Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2010, Az. IV ZR 92/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8436

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 92/07vom 17. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski am 17. März 2010 beschlossen: Der [X.] beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 19. März 2007 durch Beschluss nach § 552a ZPO [X.]. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme [X.] vier Wochen. Gründe: [X.] Die am 19. August 1945 geborene Klägerin war seit 1964 als Lehrerin in der [X.] tätig und wurde mit Beginn des Schuljahres 1991/1992 in den Schuldienst des [X.] übernommen. Sie war vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Juli 2001 bei der [X.], der [X.] und der Länder, pflicht-versichert. [X.] eines [X.], den die Klägerin im Rahmen des so genannten [X.] mit ihrem Arbeitgeber [X.] - 3 -

schlossen hatte, schied sie am 31. Juli 2001 aus ihrem Arbeitsverhältnis aus. Seit dem 1. September 2005 bezieht sie eine Altersrente für Frauen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflich-tet sei, ihr ab dem 1. September 2005 eine Versicherungsrente gemäß § 83 [X.] n.F. i.V. mit §§ 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, 44 Abs. 1 [X.] a.F. zu gewähren. Hilfsweise beantragt sie festzustellen, dass die [X.] verpflichtet sei, ihr ab dem 1. September 2005 eine Versiche-rungsrente nach den §§ 18 Abs. 2, 1b Abs. 1 und 2, 30f Abs. 1 Satz 1 [X.] zu gewähren. 2 Die Sonderregelung des § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b [X.] a.F. gilt für im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungs-fall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 [X.] a.F.) eintrat und die seit dem 1. Januar 1992 ununterbrochen bei einem Beteiligten, dessen Rechts- oder Funktionsvorgänger oder bei einem an einer Zusatzversorgungsein-richtung beteiligten Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden hatten. Diese Pflichtversicherten erhalten eine Leistung i.H. einer Versi-cherungsrente, wenn sie nach dem 1. Januar 1997 aufgrund einer von dem Beteiligten aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines von dem Beteiligten aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, vom 1. Januar 1997 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ununterbrochen pflichtversichert waren und der Versicherungsfall (§ 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F.) vor dem 2. Dezember 2003 eintrat. Nach [X.] der Klägerin bedeutet dies eine willkürliche Benachteiligung von Pflichtversicherten, bei denen der Versicherungsfall später eintrat. 3 - 4 -

4 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-gebegehren weiter.

I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision im [X.] nach § 552a Satz 1 ZPO sind gegeben. 5 1. Das gilt zunächst für den Hauptantrag. 6 a) Diesbezüglich ist - anders als die Beklagte meint - die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revi-sion zugelassen, ohne dort den Umfang der Zulassung einzuschränken. Auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor kann sich eine wirksame Beschränkung aus den Gründen ergeben ([X.], 134, 135 f.; 153, 358, 360 f. m.w.[X.]; [X.], Urteile vom 1. Dezember 2009 - [X.]/08 - juris [X.]. 11 m.w.[X.]; vom 12. November 2004 - [X.]/04 - NJW 2005, 894 unter [X.] a; Beschluss vom 26. März 2007 - [X.] - NJW-RR 2007, 1477 [X.]. 2, 3). Am Ende der Gründe des Beru-fungsurteils hat das Berufungsgericht die Zulassung wegen grundsätzli-cher Bedeutung damit begründet, dass es zu der Frage der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit der Umorganisation alter [X.]-Betriebe nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zur [X.] sowie zu dem Verhältnis zwischen Unverfallbarkeits- und Wartefristen noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe. Diese beiden Fragen betreffen zwar nur den Hilfsantrag, mit dem die Klägerin begehrt festzustellen, dass die Beklagte ihr ab dem [X.] 2005 eine Zusatzrente gemäß §§ 18 Abs. 2, 1b Abs. 1 Satz 1 und 2, 30f Abs. 1 Satz 1 [X.] zu gewähren habe. Einer darauf [X.] - 5 -

