Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 34/12 R

6. Senat | REWIS RS 2013, 4059

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Gegenstand

Kassenärztliche Vereinigung - Nichtvertragsarzt - Abzug eines Betriebskostenanteils zur Finanzierung des organisierten Notdienstes - Geltung des Äquivalenz- sowie des Kostendeckungsprinzips - Kenntnisnahme im Beschlussgremium ist ausreichende Willensbildung - Wissensstand und subjektive Vorstellungen sind unerheblich


Leitsatz

Für den Nichtvertragsarzt, der auf eigenen Wunsch am vertragsärztlichen Notdienst teilnimmt und von der KÄV zu einem Betriebskostenanteil herangezogen wird, gelten das Äquivalenz- sowie das Kostendeckungsprinzip, nicht aber solche Vorschriften, die ausschließlich Belangen der Vertragsärzte dienen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des vom Kläger in den [X.]/2003 bis einschließlich [X.] zu tragenden Betriebskostenanteils zur Finanzierung des von der beklagten [X.] ([X.]) organisierten Notdienstes. Streitig ist ein Betrag in Höhe von 174 852,71 [X.].

2

Der Kläger ist Rechtsanwalt und privatärztlich niedergelassener Arzt. Am [X.] unterzeichnete er eine "Erklärung über die Teilnahme am ärztlichen Notdienst". Damit erklärte er seine Bereitschaft, in den eingerichteten ärztlichen Notfalldiensten auf freiberuflicher Basis mitzuarbeiten. Damit verbunden war die Anerkennung der Notdienstordnung ([X.]) der Beklagten sowie der ergänzenden Beschlüsse des Vorstandes, des [X.] der [X.] und der Abgeordnetenversammlung sowie der Grundsätze der [X.] ([X.]), [X.], über die Tätigkeit im ärztlichen Notdienst und Honorierung der erbrachten ärztlichen Leistungen. In den insgesamt 18 streitbefangenen Quartalen wurde ein Betriebskostenanteil in Höhe von 35 % von dem vom Kläger im Notdienst in den Bezirken [X.], [X.] und [X.] erzielten Honorar abgezogen. Nach § 8 Abs 3 Satz 1 Buchst a der von der Vertreterversammlung der Beklagten im September 2002 beschlossenen [X.] war für die Finanzierung des organisierten Notdienstes ein Abzug eines Betriebskostenanteils von mindestens 15 % und höchstens 35 % bezogen auf die im Rahmen des Notdienstes von den Notdienstärzten erarbeiteten Honorare zu erheben. Art und Umfang des [X.] waren nach § 2 Abs 2 [X.] von der - aus den in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzten bestehenden - [X.] festzulegen und nach § 8 Abs 3 Satz 2 [X.] von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle zu genehmigen. Der Geschäftsausschuss der [X.] beschloss am 2.11.2002 die Erhebung eines [X.]es in Höhe von 35 %. Mit rechtskräftigen Urteilen vom 18.6.2008 (L 4 KA 59/06 und 64/06) entschied das [X.], dass dieser Beschluss wegen fehlender Normsetzungsbefugnis des [X.] rechtswidrig gewesen sei und für die dort streitigen [X.]/2003 und [X.]/2003 nur ein [X.] in Höhe von 15 % habe erfolgen dürfen.

3

Die Beklagte fügte den Honorarbescheiden für die streitbefangenen Quartale jeweils Kontoauszüge bei, aus denen sich die Betriebskostenabzüge in Höhe von 35 % ergaben. Gegen die Honorarbescheide für die [X.]/2004 bis [X.] - mit Ausnahme des Quartals [X.]I/2004 - legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte gab mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2008 den Widersprüchen für die [X.], [X.] und [X.]/2004 im Hinblick auf das Urteil des [X.] vom 18.6.2008 statt, soweit der Notfalldienst ([X.]) in [X.] betroffen war, und wies im Übrigen die Widersprüche des [X.] zurück. Für die [X.] ab dem 1.1.2005 lägen wirksame Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen der [X.] vor, mit denen einem Betriebskostenanteil von 35 % zugestimmt worden sei. Die hiergegen erhobene Klage war vor dem [X.] erfolglos (Urteil vom [X.]).

