Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. BLw 14/07

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2007, 1733

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[X.][X.] vom 27. September 2007 in der [X.] betreffend die Genehmigung des [X.] - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuzie-hung [X.] - beschlossen: Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat. [X.] gegen den [X.]uss des Senats für [X.]n des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 29. Mai 2007 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 auch die außerge-richtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 170.000 •. - 3 - Gründe:[X.] 1 Mit notariell beurkundetem [X.] übertrug der [X.] zu 3 seiner Nichte, der Beteiligten zu 2, seinen zu einem landwirtschaftli-chen Betrieb gehörenden Grundbesitz sowie Gesellschaftsanteile an der mit seinem Bruder betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die den Betrieb bewirtschaftete. Die Kinder des Beteiligten zu 3, der Beteiligte zu 1 und seine Schwester, wurden im Hinblick auf ihre höferechtlichen [X.] auf den Pflichtteil gesetzt. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - den Vertrag genehmigt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das [X.] - Senat für Landwirtschaftssa-chen - "zurückgewiesen". Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.] zu 1. 2 I[X.] Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 für unzulässig gehalten, weil ihm ein Beschwerderecht nicht zustehe. Die Rechte des an einem Übergabevertrag nicht beteiligten weichenden Erben würden durch die Genehmigung des Vertrags nicht beeinträchtigt, denn er sei noch nicht Erbe des [X.] und habe auch kein gesichertes Anwart-schaftsrecht. Allenfalls habe er die tatsächliche Aussicht, [X.] zu werden. Dies begründe jedoch keine Beschwerdebefugnis. Ausnahmen gälten nur dann, wenn der [X.] den Beschwerdeführer bereits vor dem Abschluss des [X.] erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftli-3 - 4 - ches Testament oder durch formlos bindende [X.]nbestimmung zum Hofer-ben bestimmt hätte. Diese Ausnahmen lägen hier nicht vor. 4 Soweit der [X.] in einer Entscheidung vom 9. Oktober 1951 ([X.], 203) das Beschwerderecht des allein wirtschaftsfähigen [X.]s bejaht habe, beruhe dies auf der früheren Fassung von § 7 Abs. 2 [X.], nach der ein Hofübergabevertrag der gerichtlichen Zustimmung bedurft habe, wenn der Übergeber seine sämtlichen Abkömmlinge als [X.]n habe übergehen wollen. Somit habe der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling eine weitgehend gesicherte Anwartschaft darauf gehabt, [X.] zu werden. Diese sei einem für die Beschwerdeberechtigung notwendigen subjektiven Recht gleichzusetzen gewesen. Mit der Neufassung des § 7 [X.] sei eine solche gesicherte Position des Abkömmlings jedoch entfallen. Ein Beschwerderecht des übergangenen [X.]n für den Fall, dass der Hofübernehmer nicht wirtschaftsfähig sei, könne nicht anerkannt werden. Für die Frage der Verletzung eines subjektiven Rechts komme es allein auf die Rechtsstellung des weichenden Erben an, die von der Person des Überneh-mers nicht abhängig sei. 5 Schließlich ergebe sich die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 auch nicht daraus, dass er in dem Genehmigungsverfahren nicht angehört [X.] sei. 6 Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 7 II[X.] [X.] ist zwar zulässig (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.]), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat ein Beschwerderecht des Beteiligten zu 1 zutreffend verneint. 8 - 5 - 1. Der Beteiligte zu 1 ist nur beschwerdeberechtigt, wenn durch die [X.] des Überlassungsvertrags ein ihm zustehendes materielles subjek-tives Recht beeinträchtigt wird (§ 9 [X.] i.V.m. § 20 Abs. 1 [X.]). Das ist nicht der Fall. 9 10 a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der an einem [X.] nicht beteiligte weichende Erbe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem [X.] gesetzlichen oder vertraglichen [X.] noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren; ausgenommen hier-von sind die Fälle, in denen der [X.] vor dem Abschluss des Über-gabevertrags den Beschwerdeführer erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende [X.]nbestim-mung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) be-reits zum [X.]n bestimmt und der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesi-cherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht i.S. von § 20 Abs. 1 [X.] gleichgestellt ist ([X.]