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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:100517BIVZR309.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 309/15
vom
10. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], den
Richter Felsch, die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann
am 10. Mai 2017
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision des [X.]
gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2015
gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf dessen Kosten zurückzuweisen.
Der [X.] beabsichtigt weiter, den Streitwert für die [X.] ihrer übereinstimmend für erledigt erklärten [X.] aufzuerlegen (§ 91a ZPO).
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
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Gründe:
[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision des [X.] im Sinne von §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Die von der Revision des [X.]
aufgeworfenen Rechtsfragen hat der [X.] überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt (vgl. die Nachweise in den [X.]surteilen
vom 25. Januar 2017 -
IV ZR 229/15, [X.] 2017, 181
und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen
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nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren -
in den [X.]surtei-len vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche
Erwägungen wie im [X.] gestützten Revisionen der Versicherten der [X.] und der Länder zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die [X.] der vorgenannten [X.]surteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen.
Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulas-sungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheb-licher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege ([X.]sbeschluss vom 19.
Oktober 2016 -
IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.[X.]).
Das gilt auch für den von der Revision
des [X.]
vorgebrachten
Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts des Verbots geltungserhal-tender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen und der gesetzlichen Wertungen des §
315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1 [X.] keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der [X.] 1
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müsse die Neuregelung der [X.] selbst treffen.
Ein Rückgriff auf [X.] Vorschriften scheidet im Streitfall bereits deswegen aus, weil -
wie der [X.] betreffend die Satzung der [X.] und der Länder
([X.]surteil vom 14. November 2007 -
IV ZR 74/06, [X.], 127 Rn.
32 m.w.[X.]) bereits entschieden hat
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die Regelung der [X.] auch in der Satzung der Beklagten auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner
beruht und des-halb der [X.]n Inhaltskontrolle entzogen ist. Es bleibt danach dabei, dass die gebotene Neuregelung nicht der Beklagten allein im Sat-zungsänderungsverfahren, sondern mit Blick auf die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist (vgl. [X.]sur-teil vom 14. November 2007 -
IV ZR 74/06
aaO Rn. 150).
Dementspre-chend ist für einen Rückgriff auf die Wertungen
der
§
315 Abs. 3 BGB und § 164 Abs. 1 [X.], die jeweils eine
Vertragsanpassung durch die
Vertragspartei betreffen, kein Raum.
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I[X.] Aus den
vorstehenden und
in den vorgenannten [X.]sent-scheidungen
im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision des
[X.]
auch in der Sache keine
Aussicht auf Erfolg.
[X.]
Felsch
[X.]
[X.]
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.08.2014 -
6 [X.] -
O[X.], Entscheidung vom 19.05.2015 -
12 [X.] -
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Meta
10.05.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. IV ZR 309/15 (REWIS RS 2017, 11239)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11239
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