4

Das [X.] hat die Berufung mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Soweit die Klage auch gegen die Festsetzung des Betriebskostenanteils für die Quartale [X.]I und [X.]/2003 sowie [X.]I/2004 gerichtet gewesen sei, sei sie bereits unzulässig, weil der Kläger gegen die Honorarbescheide keinen Widerspruch eingelegt habe. Im Übrigen habe das [X.] die Klage zu Recht als unbegründet angesehen. Der Kläger habe mit seiner Erklärung im September 2002 die Honorierungsgrundsätze der Beklagten und damit auch den Abzug des für die Vertragsärzte gültigen Betriebskostenanteils akzeptiert. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für den Notdienst sei § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 [X.]B V, wonach die Satzung insbesondere Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten müsse. Die Abgeordnetenversammlung der Beklagten habe die ab dem 1.10.2002 geltende [X.] beschlossen, die gemäß § 27 der Satzung der Beklagten Bestandteil der Hauptsatzung sei. Danach seien Art und Umfang des [X.] von der Versammlung der [X.], die von den in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzten gebildet werde, festzulegen und von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle zu genehmigen. Die Beschlüsse, mit denen die [X.] den [X.] auf 35 % festgelegt hätten, ließen ausreichend erkennen, dass die [X.] über die Höhe des Abzugs eine Entscheidung getroffen hätten. Soweit in den Protokollen Formulierungen wie "die Versammlung nimmt den Betriebskostenanteil von 35 % zustimmend zur Kenntnis" zu finden seien, genüge dies den Anforderungen an eine wirksame Beschlussfassung. Die Beschlüsse hätten dem Kläger, der nicht Mitglied der Beklagten sei, auch nicht bekanntgegeben werden müssen. Als Externem stehe ihm kein Recht zu, die Einhaltung von Form- und Verfahrensvorschriften von Organen der Beklagten gerichtlich überprüfen zu lassen. Sein Status als externer Notdienstarzt schließe ebenfalls aus, ihn mit dem Argument zu hören, die Erhebung eines Betriebskostenanteils von 35 % verstoße gegen das Äquivalenz- und [X.]. Von ihm werde keine Gebühr erhoben, sondern ein Kostenanteil auf vertraglicher Grundlage gefordert.

5

Hiergegen richtet sich die Revision des [X.]. Bei den den Honorarbescheiden beiliegenden Kontoauszügen, auf denen der Betriebskostenanteil jeweils ausgewiesen worden sei, habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt, sodass die Klage auch hinsichtlich der Quartale [X.]I/2003, [X.]/2003 und [X.]I/2004 zulässig sei. Der [X.] hätte lediglich 15 % betragen dürfen. Die Beschlüsse der Notdienstversammlung gemäß § 8 Abs 3 Satz 2 der [X.] gälten nach § 5 Abs 5 Satz 2 der [X.] nur für deren Mitglieder. Daran ändere auch seine "Erklärung über die Teilnahme am ärztlichen Notdienst" nichts, in der er lediglich die Beschlüsse des Vorstandes der Beklagten, des [X.] der [X.] und der Abgeordnetenversammlung und zum anderen die Grundsätze der Beklagten über die Tätigkeit im ärztlichen Notdienst anerkannt habe. Dass Beschlüsse der Notdienstversammlung nur für deren Mitglieder wirksam seien, erscheine auch sinnvoll, weil nur sie in der Versammlung ein Stimmrecht besäßen. Entgegen § 8 Abs 3 Satz 2 [X.] sei die Höhe des [X.] nicht von der [X.] festgelegt worden. In keiner der für den streitbefangenen [X.]raum maßgeblichen [X.] sei es zu einer Abstimmung gekommen. Die Beklagte habe vielmehr lediglich die Möglichkeit gegeben, den von ihr seit Jahren einheitlich festgelegten Anteil von 35 % zur Kenntnis zu nehmen. Damit seien wesentliche Vorschriften über die Kompetenzverteilung außer [X.] gelassen worden. Der Wirksamkeit der Beschlüsse stehe auch entgegen, dass sie nicht per Rundschreiben oder Veröffentlichung im [X.] bekanntgegeben worden seien. Entgegen der Auffassung des [X.] könne er sich auch als Nichtvertragsarzt auf einen Verstoß gegen Form- und Verfahrensvorschriften berufen. Die Erhebung eines Betriebskostenanteils von 35 % verstoße überdies gegen das [X.], weil dauerhaft ein erheblicher Überschuss erzielt werde, wie sich aus zahlreichen Protokollen von Jahreshauptversammlungen der [X.] ergebe.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 19.10.2011 und des [X.] vom [X.] sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die in den [X.]/2003 bis einschließlich [X.] über einen Anteil von 15 % hinaus einbehaltenen Betriebskosten aus dem im ärztlichen Notfalldienst erzielten Honorar, insgesamt 174 852,71 [X.], nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn auszuzahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend. Der Betriebskostenanteil von 35 % auch für Nichtvertragsärzte sei ordnungsgemäß beschlossen worden. Auf das Äquivalenz- und [X.] könne sich der Kläger nicht berufen. Eine Verletzung des [X.]s sei im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Der Abzug eines [X.] von 35 % von dem vom Kläger im ärztlichen Notdienst erzielten Honorar in den streitbefangenen Quartalen war rechtmäßig.

1. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Klage hinsichtlich der [X.]/2003, [X.]/2003 und [X.]/2004 unzulässig ist. Die [X.]e für diese Quartale hat der Kläger nicht angefochten. Er hat vielmehr im gesamten Verfahren die Auffassung vertreten, es bedürfe keines Widerspruchs, weil die [X.] hinsichtlich des [X.] keine Verwaltungsakte erlassen habe. Die Festsetzung des [X.] für diese Quartale ist gemäß § 77 [X.]G für die Beteiligten damit bindend geworden. Sie war jeweils Regelungsbestandteil des [X.]. Zwar war der Betriebskostenanteil auf einem gesonderten Blatt mit der Überschrift "Kontoauszug für das … Quartal … - wichtige Unterlagen für die Steuerklärung" ausgewiesen. Der [X.] konnte aber erkennbar nur im Zusammenhang mit diesem Kontoauszug gelesen werden. Nur aus dem Kontoauszug ergab sich, welche Gutschriften und Belastungen für das jeweilige Quartal erfolgten und welcher Betrag letztlich zur Auszahlung gelangte. Entgegen der Auffassung des [X.] handelte es sich dabei nicht lediglich um ein "Kontokorrent", mit dem wechselseitige Ansprüche ausgewiesen wurden. Hinsichtlich der allgemeinen Verwaltungskosten und des [X.] enthielt der [X.] vielmehr eine verbindliche Teilregelung im Rahmen der Honorarfestsetzung. Davon ist auch der Kläger in seinen Widersprüchen betreffend die übrigen Quartale ausgegangen.

2. Hinsichtlich der [X.], [X.] und [X.]/2004 bis [X.]/2007 ist die Klage unbegründet.

a) Für den Kläger als Nichtvertragsarzt waren die [X.]en der Beklagten vom [X.] (gültig vom 1.10.2002 bis 31.12.2004) und vom 15.12.2004 (gültig ab dem 1.1.2005) und die auf ihrer Grundlage ergangenen Beschlüsse verbindlich. Nach § 11 Abs 1 Satz 2 der [X.]en der Beklagten konnten nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte Notdienste übernehmen, wenn sie zuvor schriftlich die Anerkennung der [X.] bestätigten. Da die [X.]en in § 8 Abs 3 jeweils die Möglichkeit der Festsetzung eines besonderen [X.] für die Finanzierung des organisierten Notdienstes vorsahen, erfolgte die Beteiligung des [X.] von vornherein mit der Maßgabe, dass der Arzt sich mit einer dem Beitrag der Mitglieder der [X.] entsprechenden Abgabe an den Kosten des [X.] zu beteiligen hatte. Der Kläger hat am [X.] eine entsprechende Erklärung abgegeben, mit der er sich der [X.], den ergänzenden Beschlüssen sowie den Grundsätzen zur Tätigkeit im ärztlichen Notdienst und Honorierung dieser Tätigkeit unterstellt hat. Mit der allgemeinen Bezugnahme hat der Kläger auch die jeweils geltenden Regelungen zur Finanzierung des ärztlichen Notdienstes durch die am Notfalldienst teilnehmenden Ärzte akzeptiert. Dass die Versammlung der jeweiligen Notdienstgemeinschaft, in deren Bezirk der Kläger tätig wurde, in dieser Erklärung nicht ausdrücklich genannt ist, ist unschädlich. Die Erklärung bringt hinreichend zum Ausdruck, dass der Kläger unter denselben Bedingungen wie ein Vertragsarzt am ärztlichen Notdienst teilnehmen soll und will.

