Bundessozialgericht, Urteil vom 24.10.2023, Az. B 12 R 9/21 R

12. Senat | REWIS RS 2023, 9664

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Teilnahme eines Privatarztes an vertragszahnärztlichem Notdienst als sog Pool-Arzt - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung


Tenor

Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2021 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 8. September 2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. September 2020 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger in seiner Zahnarzttätigkeit für die Beigeladene im vertragszahnärztlichen Notdienst an den im angefochtenen Bescheid konkret genannten Einsatztagen aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte und die Beigeladene haben die notwendigen außergerichtlichen Kosten des [X.] in allen Rechtszügen zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner an bestimmten Tagen im Zeitraum vom [X.] bis 19.4.2019 verrichteten Tätigkeit als Zahnarzt im vertragszahnärztlichen Notdienst aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

2

Der 1954 geborene Kläger ist Zahnarzt. Zum [X.] verkaufte er seine Praxis und verfügt seitdem auch nicht mehr über eine Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Ab [X.] bis einschließlich 19.4.2019 war der Kläger an bestimmten Tagen für die beigeladene [X.] ([X.]) als Zahnarzt im Rahmen des Notdienstes überwiegend am Wochenende tätig. Die Tätigkeit fand in durch die Beigeladene angemieteten und durch diese mit Geräten und Material ausgestatteten Räumlichkeiten eines [X.] statt. Der zahnärztliche Notdienst wurde auf der Grundlage der Notfalldienstordnung der [X.] ( idF vom [X.], geändert durch Beschluss vom 30.11./1.12.2012) generell von an der zahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzten sowie auch von nicht zugelassenen Zahnärzten - wie dem Kläger - wahrgenommen. Die [X.] wurden ausgehend von den auf einem übersandten Formular angegebenen Wünschen des [X.] festgelegt. Aufgrund der Rückmeldung des [X.] wurde von der Beigeladenen ein Dienstplan erstellt und dem Kläger bekanntgegeben. Mit der Bekanntgabe des [X.] wies die Beigeladene den Kläger darauf hin, "dass die Dienste, für die Sie eingeteilt wurden, so wahrzunehmen sind. Daher sind die Tausche untereinander abzuklären und der [X.] schriftlich bekannt zu geben" (Schreiben der Beigeladenen vom 6.12.2018). Während einer Schicht waren neben dem Kläger ein bis zwei zahnmedizinische Fachangestellte anwesend, die Assistenz- und [X.] ausführten und zum Großteil auf [X.] tätig wurden. Die Vergütung des [X.] richtete sich nach der jeweiligen Schicht und lag pro Stunde zwischen 34 [X.] und 50 [X.]. Für seine Tätigkeit erhielt er von der [X.] insgesamt eine Vergütung iHv 9651 [X.], im Jahr 2019 iHv 3290 [X.].

3

Aufgrund von Unstimmigkeiten setzte die Beigeladene den Kläger zu keinen weiteren Notdiensten mehr ein. Das [X.] wies seine ua auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage ab, weil er einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen sei (Urteil vom 23.12.2019 - 10 Ca 166/19). Das [X.] wies die Berufung des [X.] zurück (Urteil vom 7.8.2020 - 12 Sa 14/20 - die Revision wurde nicht zugelassen).

4

Auf den Statusfeststellungsantrag des [X.] vom [X.] stellte die beklagte [X.] fest, dass die Tätigkeit des [X.] bei der Beigeladenen vom [X.] bis zum 19.4.2019 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Es habe daher auch keine Versicherungspflicht in der [X.], gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]), [X.] Pflegeversicherung ([X.]) und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden (Bescheide vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 19.12.2019).

