Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:180417BIVZR32.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 32/16
vom
18. April 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], den
Richter Felsch, die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann
am 18. April 2017
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin
gegen das Urteil des [X.] -
12. Zivil-senat -
vom 14. Januar 2016
gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Die von der Revision der Klägerin
aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt (vgl. die Nachweise in den [X.]
vom 25. Januar 2017 -
IV ZR 1
2
-
3
-
229/15 und [X.], juris), im Übrigen
-
nach Zulassung der Revi-sion im vorliegenden Verfahren -
in den [X.] vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche
Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisi-onen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die [X.] der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulas-sungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheb-licher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19.
Oktober 2016 -
IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.[X.]).
Das gilt auch für den von der Revision
der Klägerin vorgebrachten
Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts des Verbots geltungserhal-tender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen und der gesetzlichen Wertungen des §
315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1 [X.] keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der Senat müsse die Neuregelung der [X.] selbst treffen. Das war
zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Senatsurteile vom 25. Januar 2017. Ein Rückgriff auf [X.] Vorschriften scheidet im Streitfall aber bereits deswegen aus, weil -
wie der Senat an anderer Stelle (Se-natsurteil vom 14. November 2007 -
IV ZR 74/06, [X.], 127 Rn.
32 m.w.[X.]) bereits entschieden hat
-
die Regelung der [X.] in der Satzung der Beklagten auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner
beruht und deshalb der [X.]n Inhaltskontrolle entzogen ist. Es bleibt danach dabei, dass die gebotene
Neuregelung nicht der Beklagten allein im Satzungsänderungsverfahren, sondern mit 3
-
4
-
Blick auf die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG den [X.] vorbehalten ist (Senatsurteil vom 14. November 2007 -
IV ZR 74/06, aaO Rn. 50).
Dementsprechend ist für einen Rückgriff auf die Wertungen
der
§
315 Abs. 3 BGB und § 164 Abs. 1 [X.], die jeweils eine
Vertragsanpassung durch die
Vertragspartei betreffen, kein Raum.
Aus den
vorstehenden und
in den vorgenannten Senatsentschei-dungen
im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klä-gerin
auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
I[X.] Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision der
Klä-gerin
[X.] Felsch [X.]
[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2015 -
6 O 12/14 -
O[X.], Entscheidung vom 14.01.2016 -
12 [X.] -
4
5
Meta
18.04.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2017, Az. IV ZR 32/16 (REWIS RS 2017, 12361)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12361
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.