Das B[X.] hat bereits mit Urteil vom 12.5.1993 ([X.]-2500 § 81 [X.] 5) entschieden, dass Kostenbeiträge zur Finanzierung des ärztlichen [X.] auch von den am [X.] teilnehmenden Ärzten erhoben werden dürfen, die nicht Mitglieder der [X.] sind. Wolle ein Arzt im Rahmen der Notfallversorgung von der [X.] eingesetzt werden, unterstelle er sich zwar nicht deren Satzungsgewalt, erkläre sich aber damit einverstanden, dass die für Mitglieder geltenden Regelungen auf ihn übertragen würden. Dass auch Nichtmitgliedern der [X.] eine solche Abgabe abverlangt wird, hat das B[X.] als rechtlich unbedenklich angesehen, weil der Kostenbeitrag nicht an spezifische Rechte und Pflichten aus dem [X.] anknüpft, sondern sich im Wesentlichen als ein Benutzungsentgelt darstellt (B[X.] aaO [X.] f).

Die besondere Rechtsstellung des am [X.] teilnehmenden [X.] ist dadurch gekennzeichnet, dass einerseits für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag grundsätzlich dieselben rechtlichen Maßstäbe wie für Vertragsärzte gelten, dass sich andererseits ein Nichtvertragsarzt aber nicht auf solche Vorschriften berufen kann, die ausschließlich den Belangen der Vertragsärzte dienen und sicherstellen sollen, dass diese ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen können. Wer aus Rechtsgründen an dem Erlass von Regelungen über den [X.] nicht beteiligt ist, kann nicht geltend machen, die zur Normsetzung berufenen Personen hätten ihre sich aus der Mitgliedschaft in dem jeweiligen Beschlussgremium ergebenden Rechte nicht ausreichend wahrgenommen. Dieser Grundgedanke, dass ein Außenstehender, der sich in einer Einrichtung betätigt, deren Trägerorganisation er nicht angehört, etwaige Mängel interner Vorgänge nicht geltend machen kann, findet sich auch in anderen Rechtsbereichen. So ist in dem - insoweit vergleichbaren - Vereinsrecht anerkannt, dass die Anfechtung eines Beschlusses voraussetzt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Rechtshängigkeit Mitglied des Vereins ist (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.] ZR 111/05 - NJW 2008, 69). Im Übrigen ist dort auch anerkannt, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung trotz Verfahrensfehlern wirksam sein können (vgl [X.]Z 59, 369: Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder; modifizierend hinsichtlich der Relevanz des Verfahrensfehlers [X.], NJW 2008, 69: Zu ungenaue Bestimmung des Gegenstands der Beschlussfassung).