ten Teilzulassung der Revision steht aber entgegen, dass die Entschei-dung über den Hauptantrag noch nicht rechtskräftig ist. Die Zulassung kann auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, über den im Wege eines Teilurteils hätte entschieden werden können ([X.]Z 76, 397, 398 f.; [X.], Urteil vom 25. Januar 1995 - [X.] - NJW-RR 1995, 449 unter I m.w.[X.]). Bei eventueller Klagehäufung kann die Revision nur bezogen auf den Hauptantrag zugelassen werden, weil dieser durch Teilurteil abgewiesen werden kann ([X.]Z 56, 79, 80 f.; [X.], Urteil vom 12. Mai 1995 - [X.] - NJW 1995, 2361 unter II 1 m.w.[X.]). Für den Hilfsantrag kann dies nur gelten, wenn der Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen oder sonst erledigt ist (vgl. [X.]Z 150, 377, 381 m.w.[X.]). Das ist hier nicht der Fall.
b) Jedenfalls ist bezogen auf den Hauptantrag ein [X.] nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Diese ist dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige und klärungs-fähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.]Z 154, 288, 291; 152, 182, 191; 151, 221, 223, [X.] m.w.[X.]). [X.] ist eine Frage, wenn sie in der Recht-sprechung und/oder der Literatur und/oder den beteiligten [X.] kontrovers diskutiert wird und die Rechtsprechung noch keine Klä-rung herbeigeführt hat (vgl. [X.]Z 154 aaO; [X.]sbeschluss vom 10. Dezember 2003 - [X.] - VersR 2004, 225 unter 2 a). 8 [X.] [X.] a.F. ist bereits durch den [X.] geklärt. Diese Sonderregelung für Pflichtversicherte aus 9 - 6 -

der ehemaligen [X.] hält der Inhaltskontrolle stand ([X.]surteile vom 14. Mai 2003 - [X.]/02 - [X.], 895; - [X.] - [X.], 893; - [X.]/02 - NJ 2003, 648, jeweils unter [X.]). Sie verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 GG und benachteiligt die betroffenen Versicherten nicht gleichheitswidrig ([X.]surteile vom 14. Mai 2003 aaO jeweils un-ter [X.] b). Diese werden sogar besser gestellt als andere [X.], indem sie trotz nicht erfüllter Wartezeit eine Leistung von der [X.]n erhalten ([X.]surteile vom 14. Mai 2003 aaO jeweils unter [X.] b [X.] (3)). Die Wirksamkeit der Stichtagsregelung des § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.] a.F. hat der [X.] in seinem Urteil vom 8. März 2006 ([X.] - [X.], 685) bestätigt und dabei berücksichtigt, dass § 105b [X.] a.F. für Beschäftigte im Beitrittsgebiet eine außergewöhnli-che Sonderbegünstigung geschaffen hat, die die Beklagte wirtschaftlich erheblich belastet (aaO unter [X.] a). Bei einer solchen Begünstigung ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn die Regelung willkürlich ist. Das hat der [X.] verneint, weil es sachliche Gründe dafür gibt, dass Vorausset-zung für den Verzicht auf die Erfüllung der Wartefrist eine ununterbro-chene Beschäftigung im öffentlichen Dienst seit dem 1. Januar 1992 ist. Sachliche Gründe hat der [X.] darin gesehen, dass die erforderliche Beschäftigungsdauer von fünf Jahren der ansonsten geforderten Warte-zeit entspreche und außerdem die finanzielle Lage der Arbeitgeber und der [X.] bei der Beschränkung des [X.] der Berechtigten eine Rolle gespielt habe (aaO unter [X.] b). Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung sieht der [X.] keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die hier in Rede stehende Stichtagsregelung des § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b [X.] a.F.
c) Vor diesem Hintergrund hat die Revision im Hauptantrag keine Aussicht auf Erfolg. 10 - 7 -

11 aa) Die Stichtagsregelung des § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b [X.] a.F. ist ebenfalls nicht willkürlich. Ursprünglich galt die Bestim-mung für vor dem 2. Januar 2002 eingetretene Versicherungsfälle. [X.] hätten nur wenige (in der [X.] vom 2. Dezember 1936 bis 1. Januar 1937 geborene) Pflichtversicherte, die die Regelaltersrente beziehen, profitieren können. Durch die Verschiebung des Stichtags auf den 2. Dezember 2002 und schließlich - nach der 39. Satzungsänderung auf-grund des Verwaltungsratsbeschlusses vom 19. Oktober 2001 - auf den 2. Dezember 2003 konnten weitere, über einen [X.]raum von zwei Jah-ren (in der [X.] vom 2. Dezember 1936 bis 1. Dezember 1938) geborene Pflichtversicherte, die die Regelaltersrente beziehen, erfasst werden. Diese Erweiterung kam auch denjenigen Pflichtversicherten zugute, bei denen der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bis h [X.] a.F. vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintrat. Letztlich konn-ten diejenigen betroffen sein, die in der [X.] vom 2. Dezember 1936 bis zum 1. Dezember 1943 geboren waren und bei denen der [X.] vor dem 2. Dezember 2003, also ggf. gerade mit Vollendung des 60. Lebensjahres, eintrat. § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b [X.] a.F. begründet eine Ausnahme von dem [X.] für Beschäftigte im Beitrittsgebiet, bei denen der Versicherungsfall vor dem 2. Dezember 2003 eingetreten ist und die zu diesem [X.]punkt das Rentenalter er-reichten, aber bereits vorher ihr Arbeitsverhältnis beendet hatten. Ein Anlass, diese besondere Begünstigung noch weiter für später geborene Versicherte, bei denen ab dem 2. Dezember 2003 der Versicherungsfall eintrat, auszudehnen, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit ist zu berück-sichtigen, dass zum 1. Januar 1997 nur Beschäftigte in die [X.] aufgenommen wurden, die von diesem Tag an noch 60 Umla-gemonate zurücklegen konnten, also frühestens am 2. Dezember 1936 geboren waren (vgl. [X.]surteil vom 8. März 2006 aaO unter [X.] c). Je - 8 -