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, nachdem die [X.] im Termin zur mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid geändert und ihre Feststellung auf die konkreten Einsatztage des [X.] eingeschränkt hatte (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die auf die Feststellung von Versicherungspflicht in der [X.] und nach dem Recht der Arbeitsförderung begrenzte Berufung zurückgewiesen. Es fehle an einem Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger sei durch die Beigeladene mittels Verwaltungsakts zum zahnärztlichen Notdienst herangezogen worden und habe für die Dauer des Notdienstes an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilgenommen. Dieses Rechtsverhältnis sei nahezu vollständig durch öffentlich-rechtliche Normen geprägt. Vertragszahnärzte, die auf der Grundlage eines (ggf mitwirkungsbedürftigen) Verwaltungsakts am Notdienst teilnehmen würden, seien weder in einen fremden Betrieb eingegliedert noch Weisungen unterworfen. Da die Durchführung von Notdiensten Ausfluss der allgemeinen Berufspflichten insbesondere von selbstständigen Ärzten sei, führe die [X.] durch die [X.] nicht zur Einrichtung eines "Betriebs" im arbeitsrechtlichen Sinne. Daher sei die [X.] trotz ihrer Trägerschaft des Notdienstes nicht Arbeitgeberin und ein den Notdienst durchführender Arzt nicht deren Arbeitnehmer. Die Einrichtung eines Notdienstes sei - auch soweit er in eigens dafür eingerichteten [X.] stattfinde - jeweils nur Organisation des Zusammenwirkens selbstständig tätiger Einheiten im funktionellen Sinne und führe nicht zu einer Organisation im institutionellen Sinne. Die notdiensthabenden Zahnärzte entschieden über ihre notdienstliche Tätigkeit jeweils in eigener zahnärztlicher Verantwortung. Nichts anderes gelte für den Kläger, auch wenn er im streitgegenständlichen Zeitraum kein Vertragszahnarzt gewesen sei und nicht über eine eigene (Privat-)Praxis verfügt habe. Es sei in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass auch die Heranziehung eines Nichtvertragsarztes zum Notdienst als Verwaltungsakt (Sonderform der Ermächtigung) zu qualifizieren sei. Hierdurch sei der Kläger partiell in die vertragszahnärztliche Versorgung einbezogen worden. Damit habe er die Notdiensttätigkeit wie die Vertragszahnärzte nicht in einem fremden Betrieb und auf Weisung, sondern als selbstständige ärztliche Tätigkeit und in eigener Verantwortung ausgeübt (Urteil vom 20.7.2021).

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger ua eine Verletzung von § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV. Das L[X.] habe die aktuelle Rechtsprechung des B[X.] zu Honorarärzten vom 4.6.2019 nicht ausreichend gewürdigt. Beim [X.] handele es sich um einen Betrieb der Beigeladenen. Sie habe Räumlichkeiten, Ausstattung und Personal zur Verfügung gestellt und den Schichtplan organisiert. Bei der Tätigkeit habe er konkrete Vorgaben der Beigeladenen zu beachten gehabt. Zudem habe er im Kernbereich seiner Aufgaben arbeitsteilig mit den Mitarbeitern der Beigeladenen in medizinischen Fragen zusammengewirkt. Mit dem Dienst habe er keinen beliebigen anderen Zahnarzt betrauen dürfen. Vielmehr habe er nur Dienste mit anderen im Schichtplan genannten Zahnärzten tauschen dürfen. Die vom L[X.] angeführte Vorgabe seiner partiellen Einbeziehung in die vertragszahnärztliche Versorgung durch Verwaltungsakt begründe keine Selbstständigkeit. Anders als ein Vertragszahnarzt sei er nicht abrechnungsbefugt gewesen. Tatsächlich habe er nur eine feste Stundenvergütung erhalten. Zudem sei ihm nicht allgemein der Notfalldienst, sondern nur die Tätigkeit im zahnärztlichen Notfalldienstzentrum genehmigt worden.