b) Der Betriebskostenanteil in Höhe von 35 % des im Notdienst erarbeiteten Honorars ist in den streitbefangenen Quartalen wirksam festgesetzt worden. Das B[X.] hat mit dem Urteil vom 12.5.1993 ([X.]-2500 § 81 [X.] 5) entschieden, dass die [X.] auf der Grundlage von § 368m Abs 1 Satz 2 [X.] 4 RVO in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung, wonach die Satzung der [X.] Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel haben muss, Gegenleistungen für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen verlangen und die Höhe solcher [X.]n nach den Vorteilen bestimmen kann, die ihren Mitgliedern aus der Benutzung der entsprechenden Einrichtungen erwachsen. Aus der seit dem 1.1.1989 geltenden gleichlautenden Vorschrift des § 81 Abs 1 [X.] 5 [X.]B V ergibt sich nichts anderes. [X.] reicht es dabei aus, wenn die Satzung die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthält und die betragsmäßige Festsetzung der Beiträge einer anderen normativen Regelung überlassen wird (vgl B[X.] aaO [X.]; [X.] 2200 § 368m [X.] 4 S 8). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass gemessen hieran die Bestimmung des [X.] nicht zu beanstanden ist.

Bei den für den streitbefangenen Zeitraum geltenden [X.]en handelte es sich um Satzungen, deren Wirksamkeit auch vom Kläger nicht bezweifelt wird. Die [X.]en sind nach der bindenden Auswertung des Landesrechts durch das [X.] (vgl dazu B[X.] [X.] 4-2500 § 81 [X.] 4 Rd[X.] 14; [X.] 3 Rd[X.] 16; [X.] 4-2500 § 75 [X.] 11 Rd[X.] 17; [X.] 3 Rd[X.] 18) nach § 27 der Satzung jeweils Bestandteil der Hauptsatzung der Beklagten. Sie sahen in dem in beiden hier anwendbaren Fassungen gleichlautenden § 8 Abs 3 Satz 1 vor, dass, soweit die beim Betrieb von Notdienstzentralen und Notdienstleitstellen zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichend sind, für die Finanzierung des organisierten Notdienstes ein Abzug eines angemessenen [X.] von mindestens 15 %, höchstens 35 % bezogen auf die im Rahmen des Notdienstes erarbeiteten Honorare vorzunehmen war. Art und Umfang des [X.] waren gemäß § 8 Abs 3 Satz 2 [X.] von der Versammlung der Notdienstgemeinschaft festzulegen und von dem Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle (Fassung vom [X.]) bzw vom Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium (Fassung vom 15.12.2004) zu genehmigen. Die Notdienstgemeinschaft bestand nach § 2 Abs 2 [X.] aus den in einem Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzten. Damit waren die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel in der Satzung selbst geregelt. Die Konkretisierung innerhalb des vorgegebenen Rahmens durfte den mit den jeweiligen regionalen Besonderheiten vertrauten ortsnahen Gremien überlassen werden. Die Vertreterversammlung hat insofern in zulässiger Weise ihre Rechtsetzungsbefugnis an die [X.] delegiert.

Die Vorinstanzen haben auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass die konkreten Festsetzungen des [X.] nicht zu beanstanden waren. Dass die jeweiligen [X.] einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, ist nicht zweifelhaft, soweit sich aus den [X.] ergibt, dass die [X.] von 35 % "zustimmt" oder ihn "bestätigt" hat. Aber auch in den Fällen, in denen die Notdienstgemeinschaft die Festsetzung des [X.] nur "zustimmend zur Kenntnis genommen" oder auch nur "zur Kenntnis genommen" hat, sind [X.] und [X.] vertretbar von einer ausreichenden Willensbildung im zuständigen Beschlussgremium ausgegangen. Mangels ausdrücklicher Vorgaben für das Verfahren der Beschlussfassung in den [X.]en konnte es als hinreichend angesehen werden, dass der vorgeschlagene Betriebskostenanteil von der Notdienstgemeinschaft gebilligt und dies dokumentiert wurde. Das konnte auch bei einer bloßen Kenntnisnahme angenommen werden, zumal es in beiden Fällen, in denen nur die Kenntnisnahme protokolliert wurde (Versammlung der [X.] vom 15.1.2004 und der [X.] vom 1.11.2006), nur um die Fortschreibung einer bestehenden Regelung ging. [X.] und [X.] haben insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Anforderungen an Verfahren und Dokumentation der Willensbildung in der vertragsärztlichen Selbstverwaltung überspannt würden, wenn stets die Durchführung und Protokollierung einer förmlichen Beschlussfassung gefordert würde. Soweit der Kläger rügt, dass den Mitgliedern der [X.] ihr Entscheidungsspielraum nicht hinreichend deutlich gewesen sei, stellt dies die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung nicht in Frage. Das [X.] hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass es allein auf eine hinreichend deutliche Willensäußerung, nicht aber auf den Wissensstand und die subjektiven Vorstellungen der einzelnen Mitglieder ankommt. Die [X.]en und die darin vorgesehene Kompetenzverteilung waren den Mitgliedern im Übrigen bekannt gemacht worden. Es kann daher auch ohne ein weiteres Informationsschreiben der Beklagten über die Neuregelung, wie der Kläger es für erforderlich hält, unterstellt werden, dass die [X.] in Kenntnis ihres Handlungsspielraums entschieden haben.