jünger die Beschäftigten bei Aufnahme in die Zusatzversorgung waren, desto höher war die Wahrscheinlichkeit, dass sie die Wartezeit erfüllen und zumindest eine Versicherungsrente von der [X.] erhalten konnten, selbst wenn sie an einer Vorruhestandsregelung teilnahmen. Dass in Einzelfällen nach dem 1. Dezember 1943 Geborene - wie die Klägerin - deutlich vor Vollendung des 60. Lebensjahres und noch vor Erfüllung der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, aber erst nach dem Stichtag eine Rente i.S. des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bis h [X.] a.F. beziehen konnten, musste der [X.] nicht in die Sonderregelung einbeziehen.
Allein die Verschiebung des Stichtags vom 2. Januar 2002 auf den 2. Dezember 2003 ist für die Klägerin und vergleichbare Pflichtversicher-te nicht willkürlich. Diese wären nicht anders zu behandeln, wenn es bei dem Stichtag vom 2. Januar 2002 geblieben wäre. Auch dann wäre die Klägerin vorher aufgrund des [X.] aus der Pflichtversi-cherung ausgeschieden, der Versicherungsfall aber erst nach dem [X.] eingetreten. 12 [X.]) Die Beklagte hat auch nicht gegen höherrangiges Recht ver-stoßen, indem sie § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b [X.] a.F. nicht auf die Klägerin angewandt hat. 13 Aus der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 ([X.] 303/16 vom 2. Dezember 2000) kann die Klägerin nicht die er-strebte Einbeziehung in die Sonderregelung herleiten. Die Klägerin wird nicht wegen ihres Alters diskriminiert. Dass sie gegenüber anderen [X.] unterschiedlich behandelt wird, beruht darauf, dass der [X.] bei ihr erst nach dem Stichtag eingetreten ist. Dies kann 14 - 9 -

auch jüngere Versicherte treffen, die im öffentlichen Dienst der [X.] eine vergleichbare Erwerbsbiographie haben. Nach [X.] 25 zur Richtlinie kann eine Ungleichbehandlung wegen des Alters unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein. Insbesondere kann nach Art. 6 Abs. 2 jeder Mitgliedsstaat vorsehen, dass bei den betriebli-chen Systemen der [X.] Sicherheit die Festsetzung von Altersgren-zen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Alters-rente keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Zu den betriebli-chen Systemen der [X.] Sicherung in diesem Sinne gehört auch das von der [X.] betriebene Zusatzversorgungssystem für den öffentli-chen Dienst ([X.], Urteil vom 13. Januar 2005 - Rechtssache [X.]/03 - [X.] gegen [X.], [X.] 2005, 150 Abschnitt 29).
Auch nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sind unterschiedliche Behand-lungen bei der Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit oder den Bezug von Altersrente hieraus zulässig, ebenso die Verwendung von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen. Solche Altersgrenzen stellen regelmäßig keine Benachteiligung wegen des [X.] dar ([X.]/Thüsing 5. Aufl. § 10 AGG [X.]. 54). 15 2. Hinsichtlich des [X.] bedarf es ebenfalls keiner Ent-scheidung im Revisionsverfahren. 16 a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klägerin die von ihr nach §§ 18 Abs. 2, 1b Abs. 1 Satz 1 und 2, 30f Abs.1 Satz 1 [X.] begehrte Zusatzrente versagt. 17 - 10 -

