Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2008, Az. AnwSt (R) 5/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 3552

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[X.]BESCHLUSS AnwSt ([X.]) 5/05 vom 9. Juni 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der [X.], [X.], hat nach [X.]örung des [X.] und des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden [X.]ich-ter Dr. Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die [X.]ichterin [X.]oggenbuck, die [X.]echtsanwältin [X.] sowie die [X.]echtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. [X.] am 9. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 B[X.]AO beschlossen: 1. Auf die [X.]evision des [X.]echtsanwalts wird das [X.]eil des 2. Senats des Bayerischen [X.]s vom 18. Januar 2005, soweit es den Maßnahmeausspruch betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]echtsmittels, an einen anderen Senat des Anwalts-ge[X.]s zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende [X.]evision wird verworfen.
Gründe: [X.] Das Anwaltsgericht hat gegen den [X.]echtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 2.000 • verhängt. Der [X.] hat die Berufung des [X.]echtsanwalts verworfen. Gegen dieses [X.]eil richtet sich die [X.] vom [X.] - 3 - [X.] zugelassene [X.] [X.]evision des [X.]echtsanwalts. Er rügt die Verletzung sachlichen [X.]echts. Die [X.]evision ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 146 B[X.]AO zulässig, hat aber nur teilweise Erfolg. I[X.] Nach den Feststellungen versandte der [X.]echtsanwalt im Juli 2003 e-mails an Mandanten, in denen er Inkassotätigkeit zu folgenden Konditionen anbot: 2 "Grundgebühr: Jeder Fall wird mit einer Grundgebühr von • 35,- vergü-tet. Für den Fall, dass wir Ihre Forderung nicht erfolgreich verwirklichen, sind Ihre Kosten auf diesen Betrag begrenzt. [X.]: Im Erfolgsfall berechnen wir Ihnen bei Beträgen bis • 3.000,- 5% des eingezogenen Betrages und bei Beträgen ab • 3.000,- 3% des eingezogenen Betrages als erfolgsabhängige Vergütung. Nur wenn wir erfolgreich sind, werden wir weitergehend vergütet. Sie [X.] nur aus dem Betrag, der auch tatsächlich für Sie durchgesetzt [X.] ist. Unser Anreiz: Wir haben die Möglichkeit unsere Kosten nach der B[X.]AGO beim Gegner geltend zu machen. Sie treten uns den [X.] ab. Wir haben also eine hohe Motivation, Ihre Forderung erfolgreich durchzusetzen, zu Ihrem Vorteil. Alle Preise gelten [X.] der gesetzlichen Umsatzsteuer. Auslagen des Anwalts wie Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten für [X.] usw. werden gesondert nach Anfall in Absprache mit Ihnen berechnet." Aus dem Angebot ergibt sich im Übrigen, dass die Abrechnung in glei-cher Weise bei außergerichtlicher Tätigkeit, bei Tätigkeit im Mahnverfahren und bei Vollstreckungshandlungen gelten soll. Ausdrücklich heißt es im Text, dass 3 - 4 - vom Angebot die Durchführung des Mahnverfahrens bis zum Erlass des Voll-streckungsbescheids erfasst wird. Das Schreiben endet mit der Aufforderung zur Kontaktaufnahme und dem Text: 4 "[X.]: Wir werten unsere Inkassoverfahren regelmäßig sta-tistisch aus. Unsere Erfolgsquote im Jahr 2002: 78,4 %! (Zahlung durch Gegner des vollen Betrages auch in [X.]aten).fi II[X.] Die [X.]evision des [X.]echtsanwalts hat den aus der [X.] er-sichtlichen Teilerfolg, weil die Annahme einer Berufspflichtverletzung wegen der Werbung mit Erfolgszahlen rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Im Üb-rigen erweist sich das [X.]echtsmittel als unbegründet. Zu [X.]echt hat der An-waltsge[X.] eine schuldhafte Berufspflichtverletzung (§§ 43 und 43b B[X.]AO i.V.m. § [X.] Abs. 1 und Abs. 2 B[X.]AO sowie § 3 Abs. 5 B[X.]AGO [jetzt: § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.]VG]) in der Preiswerbung des [X.]echtsanwalts gesehen. 