Selbst wenn man entsprechend dem Vortrag des [X.] davon ausgeht, dass bei der Ladung und Information der Mitglieder der [X.] die verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 5 Abs 5 der [X.]en nicht eingehalten wurden, könnte sich der Kläger hierauf nicht berufen. Die Einhaltung von Ladungsfristen und die ordnungsgemäße Mitteilung der Tagesordnung betrifft allein Rechte der Mitglieder der [X.]. Das Verfahrensrecht sichert insofern die effektive Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Mitglieder, die mit ihren Beschlüssen zuvörderst eigene Angelegenheiten regeln. Die Festsetzung der Höhe des [X.] hat unmittelbare Auswirkungen auf das Honorar der an der Beschlussfassung Beteiligten und nur mittelbar auf die am [X.] teilnehmenden Nichtvertragsärzte. Die Verletzung von Verfahrensrecht unterstellt, hat das [X.] im Hinblick auf die oben dargestellten Grundsätze zu Recht ausgeführt, dass der Kläger sich als Nichtmitglied hierauf nicht berufen kann, wenn es sich um [X.] der Beklagten handelt, das ausschließlich der Wahrung der Interessen der Mitglieder dient.

Ohne Rechtsverstoß sind die Vorinstanzen auch der Auffassung des [X.] entgegengetreten, die Beschlüsse der [X.] seien ihm gegenüber nicht ausreichend bekanntgegeben worden. Das [X.] hat zu Recht darauf verwiesen, dass Adressaten der Beschlüsse nur die Mitglieder der Notdienstgemeinschaft waren, die hiervon jeweils mit der Zusendung der Protokolle Kenntnis erlangten. Für den Kläger galten die Beschlüsse aufgrund seiner Erklärung, zu den allgemein für Vertragsärzte geltenden Bedingungen im [X.] mitzuarbeiten. Eine vertragliche Pflicht der [X.], den Kläger über Beschlüsse zur konkreten Höhe des [X.] zu informieren, ist der Erklärung nicht zu entnehmen. Der Kläger verfügte aber nach den Feststellungen des [X.] nicht nur über die allgemeine Kenntnis, dass ein Betriebskostenanteil bis zu 35 % des erarbeiteten Honorars erhoben werden konnte, sondern auch über die erforderlichen Informationen hinsichtlich des konkret festgesetzten Prozentsatzes. Wenn das [X.] das Erfordernis einer weitergehenden förmlichen Bekanntgabe verneint, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Da die Teilnahmeerklärung des [X.] die jeweils gültigen Bestimmungen für Vertragsärzte umfasste, stellte sich die Frage einer Rückwirkung nicht. Soweit in einer Vereinbarung auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist die Wirksamkeit dieser Bezugnahme nicht von einer Information über den jeweils aktuellen Stand der normativen Grundlagen abhängig.

