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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 24. April 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2001beschlossen:1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen (§ [X.]. 2 StPO).2. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung inden vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2000 zu gewähren, wird verwor-fen.[X.][X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Okto-ber 2000, das ihm am 5. Dezember 2000 zugestellt worden ist, wegen ge-fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn zugleichdie Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit Beschluß vom 15. Januar 2001hat es die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weilbinnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO kein Revisionsantrag ange-bracht worden ist. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mitseinem Antrag auf Entscheidung des [X.]. Zugleich beantragter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisions-begründungsfrist. Er führt hierzu aus, daß sein (Pflicht-) Verteidiger es [X.] unterlassen habe, die Revision zu begründen. Dieser hingegen- 3 -weist darauf hin, daß in Absprache mit dem Angeklagten lediglich fristwah-rend Revision eingelegt werden sollte, eine Revisionsbegründung sollte nichtgefertigt werden; der Angeklagte habe ihn zu keiner [X.] damit beauftragt.Letztlich kann dies dahinstehen. Denn der zulässige Antrag des Ange-klagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist jedenfalls unbegründet. [X.] hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, da innerhalbder Frist des § 345 Abs. 1 StPO Revisionsanträge nicht gestellt und die [X.] nicht begründet worden ist.Der Wiedereinsetzungsantrag ist [X.] worauf der Generalbundesanwaltzu Recht hinweist [X.] schon unzulässig, weil die versäumte Handlung nichtrechtzeitig nachgeholt worden ist. Der Beschluß des [X.] nach§ 346 Abs. 1 StPO war dem Angeklagten spätestens seit dem 23. [X.] 2001 bekannt, wie sein an diesem Tag verfaßter Antrag belegt. [X.] er es unterlassen, binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPORevisionsanträge zu stellen und die eingelegte Revision zu begründen. [X.] hätte sich hierzu ohne weiteres an den für ihn zuständigen Ur-kundsbeamten des [X.] wenden können (vgl. § 299 StPO)oder etwa seinen schon damals für ihn tätigen Wahlverteidiger mit der Ferti-gung der Revisionsbegründung beauftragen können. Entsprechendes mußte- 4 -er nach Bekanntgabe des Beschlusses nach § 346 Abs. 1 StPO unverzüglichveranlassen.[X.] Häger BasdorfRaum Brause
Meta
24.04.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2001, Az. 5 StR 124/01 (REWIS RS 2001, 2811)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2811
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