5 1. Ohne [X.]echtsfehler hat der [X.] einen Pflichtenverstoß damit begründet, dass der [X.]echtsanwalt damit geworben hat, sich für die In-kassotätigkeit mit einem nach § [X.] Abs. 2 B[X.]AO verbotenen Erfolgshonorar vergüten zu lassen. 6 a) § [X.] Abs. 2 Satz 1 B[X.]AO erklärt zwar nur die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für unzulässig. Mit der beanstandeten Werbung erklärt der [X.]echtsanwalt jedoch die Bereitschaft zum Abschluss einer solchen unzulässi-gen Vereinbarung. Dass der [X.]echtsanwalt nicht mit ihm verbotenen Handlun-gen werben darf, versteht sich von selbst. 7 - 5 - b) Zutreffend hat der [X.] die Anwendbarkeit der Bestim-mung auf den vorliegenden Sachverhalt bejaht. Entgegen der Auffassung des [X.]echtsanwalts finden die hier zur Beurteilung stehenden Gebührenregelungen auch auf die Inkassotätigkeit Anwendung. Es kann dahinstehen, ob dies ent-sprechend der von dem [X.] geäußerten Auffassung bereits deshalb gelten muss, weil dem [X.]echtsanwalt nur als solchem erlaubt ist, eine Inkassotätigkeit auszuüben (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 [X.]BerG i.V.m. Art.1 § 3 Nr. 2 [X.]BerG). Jedenfalls dann, wenn der beworbene Vertrag als echter Anwaltsvertrag zu qualifizieren ist, ergeben sich daraus die für einen [X.]echtsanwalt geltenden Pflichten. Nach den allgemeinen Grundsätzen, nach denen sich die Qualifizierung eines Vertrages als echtem Anwaltsvertrag be-stimmt, liegt hier eine solche anwaltstypische Tätigkeit vor. 8 (1) Die Abgrenzung zwischen Anwalts- und reiner Inkassotätigkeit hängt davon ab, ob die dem [X.]echtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen [X.] zu leisten, so in den Hintergrund getreten ist, dass es gerechtfertigt ist, die beworbene Aufgabe als reine Inkassotätigkeit zu werten (vgl. [X.], [X.]. vom 5. April 1976 [X.] III Z[X.] 79/74, [X.], 1135, 1136; vom 2. Juli 1998 [X.] IX Z[X.] 63/97, NJW 1998, 3486). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Wenn sich ein Mandant statt an ein Inkassobüro an ei-nen [X.]echtsanwalt mit dem Auftrag der Forderungseinziehung wendet, erwartet er von ihm, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, dass er bei seiner Tätigkeit insbesondere seine rechtlichen Interessen betreut, also als [X.]echtsanwalt tätig wird (vgl. [X.], [X.]. vom 5. April aaO S. 1136; [X.] in [X.]insche/[X.]/[X.], Die Haftung des [X.]echtsanwalts, 7. Aufl., 2005, [X.]dn. 7 und 8). 9 - 6 - (2) Dass die Werbung des [X.]echtsanwalts auf den Abschluss eines [X.] gerichtet war, folgt im Übrigen aus dem Angebot einer Inkasso-tätigkeit, die auch das gerichtliche Mahn- und das Vollstreckungsverfahren um-fasste. Damit hat der [X.]echtsanwalt den für Inkassobüros geltenden Tätigkeits-rahmen verlassen. Inkassobüros ist es nach Sinn und Systematik des [X.]echts-beratungsgesetzes zwar erlaubt, beim Forderungseinzug [X.]echtsberatung zu leisten. Ihnen ist es aber gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.]BerG nicht ges-tattet, prozessuale Erklärungen gegenüber dem Gericht abzugeben ([X.], [X.]