7

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 2021 und des [X.] vom 8. September 2020 sowie den Bescheid der [X.]n vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. September 2020 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Kläger in seiner Zahnarzttätigkeit für die Beigeladene im vertragszahnärztlichen Notdienst an den im angefochtenen Bescheid konkret genannten Einsatztagen aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

8

Die [X.] und die Beigeladene beantragen,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

9

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beigeladene argumentiert hilfsweise, dass abgesehen vom Fehlen eines Arbeitsbetriebs jedenfalls bei einer Gesamtschau keine Beschäftigung anzunehmen sei. Ihr habe kein Weisungsrecht zugestanden. Auch sei der Kläger nicht in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Für den Fall einer Beschäftigung sei eine Versicherungspflicht wegen Zeitgeringfügigkeit der Tätigkeit ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist zulässig und begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Zu Unrecht hat das [X.] seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2019 in der Fassung des Bescheids vom [X.] ist, soweit angefochten, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger war während der einzelnen Dienste im Rahmen des vertragszahnärztlichen Notdienstes im [X.]raum 20.1.2018 bis 19.4.2019 gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt und deshalb in der [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig.

1. In der streitigen [X.] unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der [X.] (§ 1 Satz 1 [X.] [X.]B VI idF des [X.] vom [X.], [X.] 926) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs 1 Satz 1 [X.]B III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs 1 [X.]B IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, [X.] 3710). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem [X.], Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zB B[X.] Urteil vom 1.2.2022 - [X.] KR 37/19 R - B[X.]E 133, 245 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]2 mwN).

Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und [X.] vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder als Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Das gilt auch für die [X.])ärztliche Tätigkeit in einem Notdienst. Daher ist mit der vorliegenden Entscheidung keine allgemeinverbindliche, für alle denkbaren Formen des vertrags[X.])ärztlichen Notdienstes gleichermaßen geltende Feststellung getroffen. Das hier gefundene Ergebnis betrifft allein die Tätigkeit des [X.] in dem von der Beigeladenen konkret praktizierten vertragszahnärztlichen Notdienst. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass die ärztliche Tätigkeit in einem auf andere Art und Weise betriebenen Notdienst einer anderen Statuszuordnung zugänglich ist. Dem nachvollziehbaren Bedürfnis der Betroffenen nach Verwaltungsvereinfachung und erhöhter Rechtssicherheit durch abstraktere, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder [X.] kann der [X.] auch weiterhin nicht - auch nicht im Sinne einer "[X.]" - nachkommen. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (B[X.] Urteil vom [X.] R 16/19 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]5 mwN).

2. Die anhand der aufgezeigten Abgrenzungskriterien zu treffende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist nicht dadurch bereits vorgeprägt, dass die vom Kläger angerufenen Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Es besteht kein vollständiger Gleichklang des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs mit dem [X.] nach § 7 [X.]B IV. Nach Abs 1 Satz 1 der Vorschrift ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Beschäftigung vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht; allerdings auch, dass eine Beschäftigung selbst dann ausgeübt werden kann, wenn kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Auch nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Beschäftigung nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (Beschluss vom 30.8.2000 - 5 [X.] 12/00 - [X.] zu § 2 ArbGG 1979 = juris Rd[X.]). Die arbeitsgerichtliche Entscheidungspraxis beruht im Wesentlichen darauf, dass der privatautonomen Entscheidung der Vertragsparteien im Arbeitsrecht eine besondere Bedeutung beigemessen wird. Die Sozialversicherung dient hingegen neben der [X.] Absicherung des Einzelnen auch dem Schutz der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme, die in einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen sind. Die Träger der Sozialversicherung sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Dies schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit allein die von den [X.] getroffenen Vereinbarungen entscheiden (zuletzt B[X.] Urteil vom [X.] R 3/20 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.]2 mwN).

3. Unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe und ausgehend von den nicht mit zulässigen sowie begründeten [X.] angefochtenen und daher bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) überwiegen nach dem Gesamtbild die Indizien für die abhängige Beschäftigung.

a) Abzustellen ist konkret auf die im Gesamtzeitraum 20.1.2018 bis 19.4.2019 erbrachten Einzeleinsätze des [X.]. Diese wurden zwischen ihm und der Beigeladenen individuell vereinbart. Der Kläger meldete der Beigeladenen auf einem Formular seine Terminwünsche. Diese berücksichtigte die Beigeladene bei der Dienstplanerstellung. Den fertigen Dienstplan übersandte sie sodann [X.] an den Kläger. Hierdurch entstand die rechtliche Verpflichtung des [X.] gegenüber der Beigeladenen, den durch den Dienstplan konkretisierten Dienst zu leisten. Ihn traf nicht die generelle Verpflichtung, sich innerhalb des streitigen [X.]raums zu einer Dienstleistung "auf Abruf" durch die Beigeladene zur Verfügung zu stellen.

b) Ausschlaggebend für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ist, dass der Kläger in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in die von der Beigeladenen zur Erfüllung des ihr zugewiesenen Sicherstellungsauftrags (§ 75 Abs 1 Satz 1, Abs 1b Satz 1 [X.]B V idF des [X.] vom [X.], [X.] 1211 iVm § 72 Abs 1 Satz 2 [X.]B V idF des GKV-Modernisierungsgesetzes - [X.] vom 14.11.2003, [X.] 2190) organisierten Abläufe eingegliedert war, ohne hierauf nachhaltig unternehmerisch Einfluss nehmen zu können. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 [X.]B IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Insbesondere bei Hochq[X.]lifizierten oder Spezialisten (sogenannten Diensten höherer Art) kann das Weisungsrecht aufs Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebs erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 11/18 R - B[X.]E 128, 191 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]9 mwN).

aa) Eine Eingliederung ergibt sich vorliegend zwar nicht aus der Vorgabe von [X.] und Ort der Dienstleistung oder aus der Beschränkung der Tätigkeit auf ambulante zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung der den Notfall verursachenden Beschwerden (§ 6 Abs 1 [X.]). Diese Modalitäten lagen bereits der jeweiligen konkreten Vereinbarung zwischen Kläger und [X.] über die Wahrnehmung des Notdienstes zugrunde und waren nicht Ausfluss eines arbeitskraftbezogenen Weisungs- oder Direktionsrechts der Beigeladenen. Der Kläger war bei der Bewerbung um einen Dienst frei. Er konnte entscheiden, ob er das Angebot zur Übernahme dieser Tätigkeit an einem bestimmten, zeitlich und örtlich fixierten Termin annehmen wollte oder nicht.

bb) Der Kläger war gleichwohl eingegliedert. Er fügte sich bei der Erbringung der Tätigkeit in die von der Beigeladenen vorgegebene Organisation des vertragszahnärztlichen Notdienstes ein. Auf deren Ausgestaltung hatte er keinen substantiellen, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Vielmehr erbrachte er seine Dienstleistung innerhalb eines von der Beigeladenen vorgegebenen äußeren Rahmens. Sie mietete die Räumlichkeiten an und sorgte für die personelle und materielle Ausstattung. Auf diese Ausstattung im Notfalldienstzentrum war der Kläger bei seinen Dienstleistungen angewiesen. Die notfallmäßige Behandlung konnte er nur unter Nutzung der medizinischen Geräte der Beigeladenen im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den ebenfalls von der Beigeladenen gestellten Hilfskräften erbringen. Das Recht, Equipment oder Personal zu verändern oder auf deren Auswahl zumindest Einfluss zu nehmen, war ihm nicht eingeräumt. Der Kläger konnte allenfalls konkrete Abläufe während der individuellen Behandlung im Rahmen seiner zahnärztlichen Tätigkeit steuern. Auf die Gesamtabläufe und deren Effizienz hatte er keinen entscheidenden Einfluss, auch nicht insoweit, dass er selbst das Verhältnis von Aufwand und Ertrag durch eigene (unternehmerische) Entscheidungen zu seinen Gunsten hätte verändern können (vgl insoweit B[X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] KR 16/13 R - B[X.]E 120, 99 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], RdNr 31).

