ca 468/15 E, Urteil

§ 29a Abs 3 S 2 TVÜ-L, § 29a Abs 3 S 1 TVÜ-L, § 29a Abs 2 S 1 TVÜ-L, § 17 Abs 4 S 3 TV-L, § 12 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.12.2017, Az. 6 AZR 790/16 (REWIS RS 2017, 161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 161

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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6 AZR 450/19 (Bundesarbeitsgericht)


6 AZR 454/19 (Bundesarbeitsgericht)


6 AZR 449/19 (Bundesarbeitsgericht)

Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im TVöD (VKA) - Höhergruppierungsantrag nach § 29b TVÜ-VKA - Gleichheitssatz …


6 AZR 702/19 (Bundesarbeitsgericht)

Stufenzuordnung - Tabellenwechsel


Referenzen
Wird zitiert von

3 Sa 462/19

7 Sa 256/18

1 Ca 1766/18

12 Sa 721/19

11 Sa 209/19

6 Sa 336/18

6 Sa 534/21

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