. vom 20. Februar 2002 [X.] 1 Bv[X.] 423/99, 1 Bv[X.] 821/00 und 1 Bv[X.] 1412/01, [X.], 1190, 1192; 14. August 2004 [X.] 1 Bv[X.] 725/03, NJW-[X.][X.] 2004, 1570, 1572). Diese Beschränkung umfasst auch das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Gesetzgebungsgeschichte ergibt. Die Beschränkung der Inkassounterneh-men auf die außergerichtliche Tätigkeit geht auf einen Erlass des [X.]eichsjustiz-ministers vom 24. September 1936 zurück, in welchem er den [X.] eine einheitliche Formulierung der [X.] vorschrieb (vgl. zur Darstellung der geschichtlichen Entwicklung: [X.], [X.]echtsbeistand 1983, 59, 63 f.). In der Allgemeinen Verfügung des [X.]eichsjustizministers vom 13. Juli 1940 wird hierzu ausgeführt: "Den – erwähnten Inkassounternehmen ist ledig-lich gestattet, sich mit der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen zu befassen. Sie sind insbesondere nicht befugt, Mahnverfahren einzuleiten, [X.] gegen die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers einzulegen, Anträge auf Ableistung des Offenbarungseids zu stellen sowie Prozesse schriftsätzlich zu bearbeiten, auch soweit sie sich anlässlich der Zwangsvollstreckung ergeben. Hierbei ist ihnen vielmehr nur die Informationserteilung an den Prozessbevoll-mächtigten erlaubtfi ([X.]/[X.], [X.]echtsberatungsgesetz, 11. Aufl., [X.]. [X.]). An dieser Einschätzung hat sich seitdem nichts geändert. Sowohl der [X.] ([X.]. vom 7. November 1995 - XI Z[X.] 114/95, NJW 10 - 7 - 1996, 393) als auch das [X.] ([X.]. vom 29. September 1998 - 1 C 4-97, NJW 1999, 440, 441) haben hieran festgehalten und lediglich ausgesprochen, dass es den Inkassounternehmen nicht verwehrt ist, an sie zedierte Forderun-gen durch einen [X.]echtsanwalt gerichtlich geltend zu machen. (3) Der Umstand, dass der [X.]echtsanwalt in der Werbung die Mandanten darauf hinwies, er verlange unabhängig vom Erfolg der Beitreibung eine Grundgebühr, hindert die Annahme der Anpreisung eines Erfolgshonorars nicht. Solche [X.] werden vom Wortlaut des § [X.] Abs. 2 Satz 1 B[X.]AO eindeutig erfasst. Denn danach ist es nicht nur unzulässig, die Vergütung überhaupt, sondern auch ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen (vgl. zu § 52 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts in der Fassung vom 21. Juni 1973 und 1. August 1977: [X.]St 30, 22, 24/25). 11 c) Die Anwendung des § [X.] Abs. 2 B[X.]AO begegnet weder verfas-sungsrechtlichen (1) noch europarechtlichen (2) Bedenken. 12 (1) Das [X.] hat zwar mit [X.]uss vom 12. [X.] ([X.]E 117, 163, 181 ff.) das Verbot des Erfolgshonorars in-soweit als mit Artikel 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der [X.]echtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgs-abhängigen Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftragge-bers [X.]echnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine [X.]echte zu ver-folgen. Es hat aber für den Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2008 gewährt und ausgespro-chen, dass § [X.] Abs. 2 Satz 1 B[X.]AO bis zur Neuregelung anwendbar bleibt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher diese Bestimmung 13 - 8 - für das vorliegende Verfahren weiterhin maßgeblich, zumal ein Ausnahmefall im Sinne der Entscheidung des [X.]s hier ersichtlich nicht in Betracht kommt. Nichts anderes gilt im Übrigen auch mit Blick auf die geplante Neuregelung in dem [X.]egierungsentwurf eines Gesetzes zur Neurege-lung des Verbots der Vereinbarung von [X.] vom 19. Dezember 2007 (B[X.]-Drucks. 6/08). Danach soll die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nur im Einzelfall zulässig sein, wenn damit besonderen Umständen der Ange-legenheit [X.]echnung getragen wird. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei ver-ständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der [X.]echtsverfolgung abgehalten würde (§ [X.] Abs. 2 B[X.]AO - Entwurf, § 4 a Abs. 1 [X.]VG - Entwurf). Bedenken begegnet die [X.]egelung des § [X.] Abs. 2 B[X.]AO auch nicht, weil sie dem [X.]echtsanwalt die Vereinbarung eines Erfolgshonorars auch bei außergerichtlicher Inkassotätigkeit verbietet. Zwar ist Inkassobüros im Sinne des Art.1 § 1 Abs. 1 Nr. 5 [X.]BerG eine solche Vereinbarung gestattet ([X.], [X.]Pfleger 1985, 282; [X.], [X.] 1994, 1721, 1722; [X.]ieble, [X.] 1995, 195, 196). Denn Inkassounternehmen sind nach Art. IX Abs. 2 KostenÄnderungsG in der Fassung von Art. 2 Abs. 1 des 5. B[X.]AGOÄnde-rungsG vom 18. August 1980 ([X.] I, 1503) von dem Verbot des [X.] ausgenommen ([X.]