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PDF anzeigen [X.][X.]ESCHLUSS AnwSt ([X.]) 14/04 vom 9. Juni 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die [X.]ichterin [X.], die [X.]echtsanwältin [X.] sowie die [X.]echtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. [X.] am 9. Juni 2008 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.][X.]AO beschlossen: Die [X.]eschwerde des [X.]echtsanwalts gegen die Nichtzulassung der [X.]evision im [X.]eil des 3. Senats des [X.]ayerischen An-waltsgerichtshofs vom 24. Juni 2004 wird verworfen. Der [X.]echtsanwalt hat die Kosten des [X.]echtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Durch die Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts ist die Frage einer Verfassungswidrigkeit des Verbots des [X.] geklärt ([X.]eschl. vom 12. Dezember 2006 Œ 1 [X.]v[X.] 2576/04, [X.]VerfGE 117, 163). Deshalb käme die Zulassung der [X.]evision unter diesem Gesichtspunkt nur dann in [X.]etracht, wenn die [X.]evision Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschl. vom 25. Juli 2005 Œ 1 [X.]v[X.] 2419 und 2420/03, [X.] 2005, 3980, 3981 f.; [X.]GH, [X.]eschl. vom 8. September 2004 [X.], [X.], 154, 156; [X.]eschl. vom 27. Oktober 2004 [X.], NJW-[X.][X.] 2005, 438). 1 Dies ist indes nicht der Fall. Wie das [X.]undesverfassungsgericht in sei-nem [X.]eschluss vom 12. Dezember 2006 (aaO [X.] f.) ausgesprochen hat, bleibt das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare in § 49b Abs. 2 Satz 1 [X.][X.]AO bis zu einer spätestens zum 30. Juni 2008 vorzunehmenden [X.] - 3 - lung durch den Gesetzgeber weiterhin anwendbar. Das [X.]undesverfassungsge-richt hat ausdrücklich eine darauf gestützte berufsgerichtliche Verurteilung ver-fassungsrechtlich nicht beanstandet. Ein Ausnahmefall im Sinne der Entschei-dung des [X.]undesverfassungsgerichts kommt hier ersichtlich nicht in [X.]etracht. Nichts anderes gilt im Übrigen auch mit [X.]lick auf den [X.]egierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von [X.] vom 19. Dezember 2007 ([X.][X.]-Drucks. 6/08). Danach soll die Vereinbarung eines [X.] nur im Einzelfall zulässig sein. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger [X.]etrachtung ohne die Vereinbarung eines [X.] von der [X.]echtsverfolgung abgehalten würde (§ 49b Abs. 2 [X.][X.]AO - Entwurf, § 4 a Abs. 1 [X.] - Entwurf). Die fehlende Erfolgsaussicht ergibt sich im Übrigen aus dem [X.]eschluss des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren AnwSt ([X.]) 5/05. Dort hatte der Senat einen ähnlich gelagerten Sachverhalt zu beurteilen. 3 2. Die Frage, ob das Verbot der Unterschreitung der Mindestgebühren gegen Art. 49 [X.] verstößt, könnte zwar eine Zulassung der [X.]evision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung rechtfertigen. Der [X.]echtsanwalt kann sich aber auf
4 - 4 - die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 [X.] nicht berufen, da der Sachverhalt lediglich Inlandsbezüge aufweist (vgl. [X.], [X.]. vom 16. Januar 1997 [X.]s. [X.]/95, Slg. I- 195 [X.]. 19 - [X.]; [X.]GH, [X.]eschl. vom 27. September 2006 Œ VII Z[X.] 11/06 mitgeteilt von [X.], I[X.][X.] 2006, 679). [X.] Frellesen [X.]
Hauger Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.09.2004 - [X.]ayAGH II. 3/04 -
Meta
09.06.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2008, Az. AnwSt (B) 14/04 (REWIS RS 2008, 3558)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3558
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