Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. 2 ARs 251/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 858

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[X.]/00vom17. Oktober 2000in der [X.]: Ausschließung des Rechtsanwalts K. nach § 138 a StPO[X.].: 512 Js 31368/97 Staatsanwaltschaft [X.] ([X.]/99 LG [X.])[X.].: [X.]/2000 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2000beschlossen:Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten [X.]und [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom 12. Mai 2000 werden verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zutragen.Gründe:Die gemäß §§ 138 d Abs. 6 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO zulässigen soforti-gen Beschwerden sind nicht begründet. Rechtsanwalt [X.]ist durch den an-gefochtenen Beschluß zu Recht gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO als Verteidi-ger des Angeklagten [X.]ausgeschlossen worden. Da er das im [X.] den Beschwerdeführer [X.] verfahrensgegenständliche Flugblattselbst verfaßt und für seine Verbreitung gesorgt hat, ist er dringend verdächtig,die dem Angeklagten [X.] zur Last gelegten Tat der üblen Nachrede gemäߧ 186 StGB als Mittäter begangen zu haben. Ob schon die Überschrift desFlugblatts allein den Tatbestand der Beleidigung oder der üblen Nachrede er-füllt, kann dahinstehen; ihr kann im allgemeinen Sprachverständnis auch einBedeutungsinhalt zukommen, dessen - auch öffentliche - Verwendung durchden Zweck der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt ist. [X.] gleichermaßen für diejenigen Passagen des Flugblatts, die sich in allge-- 3 -meiner Form mit der Möglichkeit und dem Vorwurf der Fehlerhaftigkeit der [X.] angegriffenen Entscheidung befassen.Die Grenze der Strafbarkeit ist jedoch jedenfalls mit der Passage über-schritten, in welcher ein Schreiben des Rechtsanwalts [X.]an [X.] auszugsweise zitiert wird. Die Ankündigung, weiterhin öffentlichbehaupten zu wollen, "daß Ihr Urteil vom [X.] ... den Tatbestand [X.] erfüllt und Ihr Verhalten daher ein Verbrechen gemäß §§ 336,12 StGB ist", enthält die tatsächliche Behauptung, die angegriffenen Richterhätten die genannte Entscheidung vorsätzlich falsch und unter bewußter Beu-gung des Rechts getroffen. Der beleidigende Charakter dieser Tatsachenbe-hauptung wird durch die Einrückung als Zitat nicht aufgehoben und durch die(scheinbare) Anheimstellung der Widerlegung noch verstärkt.Das Fehlen eines Strafantrags sowie der Eintritt der presserechtlichenVerjährung würden, worauf der [X.] zutreffend hingewiesenhat, dem Ausschluß des Rechtsanwalts als Verteidiger nicht entgegenstehen.Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.Jähnke Fischer Elf

Meta

2 ARs 251/00

17.10.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. 2 ARs 251/00 (REWIS RS 2000, 858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 858

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