ündung, BT-Drucks. 8/4277 S. 21 f.). 14 Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch hinreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Anders als das Inkassounternehmen unterliegt der [X.]echtsanwalt den besonderen anwaltlichen Pflichtenbindungen in Bezug auf Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Neutralität (vgl. [X.], [X.]. vom 4. Dezember 2006 [X.] 1 Bv[X.] 1198/06, [X.], 181, 182). Das 15 - 9 - [X.] hat die Annahme des Gesetzgebers, dass die zur Wahrung der Unabhängigkeit gebotene kritische Distanz des [X.]echtsanwalts Schaden nehmen könne, wenn sich ein [X.]echtsanwalt auf eine Teilhabe am Er-folgsrisiko einer [X.]echtsangelegenheit eingelassen hat, nicht beanstandet (vgl. [X.], [X.]. vom 12. Dezember 2006 aaO [X.]. 66). Das Inkasso durch ge-werbliche Unternehmen und [X.]echtsanwälte ist lediglich hinsichtlich seines Ziels, nämlich der Beitreibung von Forderungen, vergleichbar. Strukturell und organisatorisch gibt es gewichtige Unterschiede (Giebel, [X.]echtsbeistand 1982, [X.]). Alle Aktivitäten des [X.] sind [X.] zumindest in der [X.] der Einziehungsbemühungen [X.] darauf ausgerichtet, eine [X.] Erledigung der Aufträge zu erreichen (Giebel aaO). Dagegen muss ein [X.]echtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechti-gung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt und bevor er die jeweils weite-ren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt ([X.], [X.], 923, 924). Ferner unterscheiden sich die Methoden der Inkassounter-nehmen in der [X.]egel von denjenigen des [X.]echtsanwalts (Giebel aaO; [X.]udloff, Ausgewählte [X.]echtsfragen der Inkassounternehmen, 1997, [X.] f.). Die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung ergibt sich entgegen der [X.] des [X.]echtsanwalts auch nicht aus Art. 3 GG, weil [X.] in zahlreichen Mitgliedstaaten zulässig sind. Da der Gesetzgeber nur innerhalb seines [X.] an den Gleichheitssatz gebunden ist, begründet es keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die [X.] [X.]egelungen erlässt, die von jenen in anderen Mitgliedstaaten der [X.] [X.] ([X.], [X.]. vom 1. Oktober 2004 [X.] 1 Bv[X.] 2221/03, [X.], 737, 738). 16 - 10 - (2) Der Senat ist an der Anwendung des § [X.] Abs. 2 B[X.]AO auch nicht durch das [X.] Gemeinschaftsrecht gehindert. Der [X.]echtsanwalt kann sich auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 [X.] schon deshalb nicht beru-fen, weil der Sachverhalt lediglich Inlandsbezüge aufweist (vgl. [X.], [X.]. vom 16. Januar 1997 [X.]s. [X.]/95, Slg. I- 195 [X.]. 19 - [X.]; [X.], [X.]. vom 27. September 2006 [X.] VII Z[X.] 11/06, mitgeteilt von [X.], IB[X.] 2006, 679). Das [X.] [X.]echt verlangt nicht, dass einem [X.]n Staatsangehörigen die gleichen [X.]echte zustehen wie dem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats ([X.], [X.]. vom 1. Oktober 2004 [X.] 1 Bv[X.] 2221/03, [X.], 737, 738). 17 2. Ohne [X.]echtsfehler hat der [X.] die Unsachlichkeit der Werbung auch damit begründet, dass der [X.]echtsanwalt durch die [X.] seine Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, gegen das Verbot der [X.] gemäß § [X.] Abs. 1 B[X.]AO zu verstoßen. Diese Werbung ist unsachlich und damit unzulässig ([X.]/[X.], B[X.]AO, 7. Aufl., § 43b [X.]dn. 16), weil das [X.]sverbot den [X.] um Mandate im gerichtlichen Verfahren verhindern soll (vgl. [X.] B[X.]