Die Möglichkeit des [X.], unter bestimmten Voraussetzungen Schichten zu tauschen, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Ihm war nicht das allgemeine Recht eingeräumt, den Dienst an einen anderen Zahnarzt zu delegieren. Vielmehr konnte nur in zwingenden Fällen ein Tausch des [X.] innerhalb des [X.] vorgenommen werden, über den die zuständige Bezirksdirektion der [X.] mindestens eine Woche vor Beginn des [X.] zu informieren war (§ 9 Abs 1 [X.]). Lediglich im Falle einer nicht vorhersehbaren, kurzfristigen Verhinderung war der Kläger berechtigt, aber auch verpflichtet, für eine geeignete Vertretung zu sorgen und dies unverzüglich sowie unaufgefordert der zuständigen Bezirksdirektion der Beigeladenen zu melden (§ 9 Abs 2 [X.]). Diese Regelungen kommen nicht einer allgemeinen Delegationsbefugnis gleich. Sie vermitteln dem Kläger nicht das Recht, nach seinem Ermessen Dritte in die Leistungserbringung einzuschalten, sondern die Pflicht, im Falle seiner eigenen Verhinderung in zwingenden Fällen im Interesse der Beigeladenen für eine q[X.]lifizierte Ersatzkraft zu sorgen. Insgesamt erweist sich daher seine Tätigkeit - abgesehen vom Kernbereich der medizinischen Behandlung - als fremdbestimmt.

cc) Zwar ist die Dichte der Eingliederung des [X.] in die Organisation des vertragszahnärztlichen Notdienstes nicht mit der derjenigen von [X.] im Krankenhaus (vgl hierzu B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] R 11/18 R - B[X.]E 128, 191 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], - [X.] R 10/18 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.], - [X.] R 12/18 R - juris), insbesondere beim Operationsbetrieb, oder Notärzten im Rettungsdienst (vgl hierzu B[X.] Urteile vom 19.10.2021 - [X.] KR 29/19 R - B[X.]E 133, 49 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], - [X.] R 10/20 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.]) vergleichbar. Denn die hier zu beurteilenden konkreten organisatorischen Begleitumstände entsprechen nicht den vielfältigen und komplexen Abläufen eines Krankenhausbetriebs oder einer den notärztlichen Rettungsdienst kennzeichnenden Rettungskette. Der [X.] hat aber bereits eine Eingliederung auch bei weniger komplexen und kooperationspflichtigen Abläufen im Fall eines Bereitschaftsdienstarztes angenommen (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 2/18 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.]). Die Eingliederung des [X.] resultiert daraus, dass er in die Organisation des [X.] und die praktizierten Abläufe eingebunden war, ohne darauf (unternehmerischen) Einfluss nehmen zu können.

c) Auf der anderen Seite bestehen aufgrund der bindenden Feststellungen des [X.] keine Anhaltspunkte, die mit einem derartigen Gewicht für Selbstständigkeit sprechen würden, dass sie die Eingliederung des [X.] auf- oder überwiegen könnten. Insbesondere war der Kläger nicht einem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt. Er erhielt einen festen Lohn für geleistete Einsatzstunden und hatte keinen Verdienstausfall zu befürchten. Für ihn bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick seine Arbeit so effizient zu gestalten, dass er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Da es lediglich auf eine Betrachtung der konkret verrichteten Tätigkeit ankommt, ist das einzig in Betracht kommende Risiko des [X.], vom Beigeladenen keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten, für die Frage seines Status in dieser Tätigkeit irrelevant. Denn aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl B[X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] KR 16/13 R - B[X.]E 120, 99 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], RdNr 36 mwN).

