Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. BLw 5/05

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2005, 1486

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[X.][X.]/05
vom 6. Oktober 2005 in der Landwirtschaftssache

- 2 - Der [X.], [X.], hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: [X.] gegen den [X.]uss des 7. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 21. März 2005 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurück-gewiesen.

Der Gegenstandswert für das [X.] 186.112 •. Gründe:
[X.]

Mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom 24. Juni 2004 übertrug die Beteiligte zu 1 ihren in dem Grundbuch von L.

Blätter 9294, 4934, 14978 und 8883 verzeichneten Grundbesitz im Wege der vorwegge-nommenen Erbfolge auf einen ihrer beiden Söhne, den Beteiligten zu 2. In dem Grundbuch von [X.] ist ein Hofvermerk eingetragen.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - den Vertrag genehmigt. Die sofortige Beschwerde der Tochter der Beteiligten zu 1, der Beteiligten zu 3, die an dem [X.] - gungsverfahren nicht beteiligt war, hat das [X.] - [X.] - als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3.

I[X.]
Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 für unzulässig, weil ihr ein Beschwerderecht nicht zustehe. Die Rechte der an dem Übergabevertrag materiell nicht beteiligten weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten würden durch die Genehmigung des Vertrags nicht be-einträchtigt. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der weichende Erbe in den Übergabevertrag einbezogen sei oder geltend mache, dass nur er und nicht der Übernehmer wirtschaftsfähig sei oder dass er zuvor bereits durch Erbver-trag, gemeinschaftliches Testament oder formlos bindend zum [X.] be-stimmt worden sei. Keiner dieser Ausnahmefälle liege hier vor. Die Beschwer-deberechtigung folge auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anspruchs der Beteiligten zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs; denn sie sei nicht Beteiligte des Genehmigungsverfahrens und deshalb von dem [X.] nicht in das Verfahren einzubeziehen gewesen.

II[X.]
[X.] ist zwar zulässig (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.]), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat ein Beschwerde-recht der Beteiligten zu 3 zutreffend verneint. - 4 -

1. Die Beteiligte zu 3 ist nur dann beschwerdeberechtigt, wenn durch die Genehmigung des [X.] ein ihr zustehendes materielles subjekti-ves Recht beeinträchtigt wird (§ 9 [X.] i.V.m. § 20 Abs. 1 [X.]). Das ist nicht der Fall, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht.

2. Es besteht kein Anlass zur Entscheidung der Frage, ob die Beteiligte zu 3 an dem Genehmigungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre. Es geht hier nicht um den Beteiligtenbegriff, sondern allein um die nach § 20 Abs. 1 [X.] notwendige Beeinträchtigung eines materiellen subjektiven Rechts. Diese kann sich jedoch nicht allein aus der formellen Beteiligteneigenschaft ergeben, denn wer in seiner materiellen Rechtsstellung von dem Ergebnis einer Ent-scheidung nicht unmittelbar betroffen ist, hat grundsätzlich kein Rechtsschutz-bedürfnis, verfahrensrechtliche Unkorrektheiten nachprüfen zu lassen (Senat, [X.]. v. 18. April 1996, [X.], [X.], 189, 190 mit umfangreichen Nachweisen und [X.], [X.], 190, 191).

3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt der Gesichts-punkt der - angeblichen - Verletzung des Anspruchs der Beteiligten zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hier zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann offen bleiben, ob allein dieser Gesichtspunkt geeignet ist, den Weg für ein an sich unzulässiges Rechtsmittel frei zu machen (vgl. [X.], [X.]. v. 15. November 2002, [X.], [X.] 2003, 569). Denn das, was die Beteiligte zu 3 in ihrer schriftlichen Eingabe an das [X.] und in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen hat, ist für die Genehmigungsentscheidung ohne Bedeutung.
- 5 - a) Unerheblich ist, dass nach Auffassung der Beteiligten zu 3 der über-tragene Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Die Genehmigung wäre nämlich auch dann wirksam, wenn die [X.] fehlte (Senat, [X.]. v. 18. April 1996, [X.], [X.], 190, 191).

b) Auf die - nach Ansicht der Beteiligten zu 3 fehlende - Wirtschaftsfä-higkeit des Beteiligten zu 2 kommt es ebenfalls nicht an. Denn die Beteiligte zu 3 hat nicht etwa einen Sachverhalt vorgetragen, der - als richtig unterstellt - ihr die Stellung des nächstberufenen hoferbberechtigten Abkömmlings (§ 6 Abs. 1 [X.]) gäbe (vgl. Senat, [X.]. v. 13. Dezember 1962, [X.], [X.], 47). Vielmehr hat sie dargelegt, dass niemand von den Abkömmlin-gen der Beteiligten zu 1 wirtschaftsfähig sei. Da die Beteiligte zu 1 unverheira-tet ist, kann bei dieser Sachlage von der an sich notwendigen Wirtschaftsfähig-keit eines [X.] (§ 6 Abs. 6 Satz 1 [X.]) abgesehen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.]). Das gilt auch bei der Übergabe des Hofes an den [X.] im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge ([X.]/[X.]/[X.]/Handjery, [X.] 9. Aufl., § 17 Rdn. 34). Sie ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Möglichkeit der [X.]bestimmung. Für sie gilt das Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit des [X.] genauso wie für die anderen Möglichkeiten, nämlich die Bestimmung des [X.] durch Verfügung von Todes wegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und die formlos bindende [X.]be-stimmung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Ebenso erfasst die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.] vorgesehene Ausnahme von diesem Erfordernis sämtliche Möglichkeiten der [X.]bestimmung, also auch die durch Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Folglich erfolgte die [X.] des [X.] auch dann zu Recht, wenn der Beteiligte zu 2 nicht wirtschaftsfähig wäre. - 6 -

- 7 - IV.
1. Der Senat hat gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] über die Rechtsbe-schwerde ohne Zuziehung [X.] entschieden, weil es nur um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde geht (vgl. Senat, [X.]. v. 2. März 1995, [X.], [X.], 134, 136).

2. [X.] beruht auf § 44 [X.].

[X.]

Lemke

Czub

Meta

BLw 5/05

06.10.2005

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. BLw 5/05 (REWIS RS 2005, 1486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1486

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