-Drucks. 93/93 [X.]; [X.]St 31, 66, 70; [X.], [X.]. vom 1. Juni 2006 [X.] I Z[X.] 268/03, [X.], 3569 [X.]. 11 [X.] [X.]). 18 a) Zwar war es dem [X.]echtsanwalt nach § [X.] Abs. 1 B[X.]AO i.V.m. § 3 Abs. 5 Satz 1 B[X.]AGO (jetzt: § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]VG) gestattet, für die [X.] Inkassotätigkeit eine Pauschalvergütung zu vereinbaren, die niedriger ist als die gesetzlichen Gebühren. Das Pauschalangebot des Beschwerdefüh-rers bezog sich jedoch auch auf die Durchführung des gerichtlichen Mahnver-fahrens und des [X.]. Dies war und ist nach § [X.] Abs. 1 B[X.]AO nicht zulässig. Denn § 3 Abs. 5 Satz 2 (jetzt: § 4 Abs. 2 Satz 2 19 - 11 - [X.]VG) erlaubt für das gerichtliche Mahnverfahren und das [X.] nicht die Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren, son-dern sieht lediglich die Möglichkeit vor, dass ein Teil des Erstattungsanspruchs des Auftraggebers an den [X.]echtsanwalt an [X.] Statt abgetreten wird. b) Im Übrigen muss gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 B[X.]AGO (jetzt: § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.]VG) die Vergütung in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verant-wortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen. Der [X.] hat daher zu [X.]echt die Auffassung vertreten, dass sich die von dem [X.] vorgenommene Pauschalierung auf eine ganz bestimmte Vergütung oh-ne Berücksichtigung der Umstände des [X.] verbietet (so auch [X.], NJW 2004, 3269; [X.], [X.], 923, 924; a.[X.] in [X.], 2006, [X.], 51; vgl. aber für [X.]: [X.]Z 152, 153, 160/161 [X.] [X.]; [X.], [X.]. vom 30. September 2004 [X.] I Z[X.] 261/02, [X.], 1266, 1267 [X.] Telekanzlei). Wenn sich [X.] wie hier [X.] die in Aussicht gestellte Pauschalvergütung nicht auf einen konkreten Einzel-fall, sondern auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen bezieht, wird das Erfor-dernis nach § 3 Abs. 5 Satz 3 B[X.]AGO (jetzt: § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.]VG) nur dann eingehalten, wenn [X.] etwa durch eine Gebührenstaffelung [X.] sichergestellt ist, dass in sämtlichen Fällen das erforderliche angemessene Verhältnis des [X.] zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko gewahrt ist ([X.] aaO S. 3269; [X.] aaO S. 924; Teubel in [X.]/[X.], [X.]VG, 2. Aufl. § 4 [X.]dn. 73). 20 Es trifft zwar zu, dass der von dem [X.]echtsanwalt angebotene Forde-rungseinzug, solange er die Durchführung gerichtlicher Verfahren nicht [X.], in hohem Maße ein [X.]outinegeschäft darstellt und mit Hilfe EDV-technischer Unterstützung weitgehend standardisiert und mit vergleichbarem 21 - 12 - und vorhersehbaren Aufwand abgewickelt werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass ein [X.]echtsanwalt, der den Einzug einer Forderung über-nimmt, deren Berechtigung vor Beginn seiner Tätigkeit und bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt, prüfen muss. Der Aufwand für diese Prüfung ist unterschiedlich hoch ([X.] aaO S. 924). Eine Vergütung in Höhe von 35,00 • wird dem nicht in allen Fällen [X.]. c) § [X.] Abs. 1 B[X.]AO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Beden-ken ([X.] in Henssler/Prütting, B[X.]AO, 2. Aufl., § 49 b B[X.]AO [X.]dn. 6; [X.]/[X.], B[X.]AO, § [X.] [X.]dn. 7; [X.] in [X.]/[X.], Die Vergü-tungsvereinbarung des [X.]echtsanwalts, 3. Aufl., 2006, S. 39 [[X.]dnr. 143]). Das Verbot der [X.] verstößt weder gegen das Grundrecht des [X.]echtsanwalts auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) noch verletzt es den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). 