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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:251017BIVZR472.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 472/15
vom
25. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], den
Richter Felsch, die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann
am 25. Oktober 2017
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin
gegen das Urteil des [X.] -
25. [X.] -
vom 17. September 2015
gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf ihre
Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
I.
Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat sie in den Entscheidungsgründen zugelassen, soweit die Feststellung getroffen worden ist, dass die von der [X.] gemäß ihrer Satzung überprüfte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten [X.] auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung habe. Im Übrigen 1
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hat es die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision verneint. Damit ist die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht wirksam be-schränkt.
Grundsätzlich ist die Zulassungsbeschränkung auf einen von meh-reren prozessual selbständigen Klageansprüchen möglich, sofern nicht die Entscheidung über diesen Anspruch von der über den anderen eben-falls vom Berufungsgericht entschiedenen Anspruch abhängt und sich bei abgetrennter Entscheidung nicht die Gefahr ergibt, dass sich die restliche Entscheidung dazu in Widerspruch setzt (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 -
IV ZR 239/09, [X.], 720 Rn. 13; Senatsurteil vom 8. März 2006 -
IV ZR 263/04, [X.] 2006, 265 Rn.
14; [X.], Urteile vom 15. März 2017 -
VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 14; vom 26.
April 2016
XI
ZR 108/15, [X.], 1031 Rn. 12). Das Gebot der Widerspruchsfreiheit gilt auch dann, wenn die als zulassungserheblich angesehene Rechtsfrage nicht zum Nachteil derjenigen Partei entschie-den worden ist, die das Urteil angreift ([X.], Urteile vom 8. Februar 2011 -
II ZR 206/08, NJW-RR 2011, 618 Rn. 10
ff.; vom 3. März 2005 -
IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715 unter I 2 b
und c; vom 25. Januar 1995 -
XII [X.], NJW-RR 1995, 449 unter I; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2012 -
IV ZR 108/12, [X.], 120 Rn. 7). Im [X.] besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, weil die Frage der Verbindlichkeit der berechneten Startgutschrift von der Wirksamkeit des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes abhängt, die ihrerseits für die Entscheidung über den nicht der be-schränkten Revisionszulassung unterliegenden Anspruch auf Zahlung einer Versorgungsrente nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht erheblich ist.
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II. Mittlerweile liegen indessen die Voraussetzungen für die Zulas-sung der Revision der
Klägerin
im Sinne von §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Die von der Revision der Klägerin
aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils ge-klärt (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen
vom 25. Januar 2017
IV
ZR 229/15, [X.] 2017, 181
und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen
nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren -
in den [X.] vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts ent-schieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche
Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der dortigen Versicherten zurückge-wiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall über-tragen. Damit sind
auch die im Zeitpunkt der Entscheidung
des [X.] gegebenen
Zulassungsgründe
entfallen. Die grundsätzli-che Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisions-zurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Se-natsbeschluss vom 19.
Oktober 2016 -
IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.[X.]).
Das gilt auch für den von der Revision
der Klägerin
vorgebrachten
Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts des Verbots geltungserhal-tender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen und der gesetzlichen Wertungen des §
315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1 [X.] keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der Senat müsse die Neuregelung der [X.] selbst treffen. Ein Rückgriff auf [X.] Vorschriften scheidet im Streitfall bereits deswegen 3
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aus, weil -
wie der Senat betreffend die Satzung der [X.] und der Länder
(Senatsurteil vom 14.
November 2007 -
IV ZR 74/06, [X.]Z 174, 127 Rn.
32 m.w.[X.]) bereits entschieden hat
die Regelung der [X.]
auch in der Satzung der [X.] auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner
beruht und des-halb der [X.]n Inhaltskontrolle entzogen ist. Es bleibt danach dabei, dass die gebotene Neuregelung nicht der [X.] allein im Sat-zungsänderungsverfahren, sondern mit Blick
auf die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist (vgl. Senatsur-teile
vom 14. November 2007 -
IV ZR 74/06
aaO Rn. 150; vom 25. Janu-ar 2017
IV ZR 229/15, [X.] 2017, 181 Rn.
29).
Dementsprechend ist für einen Rückgriff auf die Wertungen
der
§
315 Abs. 3 BGB und § 164 Abs. 1 [X.], die jeweils eine
Vertragsanpassung durch die
Vertragspartei betreffen, kein Raum.
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2. Aus den
vorstehenden und
in den vorgenannten Senatsent-scheidungen
im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der
Klägerin
auch in der Sache keine
Aussicht auf Erfolg.
[X.] Felsch [X.]
[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.11.2014 -
12 O 28879/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 17.09.2015 -
25 U 4601/14 -
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Meta
25.10.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2017, Az. IV ZR 472/15 (REWIS RS 2017, 3313)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3313
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