Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. 1 StR 391/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1090

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[X.]in der Strafsachegegenwegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. September 2000 ge-mäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] 17. März 2000 wird zurückgewiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-ßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen zu der Gesamtfreiheits-strafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die form- und fristgerecht einge-legte Revision des immer durch Wahlverteidiger vertretenen Angeklagten [X.] nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nachZustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründet (§ 345 StPO). Das Land-gericht hat deshalb die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom [X.] gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschlußwurde dem Verteidiger des Angeklagten am 8. Juni 2000 zugestellt, bei gleich-zeitiger formloser Übersendung einer Beschlußausfertigung an den Angeklag-ten (§ 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO). Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 beantragteder Angeklagte persönlich - der Sache nach (§ 300 StPO) - [X.] den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.].Eine Revisionsbegründung - durch einen Verteidiger oder durch den Ange-klagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle - liegt bis heute nicht vor.- 3 -Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisi-onsbegründungsfrist bleibt ohne Erfolg.Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig, da die Revisions-begründung nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPOnachgeholt wurde. Spätestens seit dem 14. Juni 2000 hatte der [X.] vom [X.] des [X.]s.Im übrigen trägt der Angeklagte keine ausreichenden Tatsachen dazuvor, weshalb er an der Versäumung der Frist zur Begründung seiner [X.] gewesen sein soll. Die vom Angeklagten in seinem Antrag vom14. Juni 2000 geäußerte Vermutung, seine Familie habe wohl einige Rechnun-gen seiner Verteidiger nicht bezahlt, genügt hierzu nicht. Wenn der [X.] seine Angehörigen zur Bezahlung seiner Verteidiger nicht mehr in derLage waren, gar hohe fällige Gebührenforderungen offen standen, war für [X.] erkennbar, daß Fristversäumung drohte. Er war dann gehalten,sich mit seinen - damals noch zwei - Verteidigern ins Benehmen zu setzen, [X.] zu veranlassen, oder er hätte diesunmittelbar bei Gericht beantragen müssen. Schließlich hätte er die Revisionselbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen können. Indem er in [X.] des Laufs der [X.] nichts dergleichen getan hat, hater das Mindestmaß der von ihm zu fordernden Sorgfalt außer [X.] gelassen(vgl. BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 15; [X.]/[X.] 44. Aufl. § 44 Rdn. 18).- 4 -Es verbleibt daher beim Beschluß des [X.]s Passau vom [X.], mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde.[X.] Boetticher Schluckebier Hebenstreit

Meta

1 StR 391/00

21.09.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. 1 StR 391/00 (REWIS RS 2000, 1090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1090

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