22 (1) Durch das gesetzliche Verbot wird in den Schutzbereich der [X.] eingegriffen. Die [X.]egelung hindert [X.]echtsanwälte daran, mit ihren Auf-traggebern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die zur Folge haben, dass die Vergütung unter den gesetzlich vorgesehenen Gebühren liegt. Die Garantie der freien Berufsausübung schließt auch die Freiheit ein, das Entgelt für beruf-liche Leistungen mit den Interessenten auszuhandeln ([X.]E 101, 331, 347; [X.], [X.]. vom 12. Dezember 2006 aaO [X.]). 23 Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch aus-reichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist ([X.], [X.]. vom 12. Dezember 2006 aaO [X.]). Die Beschränkungen stehen unter dem [X.] - 13 - bot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Eingriff muss zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die [X.] erfordern. Ferner müssen [X.] und [X.] in einem angemessenen Verhältnis stehen ([X.] aaO). Die-sen Anforderungen genügt das Verbot der [X.]. Mit dem Verbot der [X.] verfolgt der Gesetzgeber [X.], die auf vernünftigen Erwägungen beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren können (vgl. [X.], [X.]. vom 26. September 2005 [X.] 1 Bv[X.] 82/03, [X.], 495, 496 [X.] zu § 4 Abs. 2 HOAI). Die [X.]egelung schützt im Interesse der Funktionsfähigkeit der [X.]echts-pflege die Anwaltschaft. Sie soll einen Preiswettbewerb um Mandate verhin-dern ([X.]. B[X.]-Drucks. 93/93, [X.]; [X.], [X.]. vom 1. Juni 2006 aaO S. 3569 [X.]. 11). Auch angesichts der starken Konkurrenz der Anwälte untereinander soll kein Anreiz bestehen, die gesetzlich vorgesehene Mindest-gebühr zu unterschreiten ([X.], [X.]. vom 13. Februar 2007 [X.] 1 Bv[X.] 910/05, NJW 2007, 2098 [X.]. 70; vgl. zu den Standesrichtlinien: Senat, [X.]. vom 17. Mai 1982 [X.] AnwSt ([X.]) 1/82, NJW 1982, 2329, 2330). Die damit ein-hergehenden "[X.] wären mit dem [X.]isiko eines Verfalls der Qualität der erbrachten Dienstleistungen verbunden. 25 Die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Tätigkeit des [X.]echts-anwalts stellt ein legitimes Ziel dar. Zu seiner Herbeiführung sind verbindliche Mindesthonorarsätze geeignet, da sie dem [X.]echtsanwalt jenseits von [X.] den Freiraum schaffen, hochwertige Arbeit zu erbringen, die sich im Leistungswettbewerb der [X.]echtsanwälte bewähren muss (vgl. für das Archi-tektenrecht: [X.], [X.]. vom 26. September 2005 aaO S. 496; vgl. auch 26 - 14 - [X.] NJW 2007, 281 [X.]. 67-Cipolla; [X.], NJW 2007, 883, 886; a.[X.], Z[X.]P 2002, 281, 284). Zwar gilt für Inkassobüros, die ebenfalls in diesem Geschäftsbereich tä-tig sind, gemäß Art. IX Abs. 2 KostenÄnderungsG in der Fassung von Art. 2 Abs. 1 des 5. B[X.]AGOÄnderungsG vom 18. August 1980 ([X.] I, 1503) die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. das [X.]echtsanwaltsvergütungsge-setz nicht ([X.]ündung, BT-Drucks. 8/4277 S. 21 f.; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., 1999, [X.]dn. 89; [X.], [X.] 2003, 441, 443). Das führt aber nicht dazu, dass das für [X.]echtsanwälte geltende Verbot der Gebüh-renunterschreitung im [X.]ahmen der außergerichtlichen Einziehung von [X.] sein Ziel verfehlt, weil [X.]echtsanwälte in diesem Bereich der Konkurrenz durch die Inkassounternehmen ausgesetzt sind. Wegen der oben dargestellten grundlegenden Unterschiede zwischen der Geschäftsbesorgung durch Inkas-sounternehmen und der Tätigkeit des [X.]echtsanwalts sind unterschiedliche Märkte betroffen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn [X.] wie hier [X.] der zwischen [X.]echtsanwalt und Mandant geschlossene Vertrag als echter Anwaltsvertrag qualifiziert werden kann. 27 Das Verbot der [X.] ist auch erforderlich. Da es den Mandanten wegen der bestehenden Informationsasymmetrie schwer fällt, die Qualität der erbrachten Dienstleistung zu beurteilen ([X.], NJW 2007, 281 [X.]