c) Der festgelegte Betriebskostenanteil war auch materiell rechtmäßig. Er verstieß insbesondere nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Der [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass die [X.]en im Rahmen der ihnen zukommenden Satzungsautonomie die für das öffentliche Beitrags- und Gebührenrecht geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe, insbesondere das Äquivalenzprinzip, beachten müssen (vgl zuletzt Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4-2500 § 81 [X.] 5 Rd[X.] 24 vorgesehen; B[X.] [X.] 4-2500 § 81 [X.] 4 Rd[X.] 17; aaO [X.] 3 Rd[X.] 18; Urteil vom 9.12.2004 - [X.] KA 40/03 R - USK 2004-145). Letzteres erfordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Beitragspflichtigen ein Zusammenhang besteht. Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die der Beitrag abgelten soll (B[X.] [X.] 4-2500 § 81 [X.] 4 Rd[X.] 17 unter Bezugnahme auf [X.] 108, 1, 19; B[X.] [X.] 4-2500 § 81 [X.] 3 Rd[X.] 18; B[X.]E 94, 50 = [X.] 4-2500 § 72 [X.] 2, Rd[X.] 110; BVerwGE 125, 384 = [X.] 451.45 § 113 HwO [X.] 6, Rd[X.] 21 mwN). Entgegen der Auffassung des [X.] gilt das Äquivalenzprinzip auch bei der Heranziehung von [X.] zu einem Kostenbeitrag. Soweit die Nichtvertragsärzte sich dem Regime der für die Mitglieder der [X.]en bestehenden Regelungen unterstellen, gelten für belastende Regelungen dieselben materiell-rechtlichen Maßstäbe. Die Einbeziehung in das vertragsärztliche System auf vertraglicher Grundlage verpflichtet nicht nur zur Beachtung der einschlägigen Normen, sondern berechtigt - von den genannten Ausnahmen abgesehen - den Nichtvertragsarzt auch, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben einzufordern. Allein der Umstand, dass der Kläger freiwillig an dem von der Beklagten organisierten Notdienst teilnimmt, führt nicht dazu, dass er einen rechtswidrigen Honorarabzug hinnehmen muss. Das folgt bereits daraus, dass auch die Tätigkeit des [X.] im organisierten Notfalldienst den Schutz des Art 12 Abs 1 GG genießt.

Ein krasses Missverhältnis zwischen dem Beitrag und den mit der Teilnahme am [X.] verbundenen Vorteilen besteht indes nicht. Das [X.] hat mit Recht darauf abgehoben, dass der Kläger erst durch die Einteilung zum [X.] und die Benutzung der dafür von der Beklagten vorgehaltenen Einrichtungen in die Lage versetzt worden ist, überhaupt an der ambulanten Behandlung von gesetzlich Versicherten teilzunehmen und sich hierdurch Einnahmen in beträchtlicher Höhe zu verschaffen. Der Kläger hat in jedem der streitbefangenen Quartale hochgerechnet ca 30 000 Euro für seine Leistungen im Notdienst erhalten und hat diese Honorare nur erreichen können, weil ihm die von der [X.] geschaffene Infrastruktur zur Verfügung stand. Mit dem Betriebskostenanteil wurden sämtliche Aufwendungen für den Betrieb von [X.]-Zentralen gedeckt. Davon umfasst waren alle sächlichen und personellen Mittel für die medizinische Leistungserbringung und die verwaltungstechnische Abwicklung. Ein Anteil von ca 35 % des [X.] zur Abgeltung der Gesamtheit dieser Kosten erscheint in Anbetracht der durchschnittlichen Praxiskosten der niedergelassenen Vertragsärzte, die außer bei den Psychotherapeuten deutlich über diesem Satz liegen, nicht von vornherein unangemessen. Selbst wenn, wie der Kläger geltend macht, davon auszugehen ist, dass im [X.] ein höherer Umsatz mit insgesamt geringeren Mitteln als im normalen Praxisbetrieb gemacht wird, ist ein solcher Ansatz noch nicht zu beanstanden.