. v. 18. April 1996, [X.], [X.] 1996, 400, 401 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das Beschwerdege-richt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Sie wird von dem Beteiligten zu 1 auch nicht in Frage gestellt. b) Von vornherein ohne Erfolg beruft er sich in dem Rechtsbeschwerde-verfahren auf eine testamentarische Erbeinsetzung durch den Beteiligten zu 3. Sie reicht nicht aus, dem eingesetzten Erben ein gesichertes Anwartschafts-recht auf das Erbe zu verschaffen; er hat lediglich die tatsächliche Aussicht, [X.] zu werden. Demgemäß hat selbst derjenige, der schon vor dem [X.] eines [X.] durch eine einseitige Verfügung von Todes 11 - 6 - wegen zum [X.]n bestimmt worden ist, kein Beschwerderecht gegen die Genehmigung des Vertrags (Senat, [X.]. v. 18. April 1996, [X.], aaO). 12 c) Ebenfalls ohne Erfolg macht der Beteiligte zu 1 geltend, seine Be-schwerdeberechtigung folge aus einer formlos bindenden [X.]nbestim-mung. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine solche Bestimmung des [X.]n (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]) nicht vorliegen. Daran ist der Senat gebunden, weil insoweit eine zulässige und [X.] Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist (§ 27 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO). Der Beteiligte zu 1 trägt in seiner Rechtsbeschwerdebe-gründung lediglich zum Umfang seiner Mitarbeit in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beteiligten zu 3 vor. Das genügt nicht den in §§ 559 Abs. 1 Satz 2, 551 Abs. 3 Nr. 2 a und b ZPO genannten Voraussetzungen; es fehlt an einer bestimmten Bezeichnung der Umstände und Tatsachen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das Beschwerdegericht und der Verfahrensmangel er-geben (vgl. Senat, [X.]. v. 29. September 1996, [X.], [X.], 678, 680). 2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die frühere Senatsrechtspre-chung, nach welcher der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling des [X.] bei Übertragung des Hofes auf einen anderen Abkömmling in dem Verfah-ren betreffend die Genehmigung des [X.] beschwerdeberechtigt ist ([X.], 203), für nicht anwendbar angesehen. 13 a) Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass nach der da-maligen Rechtslage der allein wirtschaftsfähige Abkömmling des [X.]s als [X.] nur ausgeschaltet werden konnte, wenn das Gericht die Zu-stimmung zu der Übergehung sämtlicher Abkömmlinge nach § 7 Abs. 2 [X.] a.F. erteilte; diese Einschränkung der Testier- und Verfügungsfreiheit des [X.] - 7 - gentümers verschaffte dem einzigen wirtschaftsfähigen Abkömmling eine einem subjektiven Recht i.S. von § 20 Abs. 1 [X.] gleichgestellte weitgehend gesi-cherte Anwartschaft darauf, dass er [X.] wurde (vgl. [X.], 203, 204 f.). Das rechtfertigte seine Beschwerdeberechtigung. Sie ergab sich im Übrigen auch aus § 38 Abs. 4 und 5 der Verfahrensordnung für [X.]n ([X.]) vom 2. Dezember 1947 ([X.]. für die [X.]. [X.]). Anders ist es nach dem ab dem 1. Juli 1976 geltenden Recht. Eine dem § 7 Abs. 2 [X.] a.F. entsprechende Genehmigungspflicht gibt es nicht mehr. Der [X.] kann den [X.]n frei bestimmen, wobei er auch seine Abkömmlinge - die wirtschaftsfähigen und die nicht wirtschaftsfähigen - übergehen kann, ohne dass dies einer gerichtlichen Genehmigung bedarf. Auch ist die in § 38 Abs. 4 und 5 [X.] normiert gewesene Beschwerdeberechtigung ersatzlos entfallen. Dadurch hat sich die Rechtsstellung des einzigen wirtschaftsfähigen Abkömm-lings gegenüber der früheren Rechtslage geändert. Er hat keine gesicherte [X.] auf das Erbe mehr, sondern lediglich die Aussicht, [X.] zu wer-den. Die reicht, wie