. 68 unter Hinweis auf Mitteilung der [X.], [X.]) 83 endg. [X.]), vermag es der Wettbewerb nicht, ein angemessenes Preisniveau si-cherzustellen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch gewahrt, dass der [X.]echtsanwalt gemäß § [X.] Abs. 1 Satz 2 B[X.]AO den besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers dadurch [X.]echnung tragen darf, dass er nach Erledigung des Auftrags die Gebühren oder Auslagen ermäßigt 28 - 15 - oder erlässt. Darüber hinaus besteht nach § 3 Abs. 5 Satz 2 B[X.]AGO bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]VG die Möglichkeit, dass der [X.]echtsanwalt im Mahn- und Voll-streckungsverfahren das [X.] teilweise übernimmt. (2) Wegen der Unterschiede, die zwischen den Pflichten des [X.]echtsan-walts, die sich aus einem echten Anwaltsvertrag ergeben, und den [X.] aus einem reinen Inkassovertrag bestehen, ist die Ungleichbehandlung auch für das Verbot der [X.] sachlich gerechtfertigt. 29 d) Aus den unter II[X.] 1. c (2) genannten Gründen ist auch hinsichtlich des Verbots der [X.] die Prüfung nicht veranlasst, ob die [X.] bewirkte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt ist. 30 3. [X.]echtsfehlerhaft hat der [X.] die Verhängung der an-waltsgerichtlichen Maßnahme allerdings auch auf einen Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] (a.F.) i.V. mit § 43b B[X.]AO gestützt. Die beanstandete Passage, in der der [X.]echtsanwalt auf eine Erfolgsquote bei Inkassoverfahren im Jahre 2002 von 78,4 % hingewiesen hat, verstößt nicht ohne Weiteres gegen § 43b B[X.]AO. Zwar ist nach § 6 Abs. 3 [X.] a.F. (jetzt: § 6 Abs. 2 [X.]) die [X.] von Erfolgszahlen unzulässig. Im Hinblick auf die durch Art. 12 GG gewähr-leistete Werbefreiheit (vgl. [X.], [X.]. vom 27. Januar 2005 [X.] I Z[X.] 202/02, [X.], 1644 [X.] Optimale Interessenvertretung) ist das Verbot jedoch eng auszu-legen (vgl. auch [X.], [X.]. vom 12. Dezember 2007 [X.] 1 Bv[X.] 1625/06, [X.], 838 zur [X.] sog. "Gegnerlistenfi im [X.]). Nur in Fällen, in denen durch die Erfolgsangabe eine Irreführung zu befürchten ist, ist eine solche Angabe verboten ([X.]/[X.], B[X.]AO, § 6 [X.] [X.]dn. 36; 31 - 16 - [X.]ömermann in [X.]/[X.], Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 6 [X.] [X.]dn. 136). Solche Feststellungen hat der [X.] nicht getroffen. IV. Obwohl in der Werbung mit Erfolgszahlen im vorliegenden Fall keine Be-rufspflichtverletzung zu sehen ist, hat der Schuldspruch Bestand. Im anwaltsge-richtlichen Verfahren wird ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldi-gungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der [X.]echtsanwalt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, nur einheitlich entschieden ([X.]Z 35, 395; [X.]St 16, 237, 240 f.). Der [X.]echtsanwalt ist daher zu [X.]echt der Verletzung anwaltlicher Pflichten für schuldig befunden worden. Der gerin-gere Schuldumfang führt jedoch zur Teilaufhebung des angefochtenen [X.]eils. 32 - 17 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass der [X.] ohne den auf-gezeigten [X.]echtsfehler auf eine mildere Maßnahme erkannt hätte. Über die [X.]echtsfolgen ist daher neu zu entscheiden. [X.] Frellesen [X.]oggenbuck
Hauger Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 18.01.2005 - [X.] 8/04 -

Meta

AnwSt (R) 5/05

09.06.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2008, Az. AnwSt (R) 5/05 (REWIS RS 2008, 3552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3552

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