d) Der Kläger kann sich dem Grunde nach auch darauf berufen, dass von den im [X.] tätigen Ärzten keine Beiträge verlangt werden dürfen, die zur Finanzierung der erforderlichen Einrichtungen und sonstigen Aufwendungen nach Grund oder Höhe nicht erforderlich sind (sog [X.]; vgl dazu zuletzt Urteil des [X.]s vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4-2500 § 81 [X.] 5 vorgesehen). Beiträge der hier streitigen Art dürfen die Finanzierung der [X.] durch umsatzbezogene allgemeine Verwaltungskostenbeiträge aller Vertragsärzte lediglich für besondere Aufgabenbereiche ergänzen, aber nicht im originären Aufgabenbereich ersetzen. Das gilt auch für die am Notfalldienst teilnehmenden Nichtvertragsärzte. Soweit das [X.] meint, die Entscheidung des B[X.] vom 12.5.1993 sei nicht einschlägig, weil dort kraft Satzung von [X.] ein Beitrag erhoben worden sei, während hier der Betriebskostenanteil vom Kläger auf vertraglicher Grundlage erhoben werde, trifft dies nicht zu. Das B[X.] hat vielmehr in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass es für die Heranziehung zu der vom [X.] als Mitgliedsbeitrag qualifizierten [X.] keinen Unterschied mache, auf welcher Rechtsgrundlage die Beteiligung von [X.] am Notfalldienst erfolge (B[X.] [X.]-2500 § 81 [X.] 5 [X.]). Unterstellt sich der Nichtvertragsarzt den Vorschriften des Vertragsarztrechts über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen, folgt aus dieser Zuordnung auch, dass bei der Auferlegung von Zahlungspflichten im Zusammenhang mit den Notfalldienstleistungen die Grundsätze gelten, die für die Vertragsärzte gelten.

Ein Verstoß gegen das [X.] ist jedoch nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass die Erhebung des [X.] über die Deckung des für den Betrieb der [X.] erforderlichen Verwaltungsaufwandes hinaus in unzulässiger Weise der Finanzierung allgemeiner Aufgaben der [X.] dient. Die vom Kläger aufgezeigten Protokollnotizen deuten zwar darauf hin, dass der Beitrag in Höhe von 35 % des [X.] mehr als kostendeckend ist. Das führt aber lediglich dazu, dass Rücklagen gebildet werden, die in den [X.]en (jeweils § 9 Abs 3 Satz 3) in angemessener Höhe auch ausdrücklich vorgesehen waren. Diese Rücklagen sind auch erforderlich, um größere Anschaffungen abzusichern. Sie wurden etwa auch dafür eingesetzt, Nachzahlungen, die nach dem Urteil des [X.] von 2008 zur Höhe des [X.] notwendig wurden, zu leisten. Ein [X.] in Höhe von 120 000 Euro, wie er im Protokoll der Jahreshaupt- und Gründerversammlung [X.] und [X.] am 15.1.2004 ausgewiesen wurde, ist nicht geeignet, die Einhaltung des [X.]s in Frage zu stellen. Soweit es in der Zusammenfassung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung der [X.]-Gemeinschaft Frankfurt heißt, die Zentrale habe ein beachtliches Guthaben erwirtschaftet, durch das sich die [X.] enorm erhöht habe, belegt dies ebenfalls keine zweckwidrige Verwendung der Mittel. Die Höhe der [X.] wird dort zum Anlass genommen, mit der [X.] Hessen über eine Senkung des [X.] zu diskutieren. Die Feststellung einer Rücklage in Höhe von 522 851,72 Euro bei der [X.]-Gemeinschaft [X.] führte am 30.10.2007 zu dem Beschluss, dass mit dem Vorstand über eine Rückzahlungsmöglichkeit verhandelt werden sollte. Dass die nicht für den laufenden Betrieb verwendeten Mittel zur Finanzierung allgemeiner Aufgaben eingesetzt würden, ist vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Dafür fehlt es selbst bei Betriebsmitteln im sechsstelligen Eurobereich im Hinblick auf die Relation zu den gesamten Verwaltungskosten der Beklagten an jedem Anhaltspunkt (vgl [X.]surteil vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4-2500 § 81 [X.] 5 Rd[X.] 24 vorgesehen).

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

Meta

B 6 KA 34/12 R

17.07.2013

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Marburg, 10. Februar 2010, Az: S 12 KA 800/08, Urteil

§ 81 Abs 1 Nr 5 SGB 5, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2013, Az. B 6 KA 34/12 R (REWIS RS 2013, 4059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4059

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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