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PDF anzeigen [X.][X.]/09 vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. hier: Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] auf Ausschluss des Rechtsanwaltes Dr. K.
als Verteidiger des Angeklagten [X.]
wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung [X.].: 6014 Js 14824/08.4 KLs Landgericht [X.] [X.].: 6014 Js 12167/08.4 KLs Landgericht [X.] [X.].: 2 VAus-1/09 Generalstaatsanwaltschaft [X.].: 1 AR 32/09 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts [X.] ge-gen den Beschluss des [X.] vom 20. November 2009 - [X.].: 1 AR 32/09 - wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenen Beschluss des [X.], durch den er von der Mitwirkung als Verteidiger des [X.]in dem Verfahren 6014 Js 14824/08 (Staatsanwaltschaft [X.]) ausgeschlossen wurde. 1 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zuläs-sig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das [X.] Rechtsanwalt [X.] von der Mitwirkung als Verteidiger im Verfahren gegen den [X.]ausgeschlossen; der ausgeschlossene Rechtsanwalt ist in ei-nem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig, eine Handlung begangen zu haben, die im Falle der Verurteilung des Angeklag-ten [X.]eine versuchte Strafvereitelung wäre (§§ 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO, 258 Abs. 1 und 4, 22, 23 StGB). Es besteht der hinreichende Tatverdacht, dass Rechtsanwalt [X.] als Zeuge in der Hauptverhandlung vor der 4. Strafkammer des Landgerichts [X.] am 26. Oktober 2009 wider besseres Wissen die Unwahrheit gesagt und damit eine uneidliche Falschaus-sage begangen hat (§ 153 StGB), um zu verhindern, dass sein Mandant, der 2 - 3 - Angeklagte [X.], von dem erkennenden Gericht wegen der erhobenen [X.] Nr. 1, 2 und 4 der Anklageschrift vom 14. Januar 2009, verurteilt wird. Dass und weshalb gegen den Beschwerdeführer insoweit hinreichender Tatverdacht besteht, hat das [X.] unter sorgfältiger Würdigung der Beweislage, insbesondere der Aussagen der Zeugen POK [X.] und [X.] B. sowie der ihre Angaben stützenden Beweisumstände, umfassend darge-legt. Diesen Ausführungen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutref-fen, schließt sich der Senat an. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Angeklagte [X.]bei seiner Vernehmung am 25. November 2009 zumindest eingeräumt hat, dass er von dem Zeugen [X.]
im [X.] an die eigentli-che Vernehmung auf die "[X.]" angesprochen wurde. Dies ist nicht ohne Weiteres mit der Aussage des Beschwerdeführers vor dem [X.] vereinbar, er könne "ausschließen, dass noch ein Gespräch zwischen [X.] und den Beamten stattgefunden hat". 3 [X.]
Meta
14.01.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. 2 ARs 562/09 (REWIS RS 2010, 10440)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10440
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