Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2009, Az. 2 ARs 58/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4317

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[X.]/09 vom 25. März 2009 in der Strafsache gegen wegen falscher Verdächtigung hier: Ausschließungsverfahren gemäß § 138 a StPO gegen Rechtsanwalt [X.] als Verteidiger der Angeklagten [X.].: 1181 [X.] Staatsanwaltschaft Hannover [X.].: 234 Cs 1181 [X.] (271/08) [X.] [X.].: 1 Ws 622/08 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. März 2009 gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1, § 309 Abs. 1 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts [X.]gegen den Beschluss des [X.] vom 14. Januar 2009 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: [X.] Beim [X.] ist unter der Geschäftsnummer 1181 [X.] ein Strafverfahren gegen die Ehefrau des Rechtsanwalts [X.] , B. [X.] , anhängig. Ihr wird zur Last gelegt, eine falsche Ver-dächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Steuerberaters [X.]begangen zu haben. Das [X.] hat die Akten dem [X.] zur Entscheidung über die Ausschließung des Rechts-anwalts [X.]als Verteidiger vorgelegt, da dieser verdächtig sei, seine Ehe-frau zu der ihr vorgeworfenen Straftat angestiftet zu haben (§ 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO). 1 - 3 - I[X.] Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts [X.] ist zulässig (§ 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO), jedoch nicht begründet. 2 Das [X.] hat die formellen Voraussetzungen der [X.] gemäß § 138 c Abs. 2 StPO zutreffend bejaht. 3 Insbesondere stellt sich nicht die Frage der Umdeutung eines auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergangenen Vorlagebeschlusses in einen von Amts we-gen erfolgten Vorlagebeschluss (vgl. [X.]/[X.]/[X.] StPO 26. Aufl. § 138 c Rdn. 10 m.N.). Denn das [X.] hat die Akten mit Beschluss vom 3. November 2008 von Amts wegen dem zuständigen Ober-landesgericht in [X.] vorgelegt (§ 138 c Abs. 2 Satz 2 StPO). 4 Auch in der Sache selbst hat die Entscheidung Bestand. 5 Zu Recht hat das [X.] Rechtsanwalt [X.] von der Mitwirkung als Verteidiger im Verfahren gegen die Angeklagte B. [X.]ausgeschlossen; der ausgeschlossene Rechtsanwalt ist der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig (§ 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Dass und weshalb gegen ihn der hinreichende Tatverdacht der Anstif-tung zur falschen Verdächtigung besteht, hat das [X.] unter er-schöpfender Würdigung der Aussagen der [X.]sowie [X.]und [X.] , ferner der Angaben des ausgeschlossenen Rechtsanwalts und seiner nunmehr angeklagten Ehefrau in den verschiedenen, wegen des zugrunde liegenden Verkehrsvorfalls geführten Verfahren umfassend gewürdigt und begründet. Dieser Darlegung, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zutrifft und keiner Ergänzung bedarf, schließt sich der Senat an; sie wird, wie 6 - 4 - auch der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet oder auch nur in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 7 [X.] [X.]

Meta

2 ARs 58/09

25.03.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2009, Az. 2 ARs 58/09 (REWIS RS 2009, 4317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4317

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