oben ausgeführt, indes nicht aus, ihm die [X.] in dem Verfahren betreffend die Genehmigung eines [X.]s zuzusprechen. b) Nichts anderes folgt aus den von dem Beteiligten zu 1 für seine ge-genteilige Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Senats und des [X.]s Oldenburg. Soweit die Senatsentscheidungen vor dem Wegfall des gerichtlichen Genehmigungserfordernisses (§ 7 Abs. 2 [X.] a.F.) und der gesetzlich geregelten Beschwerdeberechtigung (§ 38 Abs. 4 und 5 [X.]) ergangen sind, ergibt sich das aus der vorstehenden Begründung zu der Nichtanwendbarkeit der in [X.], 203 veröffentlichten Rechtsprechung; die zeitlich danach ergangenen Entscheidungen ([X.]. v. 26. Oktober 1999, [X.], [X.] 2000, 227; [X.]. v. 6. Oktober 2005, [X.], nicht veröf-fentlicht) betreffen nicht die Beschwerdeberechtigung des einzigen [X.] - 8 - fähigen Abkömmlings in dem Verfahren betreffend die Genehmigung eines [X.]. Die in [X.] 1980, 277 f. abgedruckte Entscheidung des [X.]s Oldenburg spricht dem einzigen wirtschaftsfähigen [X.] allein in dieser Eigenschaft kein Beschwerderecht zu. 16 3. Schließlich hat das Beschwerdegericht ebenfalls zu Recht ein Be-schwerderecht des Beteiligten zu 1 für den Fall verneint, dass die Beteiligte zu 2 nicht wirtschaftsfähig ist. a) Zwar ist die Wirtschaftsfähigkeit des [X.] für die Geneh-migung des [X.] von entscheidender Bedeutung. Denn zum [X.]n kann auch in einem Übergabevertrag (§ 17 [X.]) - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - nicht bestimmt werden, wer wegen Wirt-schaftsunfähigkeit als [X.] ausscheidet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.]). Aber allein mit dieser gesetzlichen Regelung lässt sich in dem Fall der Hofüber-gabe an einen Wirtschaftsunfähigen kein Beschwerderecht des übergangenen Abkömmlings gegen die Genehmigung des [X.] begründen. Das gilt selbst dann, wenn er wirtschaftsfähig ist und deshalb als [X.] in Betracht kommt. Erforderlich ist nämlich auch, dass der Wegfall des [X.] dem übergangenen Abkömmling unmittelbar zugute kommt (OLG Oldenburg [X.] 1980, 109 f.). Das ist nur dann der Fall, wenn er vor dem Abschluss des [X.] eine gesicherte Anwartschaft auf das Erbe gehabt hat. Daran fehlt es hier, wie bereits ausgeführt wurde; der Beteiligte zu 1 hat wegen der unbeschränkten Testier- und Verfügungsfreiheit des Beteiligen zu 3 ledig-lich die tatsächliche Aussicht, [X.] zu werden, wenn der [X.] nicht genehmigt wird. Das reicht nicht aus, ihm ein subjektives Recht i.S. von § 20 Abs. 1 [X.] zuzusprechen, welches durch die Vertragsgenehmigung verletzt sein könnte. 17 - 9 - b) Soweit in der Literatur - ohne Begründung - ein Beschwerderecht des übergangenen [X.]n generell bejaht wird, wenn der Hofübernehmer nicht wirtschaftsfähig ist (Barnstedt/[X.], [X.], 7. Aufl., § 22 Rdn. 119, zitiert von [X.]/Stöcker, [X.], 8. Aufl., § 17 [X.] Rdn. 149), kann dem nicht gefolgt werden. Das Beschwerdegericht ist zutref-fend davon ausgegangen, dass es für die Beschwerdeberechtigung ausschließ-lich darauf ankommt, ob die Genehmigung des [X.] den Über-gangenen in einem subjektiven Recht verletzt. Wann das der Fall ist, hängt [X.] von seiner Rechtsstellung und nicht von Umständen ab, die in der Person des Übernehmers vorliegen. [X.] Bleibt die Rechtsbeschwerde demnach ohne Erfolg, ist dem Beteiligten zu 1 die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 14 [X.]). 19 V. 1. Der Senat entscheidet nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.], weil es um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwer-de geht (vgl. Senat, [X.]. v. 2. März 1995, [X.], [X.], 134, 136). 20 - 10 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. 21 [X.] [X.] Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.09.2005 - 31 [X.]/06 - OLG [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 3 [X.]/06 -

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BLw 14/07

27.09.2007

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. BLw 14/07 (REWIS RS 2007, 1733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1733

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