4. Besonderheiten des Vertrags[X.])[X.] rechtfertigen allgemein keine abweichende Entscheidung.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die für bestimmte Einsatztage vereinbarte Zahnarzttätigkeit des [X.] durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt der Beigeladenen begründet worden ist. Dieser hätte für sich betrachtet keinen übergeordneten, von den konkreten Umständen losgelösten Einfluss auf den sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus. Auch eine durch Verwaltungsakt begründete Tätigkeit kann als abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs 1 [X.]B IV ausgeübt werden (vgl in diesem Zusammenhang § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B VI zur Versicherungsfreiheit von Beamten).

b) Die Teilnahme an der vertrags[X.])ärztlichen Versorgung stellt per se und ohne Weiteres keinen die Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung ausschließenden Umstand dar. Daher steht nicht bereits die konkrete Einbeziehung des [X.] in die vertragszahnärztliche Versorgung gemäß § 72 Abs 1 Satz 2 iVm § 75 Abs 1b Satz 3 [X.]B V (idF des [X.] vom [X.], [X.] 1211, seit [X.]: Satz 5) im Rahmen des von ihm verrichteten Notdienstes der Annahme von Beschäftigung entgegen. Danach nehmen [X.] nicht an der vertrags[X.])ärztlichen Versorgung teilnehmende (Zahn-)Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassen[X.])ärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen und daher zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt sind, zu diesem Zweck an der vertrags[X.])ärztlichen Versorgung teil. Diese Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass in der Praxis nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte in den Notdienst der [X.] ([X.]) einbezogen sind; zugleich soll sichergestellt werden, dass die Ärztinnen und Ärzte in den Fällen, in denen sie mit der [X.] zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags außerhalb der Sprechstundenzeiten kooperieren, auch zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt sind (BT-Drucks 18/4095 [X.]). Die durch die genannten Vorschriften angeordnete Teilnahme der in den Notdienst einbezogenen Ärzte an der vertragsärztlichen Versorgung betrifft den von den [X.]en und [X.]en zu erfüllenden Sicherstellungsauftrag, in der gesetzlichen Krankenversicherung eine den Bedarf deckende medizinische Versorgung zu organisieren, und hat für sich betrachtet keine Auswirkung auf den durch § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV definierten Begriff der Beschäftigung. Ob dessen Merkmale vorliegen oder nicht, bestimmt sich allein nach den Gesamtumständen der im Einzelfall verrichteten Tätigkeit.

c) Dass überhaupt nur die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich sein können, folgt auch daraus, dass es für die Organisation und Durchführung des vertrags[X.])ärztlichen Notdienstes im Sinne des § 75 Abs 1b [X.]B V keine allgemeingültigen Vorgaben, sondern einen weiten Gestaltungsspielraum für die [X.]en und [X.]en gibt (vgl [X.] B[X.] Urteil vom 11.5.2011 - B 6 [X.] 23/10 R - [X.] 4-2500 § 75 [X.] Rd[X.]7 mwN). Es kommen daher unterschiedliche Modelle in Betracht: Einrichtung eines ärztlichen Not- oder Bereitschaftsdienstes (allgemeiner und fachärztlicher Bereitschaftsdienst) zu [X.] [X.]en, an dem Vertragsärzte oder hierfür ermächtigte oder kooperierende Ärzte teilnehmen und in ihren Praxen, ggf durch Hausbesuche, zur Verfügung stehen; Einrichtung eines mobilen Not- oder Bereitschaftsdienstes ("Taxiarzt"); Einrichtung einer durch die [X.] betriebenen Notfallpraxis, in der Vertragsärzte oder hierfür ermächtigte oder kooperierende Ärzte Dienst tun; für Notfallbehandlungen ermächtigte Krankenhäuser; Kooperation mit nicht ermächtigten Krankenhäusern (vgl [X.] in Q[X.]as/Zuck/[X.], Medizinrecht, 4. Aufl 2018, § 19 RdNr 75; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B V, 4. Aufl 2020, § 75 Rd[X.]28, Stand 4.4.2023; Rademacker in BeckOGK-[X.]B, Stand 1.3.2017, § 75 [X.]B V RdNr 32). Angesichts dieser Vielfältigkeit kann ein einheitlicher sozialversicherungsrechtlicher Erwerbsstatus von den vertrags[X.])ärztlichen Notdienst wahrnehmenden Ärzten nicht bestimmt werden.