18 aa) Eine solche Zusatzrente setzt nach § 18 Abs. 2 [X.] vor-aus, dass die Anwartschaft der bei der [X.] pflichtversicherten Person nach § 1b [X.] fortbesteht und ihr Arbeitsverhältnis vor Ein-tritt des [X.] geendet hat. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 1 [X.] bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betriebli-chen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.], jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem [X.]punkt mindestens fünf Jahre bestanden hat. Bereits die letzt-genannte Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Die [X.] zu ihren Gunsten wurde erst mit Erstreckung der von der [X.] gewährten Zusatzversorgung auf das [X.] am 1. Januar 1997 erteilt und bestand somit erst vier Jahre und sieben Monate, als die Klä-gerin zum 31. Juli 2001 aus dem Schuldienst ausschied.
[X.]) Auch auf eine Unverfallbarkeit der Anwartschaft gemäß § 1b Abs. 1 Satz 2 [X.] kann sich die Klägerin nicht berufen. Nach dieser Bestimmung behält ein Arbeitnehmer seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Vorausset-zungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Ob das Lehrerpersonalkonzept des [X.] eine Vorruhestandsregelung im Sinne dieser Vor-schrift darstellt oder darunter - wie das Berufungsgericht meint - nur sol-che Vereinbarungen fallen, die im Rahmen des Vorruhestandsgesetzes geschlossen wurden, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Selbst wenn man von einer Vorruhestandsregelung ausgeht, muss eine Anwartschaft bereits vorhanden sein, denn der Arbeitnehmer kann nur eine bestehende Anwartschaft "behalten". Die Klägerin hatte zur [X.] ih-19 - 11 -

res Ausscheidens aus ihrem Arbeitsverhältnis noch keine Anwartschaft erlangt, weil sie die Wartezeit von 60 Umlagemonaten (§ 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F.) noch nicht erfüllt hatte (vgl. [X.]Z 84, 158, 173; [X.] vom 28. März 2007 - [X.]/06 - [X.], 1214 [X.]. 11). Wenn die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist, kann eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung nicht ange-nommen werden ([X.]Z 84 aaO).
Durch § 1b [X.] wird in einem solchen Fall eine Anwartschaft nicht begründet; die Vorschrift setzt vielmehr eine bestehende Anwart-schaft voraus. Nichts anderes ergibt sich aus § 1b Satz 5 [X.], wo-nach der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt wird. Damit soll einerseits das Ziel der [X.] durch Wartezeiten nicht beeinträchtigt werden. Andererseits sollen vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer nicht günstiger gestellt werden als die im Betrieb verbleibenden Arbeitnehmer. Daher bleiben Wartezeiten-klauseln mit aufschiebender Wirkung unberührt ([X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 1b [X.]. 145 m.w.[X.]). [X.] mit ausschließender Wirkung enthalten Aufnahmevoraussetzungen, die durch § 1b [X.] grundsätzlich nicht angetastet werden sollen ([X.] 29, 227, 230 f.; [X.], [X.], 840 unter 3 a; [X.]/[X.] aaO [X.]. 146, jeweils m.w.[X.]). § 1 Abs. 1 Satz 5 [X.] lässt Wartezeiten insoweit unberührt, als sie den begünstigten Personenkreis abgrenzen und betrifft nur Wartezeiten, die der ausgeschiedene Arbeitnehmer hätte erfüllen können, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zum Versorgungsfall fortbestanden hätte ([X.] aaO 232). Eine solche Wartezeit als Leis-tungsvoraussetzung bestimmt § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. nicht; viel-mehr grenzt diese Bestimmung den begünstigten Personenkreis [X.] - 12 -

stalt ab, dass eine Umlagezeit von 60 Monaten erforderlich ist, um über-haupt eine Anwartschaft auf Leistungen - zumindest in Form einer Versi-cherungsrente - zu erlangen.
[X.]) Da die Klägerin noch keine Zusatzrentenanwartschaft erworben hatte, kann sie auch nicht mittels der Übergangsregelung des § 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] eine Zusatzrente von der [X.] [X.]. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin im [X.]punkt der Be-endigung ihres Arbeitsverhältnisses eine mindestens zwölfjährige [X.] vorweisen konnte. Auch bei Erfüllung dieser Voraus-setzung müsste eine Anwartschaft, die erhalten werden konnte, bereits bestanden haben. Dies war, wie dargelegt, nicht der Fall. 21 - 13 -

22 b) Bezüglich des [X.] bestand auch kein Grund zur Zulas-sung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Ob die beiden Fra-gen, die das Berufungsgericht für grundsätzlich klärungsbedürftig gehal-ten hat, über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben, kann dahinstehen. Jedenfalls sind sie hier aus den genannten Gründen nicht entschei-dungserheblich.
[X.] [X.] [X.] [X.]

[X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss

- mit ergänzender Begründung - erledigt worden.
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.04.2006 - 2 C 93/06 - [X.], Entscheidung vom 19.03.2007 - 6 S 34/06 -

Meta

IV ZR 92/07

17.03.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2010, Az. IV ZR 92/07 (REWIS RS 2010, 8436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8436

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