Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. BLw 24/07

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2008, 5577

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[X.][X.] 24/07 vom 14. Februar 2008 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 14. Februar 2008 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Hinzuziehung [X.] - beschlossen: [X.] gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 26. September 2007 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den übrigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, zurückgewie-sen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 240.100 •. Gründe: [X.] Mit notariell beurkundetem [X.] übertrug der [X.] zu 1 seinen als Hof im Sinne der Höfeordnung im Grundbuch eingetrage-nen Grundbesitz auf den Beteiligten zu 2. Die Beteiligten zu 3 bis 7, Geschwis-ter des Beteiligten zu 2, waren an dem Vertragsschluss ebenfalls beteiligt. 1 Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 beantragte der beurkundende Notar die Genehmigung des Vertrags. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Genehmigung erteilt. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt, nachdem es zwischen ihm und dem Beteiligten zu 2 zum Streit über 2 - 3 - die Auslegung und Reichweite der Regelung über das dem Beteiligten zu 1 ein-geräumte Wohnungsrecht gekommen war. Das [X.] - [X.] - hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. [X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er die Auf-hebung des amtsgerichtlichen Genehmigungsbeschlusses weiterverfolgt. I[X.] Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Beteiligte zu 1 durch die uneingeschränkte Genehmigung des Vertrags nicht beschwert, weil diese seine Rechte nicht beeinträchtige. Sein Rechtsmittel sei deshalb unzulässig, selbst wenn nach seiner Auffassung ein Grund für die Versagung der Genehmigung wie die Nichtigkeit des Vertrags oder die Unwirksamkeit einzelner [X.] vorliege. Denn die Erteilung der Genehmigung berühre eine even-tuelle Nichtigkeit nicht; diese könne anderweit geltend gemacht werden. 3 Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 4 II[X.] [X.] ist zwar zulässig (§§ 24 Abs. 2 Nr. 2, 25, 26 [X.]), hat sachlich aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat eine Be-schwer und damit die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 zu Recht ver-neint. Denn dessen subjektive materiellen Rechte (§ 9 [X.] i.V.m. § 20 Abs. 1 [X.]) werden durch die Genehmigung des [X.] nicht verletzt. 5 1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 12. Mai 1982, [X.], [X.], 305) ist die Beschwerde gegen die uneingeschränkte [X.] eines Hofübergabevertrags nicht zulässig; auch dann, wenn sich der [X.] unabhängig von dem Genehmigungsverfahren auf eine sons-tige Unwirksamkeit des [X.] beruft, werden seine Rechte wegen 6 - 4 - der schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Genehmigungsantrag bestehenden Bindung der [X.] an die getroffenen Vereinba-rungen nicht beeinträchtigt, auch wird die Vertragsnichtigkeit aus sonstigen Gründen durch die Erteilung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht berührt (ebenso [X.] 1963, 44; [X.], [X.], 180, 181). Dieser Auffassung hat sich die Kommentarliteratur angeschlossen (Barnstedt/[X.], [X.], 7. Aufl., § 22 Rdn. 40 m.umfangr.N.; [X.]/Hötzel/von [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 16 HöfeVfO Rdn. 39; [X.]/Wulff/[X.], [X.], 10. Aufl., § 17 Rdn. 137; [X.], [X.], 8. Aufl., § 17 [X.] Rdn. 133). Eine davon abwei-chende Meinung findet sich lediglich in einer Kommentierung aus dem [X.] ([X.], [X.], § 22 Anmerkung [X.]). 7 2. Der Senat sieht keinen Anlass zur Aufgabe seiner bisherigen Recht-sprechung. Insbesondere führt das Vorbringen des Beteiligten zu 1 in der Rechtsbeschwerdebegründung zu keinem anderen Ergebnis. 8 a) Maßstab für die Genehmigung von Hofübergabeverträgen sind in [X.] Linie die Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes (vgl. §§ 16, 17 [X.]) sowie höferechtliche Grundsätze; die zivilrechtliche Wirksamkeit des [X.] kann allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn eine offensichtliche Nichtig-keit vorliegt, wobei die [X.] nur berechtigt, nicht aber ver-pflichtet sind, die Genehmigung im Fall [X.] zu versa-gen (Senat, Beschl. v. 18. April 1996, [X.], [X.], 190, 191 m.w.N.). Denn die Genehmigungsbedürftigkeit dient dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden Agrarstruktur ([X.] 26, 215, 222 ff.). Das [X.]sverfahren hat jedoch nicht den Zweck, privatrechtliche Streitigkeiten 9 - 5 - zu entscheiden ([X.] aaO). Die Frage der von den Genehmigungs-voraussetzungen unabhängigen Rechtswirksamkeit des Vertrags kann auch nach seiner Genehmigung im [X.] geklärt werden (Senat, Beschl. v. 12. Mai 1982, [X.], aaO). Soweit öffentlich-rechtliche Bedenken gegen die Genehmigung bestehen, muss die zuständige Behörde nach § 32 Abs. 2 [X.] ein Rechtsmittel einlegen ([X.] aaO). b) Dem stehen die von dem Beteiligten zu 1 erhobenen verfassungs-rechtlichen Bedenken nicht entgegen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorstehend zitierte Senatsrechtsprechung auf vorkonstitutionellem Recht und Gedankengut beruht. Auch wird der Beteiligte zu 1 durch die Genehmigung des Vertrags nicht in seinem Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt; den Zugriff auf sein Eigentum hat er selbst durch den Vertragsschluss und nicht das Landwirtschaftsgericht durch die Vertragsgenehmigung ermöglicht. Schließlich entbehrt der Vorwurf, die Senatsrechtsprechung beruhe auf der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, weil Bedeutung und Relevanz von Grundrech-ten in grundsätzlicher Weise verkannt bzw. nicht erkannt würden, offensichtlich jeder Grundlage; der Beteiligte zu 1 übersieht, dass er trotz der Genehmigung nicht gehindert ist, eine von den [X.] unabhängige Unwirksamkeit des Vertrags in einem Zivilprozess klären zu lassen, in welchem die Genehmigung wegen ihrer fehlenden Bedeutung dafür keine Rolle spielt. 10 c) Die Genehmigungspflicht bedeutet für den [X.] eine Verfü-gungsbeschränkung. Diese besteht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Genehmigungsantrag. Wird dem Antrag entsprochen und die Genehmi-gung uneingeschränkt erteilt, bedeutet dies eine Verbesserung der [X.], nicht aber eine Beeinträchtigung seiner Rechte (Barnstedt/[X.], aaO, Rdn. 89). Deshalb fehlt es an der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde erforderlichen Beschwer. 11 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Die Entschei-dung über die Festsetzung des [X.] hat ihre Grundlage in § 20 Satz 1 Buchst. a [X.] i.V.m. § 19 Abs. 4 KostO. 12 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.07.2007 - 9 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 06.09.2007 - 10 W 41/07 -

Meta

BLw 24/07

14.02.2008

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. BLw 24/07 (REWIS RS 2008, 5577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5577

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