d) Die Argumentation, die Durchführung von Notdiensten sei Ausfluss der allgemeinen Berufspflichten von Ärzten, gerade auch und in erster Linie von selbstständig tätigen Ärzten, sodass die [X.] durch die jeweiligen Träger nicht zur Einrichtung eines "Betriebs" im arbeitsrechtlichen Sinne führe und die Träger des Notdienstes nicht zu Arbeitgebern und die den Notdienst durchführenden Ärzte nicht zu deren Arbeitnehmern würden (so auch [X.]/[X.], Krankenhausrecht, 2. Aufl 2018, § 75 [X.]B V RdNr 39), vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Diese Auffassung knüpft vorrangig an eine [X.] "in erster Linie von selbstständig tätigen Ärzten" an und bezieht sich daher im Wesentlichen auf zum Notdienst herangezogene niedergelassene Ärzte mit eigener Praxis. Ein solches Modell ist hier nicht zu beurteilen. Zwar bewirkt die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen [X.] wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist (§ 95 Abs 3 Satz 1 [X.]B V idF des Vertrags[X.]änderungsgesetzes vom 22.12.2006, [X.] 3439). Der Kläger hat den Notdienst wahrgenommen, ohne dass er bereits wegen einer Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung unmittelbar durch § 2 Abs 1 [X.] hierzu verpflichtet gewesen wäre. Daher kann hier offenbleiben, ob die Teilnahme am Notdienst durch einen niedergelassenen Vertrags[X.])arzt als notwendiger Bestandteil einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden müsste. Auch ist nicht zu entscheiden, ob das in diesem Zusammenhang herangezogene Urteil des [X.] Rheinland-Pfalz vom 20.4.2016 ([X.] R 318/14 - juris) mit den später getroffenen Urteilen des [X.]s zu sogenannten [X.], insbesondere zu dem bereits genannten Urteil zum Bereitschaftsarzt in einer Geriatrischen Rehabilitationsklinik (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 2/18 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.]) vereinbar ist.

e) Die Teilnahme an der vertrags[X.])ärztlichen Versorgung kann auch deshalb nicht als allgemeingültiges, die Beschäftigung ausschließendes Kriterium herangezogen werden, weil sich das vorliegend von der Beigeladenen praktizierte [X.] mit einer Vergütung nach einem festen Stundensatz vom allgemeinen Vergütungssystem der vertrags[X.])ärztlichen Versorgung mit einer Vergütung der individuell erbrachten Leistungen erheblich unterscheidet (zur grundsätzlichen Vergütung im Notdienst auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes vgl Rademacker in BeckOGK-[X.]B, Stand 1.3.2017, § 75 [X.]B V RdNr 53). Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit die vorliegend praktizierte feste Stundenvergütung mit § 8 [X.] in Einklang steht. Danach rechnet ein im Rahmen des zahnärztlichen [X.] tätiger Zahnarzt, der nicht an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt, im Falle der Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten über die für seinen Praxisort zuständige Bezirksdirektion der [X.] ab. Soweit ersichtlich wird die Vergütung nach einem festen Stundensatz auch nicht einheitlich praktiziert. Unter anderem erhalten sogenannte Poolärzte, soweit sie keine Vertragsärzte sind, für die Vergütung ihrer im vertragsärztlichen Notdienst erbrachten Leistungen eine eigene Abrechnungsnummer. Gleichzeitig wird auf das Honorar eines Poolarztes ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben (vgl § 4 des [X.] einer Kooperationsvereinbarung der [X.] Bayerns).

f) Schließlich weicht das vorliegend praktizierte Modell der Beigeladenen noch in einem weiteren Punkt von der [X.][X.])ärztlichen Versorgung ab. Gemäß § 106 Abs 1 Satz 1 [X.]B V (idF des [X.] vom [X.], [X.] 1211) überwachen [X.] die [X.] die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. Wie diesem für die vertrags[X.])ärztliche Versorgung prägenden Element im vorliegenden Fall einer festen Stundenvergütung Rechnung getragen wird, kann offenbleiben. Jedenfalls zeigen sich auch insoweit die Besonderheiten des vorliegend praktizierten Modells, die einer pauschalen Heranziehung allgemeiner Grundsätze des Vertrags[X.])[X.] entgegenstehen.

