Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2008, Az. BLw 11/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2008, 563

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 28. November 2008 in der [X.]Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1 Abs. 4 Das fakultative [X.] erlaubt die von vornherein zeitlich beschränkte Aufgabe der [X.] zu dem Zweck, bei der Übertragung des Hofes die Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich aus der Anwendung der höferechtlichen Vorschriften ergeben. [X.], Beschluss vom 28. November 2008 - [X.]/08 - [X.]

- 2 - Der [X.], [X.], hat am 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lem-ke und [X.] sowie die ehrenamtlichen Richter [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 22. April 2008 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Beteiligten zu 2 bis 4 auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu ersetzen hat, zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 739.000 •. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist der [X.] des am 28. Februar 2006 verstorbenen Landwirts [X.](im Folgenden: Erblasser); die Beteiligte zu 3 ist dessen Ehefrau, die Beteiligte zu 4 dessen Tochter, der Antragsgegner ist ein Enkel des Erblassers. 1 Der Erblasser war Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Er beantragte vor November 2004 die Löschung des [X.] im Grundbuch, die am 21. Dezember 2004 erfolgte. Mit notariell beurkundetem [X.] übertrug der Erblasser den landwirtschaftlichen Grundbe-sitz auf den Antragsgegner. Dieser verpflichtete sich, bis zum 30. Juni 2005 die Wiedereintragung des [X.] zu beantragen. Die Eintragung erfolgte am 28. Juni 2005. Der Antragsteller meint, dass er gesetzlicher Erbe des Hofes geworden sei, weil der Übergabevertrag wegen sittenwidriger Umgehung der höferechtli-chen Vorschriften nichtig sei; die Vertragsparteien hätten einen [X.] abschließen wollen, den das Landwirtschaftsgericht habe genehmigen müssen, der wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners jedoch nicht genehmigungsfähig gewesen sei; jedenfalls sei der Vertrag wegen der fehlenden landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung schwebend unwirksam, so dass nach dem Tod des Erblassers die [X.] nach [X.] eingetre-ten sei. 3 Der Antragsteller hat die Feststellung beantragt, dass er [X.] ist. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat ohne Zuziehung [X.] den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist [X.] geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.] seinen Antrag weiter. Die Beteiligten zu 2 bis 4 beantragen die Zu-rückweisung des Rechtsmittels. 4 I[X.] Das Beschwerdegericht hält zwar die erstinstanzliche Entscheidung für [X.], weil sie ohne Beteiligung [X.] getroffen wurde. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht sei 5 - 4 - aber nicht veranlasst, weil es ausschließlich um die Klärung von Rechtsfragen und nicht um Tatsachen- und/oder Wertungsfragen gehe, für deren Beantwor-tung landwirtschaftlicher Sachverstand notwendig sei. In der Sache selbst hält das Beschwerdegericht den Feststellungsantrag für unbegründet, weil der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr [X.] gewesen sei; die Übertragung des Grundbesitzes an den Antrags-gegner sei wirksam gewesen, weil ein Hof im Sinne der Höfeordnung seit dem Eingang des Antrags auf Löschung des [X.] bei dem Landwirtschafts-gericht nicht mehr existiert habe, so dass der Grundbesitz nicht als Sonderver-mögen nach Maßgabe der Vorschriften der Höfeordnung vererbt oder übertra-gen worden sei. 6 Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 7 II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwer-degericht statthaft (§ 24 Abs. 1 [X.]) und auch im Übrigen zulässig (§§ 25, 26 [X.]). Sie ist jedoch unbegründet. 8 1. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Beschwerdegericht habe ver-fahrensfehlerhaft in der Sache selbst entschieden, anstatt sie an das erstin-stanzliche Gericht zurückzuverweisen. 9 - 5 - Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die erst-instanzliche Entscheidung in dem von dem Antragsteller angestrengten Fest-stellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO entgegen der [X.] des Landwirtschaftsgerichts unter Hinzuziehung [X.] ergehen musste. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass wegen der [X.]en Behandlung der Sache durch das Landwirtschaftsgericht die Zurückverweisung in Betracht kam ([X.] [X.] 1998, 257; Barnstedt/[X.], [X.], 7. Aufl., § 22 [X.]. 186). Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtsbe-schwerde überhaupt darauf gestützt werden kann, das Beschwerdegericht habe die Sache trotz eines absoluten Aufhebungsgrundes im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 547 Nr. 1 ZPO nicht an das erstinstanzliche Gericht zurückver-wiesen (verneinend BayObLG [X.], 295, 296). Denn das Beschwerdege-richt hat seine Ermessensentscheidung aufgrund seiner maßgeblichen rechtli-chen Sichtweise jedenfalls so begründet, dass das rechtlich nicht zu [X.] ist. 10 2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass das Beschwerdege-richt ihn nicht als [X.] festgestellt hat. Denn der Erblasser war im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr [X.], weil er bereits im November 2004 sein Eigentum auf den Antragsgegner übertragen hatte. Dieser Übertragung stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen. 11 a) Unangefochten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass es keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei Abschluss des Übertragungsvertrags gibt. Eine Vertragsnichtigkeit nach § 105 Abs. 1 BGB scheidet somit aus. 12 - 6 - b) Der Vertrag war im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht wegen der fehlenden landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung (§ 17 Abs. 3 [X.]) schwebend unwirksam. Denn diese war nicht erforderlich, weil es sich bei dem übertragenen Grundbesitz nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung ge-handelt hat. 13 aa) Ursprünglich war die landwirtschaftliche Besitzung des Erblassers ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Nach § 1 Abs. 4 [X.] verliert sie diese Eigen-schaft, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der [X.] im Grundbuch gelöscht wird (fakultatives [X.]). Wird der [X.] gelöscht, tritt der Verlust der [X.] rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung bei dem Landwirtschaftsgericht ein (§ 1 Abs. 7 [X.]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Damit hat der übertragene Grundbesitz die [X.] vor der Übertragung und dem Übergang des Eigentums auf den Antragsgegner verloren. 14 bb) Kein anderes Ergebnis folgt daraus, dass der Antragsgegner vertrag-lich verpflichtet war, bis zum 30. Juni 2005 die Wiedereintragung des Hofver-merks zu beantragen. Zwar zeigt diese Vereinbarung, dass nach dem Willen des Erblassers und des Antragsgegners der übertragene Grundbesitz nicht auf Dauer den höferechtlichen Vorschriften, welche die Befugnisse des [X.] zur Verfügung über den Hof unter Lebenden und auf den Todesfall ein-schränken, entzogen werden sollte; dies lässt vermuten, dass die von [X.] zeitlich beschränkte Aufgabe der [X.] allein zu dem Zweck er-folgte, das Erfordernis der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung des [X.] zu umgehen, weil deren Erteilung wegen der von dem [X.] zu prüfenden Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners [X.] - 7 - mindest zweifelhaft war. Aber gegen eine solche Umschiffung von Schwierigkei-ten, die sich aus der Anwendung der höferechtlichen Vorschriften ergeben, be-stehen keine rechtlichen Bedenken (Lange/Wulff/[X.], [X.], 10. Aufl., § 1 [X.]. 55 und § 17 [X.]. 4; [X.], [X.], 8. Aufl., § 1 [X.] [X.]. 104; [X.], [X.] 1976, 149, 153). Denn nach der klaren gesetzlichen Regelung richtet sich der Verlust der [X.] infolge einer so genannten Hoferklärung ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Landwirt-schaftsgericht und der Löschung des [X.] im Grundbuch (§ 1 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 [X.]). Das ist die Folge des seit dem 1. Juli 1976 geltenden fakultativen, d.h. von dem Eigentümer frei wählbaren und [X.]. Selbst eine bindende [X.]bestimmung hindert den Eigentümer nicht, später die [X.] durch einseitige Erklärung zu beseitigen; [X.] kann sich der [X.] in diesem Fall durch Aufhebung der Hofei-genschaft nicht einer nach [X.] wirksam begründeten Verpflichtung ent-ziehen (Senat, [X.] 101, 57, 60). Daraus kann der Antragsteller jedoch nichts zu seinen Gunsten herleiten; denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Erblasser ihn nicht zum [X.] bestimmt. Sein Schutz geht deshalb nicht weiter als der eines jeden in Betracht kommenden Erben. Dieser hat keine gesicherte Rechtsposition, sondern lediglich eine recht-lich begründete Erwartung auf das Erbrecht, also eine tatsächliche Aussicht auf das Vermögen des Erblassers. Diese Stellung kann dem Erbanwärter von dem Erblasser jedoch jederzeit genommen werden. c) Nach dem Vorstehenden ist der Übergabevertrag nicht wegen eines unzulässigen [X.] nach § 134 BGB oder § 138 Abs. 1 BGB nichtig. 16 - 8 - d) Für die von dem Antragsteller vertretene Auffassung, der Erblasser und der Antragsgegner hätten eine Hofübergabe im Sinne der höferechtlichen Vorschriften gewollt, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr haben die Vertrags-parteien durch ihre Vorgehensweise deutlich gemacht, dass sie das Geschäft ohne höferechtliche Bindungen abschließen und vollziehen wollten. 17 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 20 Buchstabe b HöfeVfO. 18 [X.] [X.] Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.07.2007 - 40 [X.][X.], Entscheidung vom 22.04.2008 - 2 W 166/07 ([X.]) -

Meta

BLw 11/08

28.11.2008

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2008, Az. BLw 11/08 (REWIS RS 2008, 563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 563

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

BLw 12/11 (Bundesgerichtshof)

Höferecht: Wegfall der Hofeigenschaft zwischen Vorerb- und Nacherbfall; treuwidrige Berufung des Hofnacherben auf sein Sondererbrecht


4 T 1/22 (Landgericht Hagen)


10 W 174/22 (Oberlandesgericht Hamm)


BLw 12/11 (Bundesgerichtshof)


BLw 9/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.