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PDF anzeigen [X.]/08 2 [X.]/08 vom 22. August 2008 in der Strafsache gegen - Beschwerdeführer zu 1 - wegen Untreue hier: Ausschließung des Verteidigers Rechtsanwalt [X.]Verteidiger: Rechtsanwalt [X.]
- Beschwerdeführer zu 2 - [X.].: 240 Js 16235/02 Staatsanwaltschaft [X.]/Oder [X.].: 27 [X.]/03 [X.] [X.].: 25 [X.]/05 Landgericht [X.]/Oder [X.].: 5414 [X.]/07 Generalsstaatsanwaltschaft Brandenburg [X.].: 2 AR 40/07 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 22. August 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des [X.] vom 16. April 2008 - [X.].: 2 AR 40/07 - werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat mit dem angefochtenen Beschluss den [X.] zu 2), der in dem zugrunde liegenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1) einer von dessen Verteidigern ist, gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3, §§ 138 c Abs. 1, 138 d StPO von der Verteidigung ausgeschlossen. 1 Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden des Angeklagten und des Verteidigers sind zulässig (§ 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO), aber unbegründet. Der vom Beschwerdeführer zu 1) verlangten (erneuten) Zusendung der [X.] Entscheidung und eines Zuwartens auf eine in Aussicht gestellte wei-tere Beschwerdebegründung bedarf es nicht, da beide Verteidiger des Ange-klagten die Beschwerden begründet haben. 2 Die sofortigen Beschwerden sind, wie der [X.] in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegt hat, unbegründet. Das [X.] hat die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts gegen den [X.] auf eine umfängliche und detaillierte Beweiswürdigung gestützt, die [X.] nicht erkennen lässt. 3 - 3 - Soweit der Beschwerdeführer zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde bemängelt, das [X.] habe auf der Grundlage unvollständiger Ak-ten verhandelt, vermag dies die Beschwerde nicht zu begründen. Die Unterla-gen, auf welche im Hinblick auf die Schreiben des Landeskriminalamts Bezug genommen wird, haben für die der Ausschließung des Verteidigers zugrunde liegenden Fragen keine erkennbare Bedeutung. 4 [X.]
Meta
22.08.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2008, Az. 2 ARs 315/08 (REWIS RS 2008, 2289)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2289
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