5. Der Kläger ist auch nicht aufgrund anderer Vorschriften von der Versicherungspflicht ausgenommen. Weder wurde seine Beschäftigung geringfügig nach § 8 Abs 1 [X.]B IV noch [X.] im Sinne des § 27 Abs 3 [X.] [X.]B III ausgeübt.

a) Die Voraussetzungen einer zur Versicherungsfreiheit in der [X.] (§ 5 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B VI idF des [X.] - P[X.] II vom 21.12.2015, [X.] 2424) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 27 Abs 2 Satz 1 [X.]B III idF des [X.] der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999, [X.] 388) führenden geringfügigen Beschäftigung sind nicht erfüllt. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt (§ 8 Abs 1 [X.] [X.]B IV idF des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012, [X.] 2474) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt (§ 115 [X.]B IV idF des [X.] vom 11.8.2014, [X.] 1348; § 8 Abs 1 [X.] [X.]B IV idF des Q[X.]lifizierungschancengesetzes vom 18.12.2018, [X.] 2651). Die beiden Fallgruppen des § 8 Abs 1 [X.]B IV unterscheiden sich dadurch, dass entgeltgeringfügige Beschäftigungen ([X.]) regelmäßig und zeitgeringfügige Beschäftigungen ([X.]) nur gelegentlich ausgeübt werden (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 34/19 R - B[X.]E 131, 99 = [X.] 4-2400 § 8 [X.], Rd[X.]3 mwN), weil sie nach ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt sind (B[X.] Urteil vom 19.10.2021 - [X.] R 10/20 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.] mwN). Als regelmäßig ist dabei eine Beschäftigung anzusehen, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl BT-Drucks 7/4122 [X.]) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Für eine Regelmäßigkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von [X.] zu [X.] vereinbart werden (B[X.] Urteil vom 19.10.2021 aaO mwN).

Hiervon ausgehend war die Beschäftigung des [X.] wegen der von vornherein absehbaren Überschreitung der Entgeltgrenze von 450 Euro monatlich nicht nach § 8 Abs 1 [X.] [X.]B IV geringfügig. Er war auch nicht zeitgeringfügig im Sinne des § 8 Abs 1 [X.] [X.]B V, sondern regelmäßig im vertragszahnärztlichen Notdienst bei der Beigeladenen beschäftigt. Denn die Einzelaufträge waren bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung angelegt, ohne dass eine zeitliche Begrenzung vertraglich vereinbart wurde. Zwar war der Kläger frei in der Übernahme von konkreten Terminen. Seine Berechtigung, sich auf Notdienstschichten bei der Beigeladenen bewerben zu können, belegt aber, dass die einzelnen Einsätze in einer auf Dauer angelegten Rechtsbeziehung eingebettet waren.

b) Es besteht auch keine Versicherungsfreiheit nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund einer berufsmäßig ausgeübten [X.]en Beschäftigung (§ 27 Abs 3 [X.] [X.]B III). Danach ist eine Beschäftigung [X.], die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist. Das darüber hinaus erforderliche Merkmal der Berufsmäßigkeit setzt voraus, dass die - typischerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübten - [X.]en Beschäftigungen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden (B[X.] Urteil vom 19.10.2021 - [X.] R 10/20 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] RdNr 45 mwN). Anhaltspunkte hierfür haben die Vorinstanzen nicht festgestellt.

6. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

        

Heinz 

Waßer 

Beck   

Meta

B 12 R 9/21 R

24.10.2023

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Stuttgart, 8. September 2020, Az: S 7 BA 108/20, Urteil

§ 7 SGB 4, § 75 Abs 1b SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.10.2023, Az. B 12 R 9/21 R (REWIS RS 2023, 9664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9664

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