Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. 1 StR 103/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2080

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[X.]/00vom30. Mai 2000in der Strafsachegegenwegenbesonders schwerer Körperverletzung- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. Mai 2000 gemäß § 346Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:Der Nebenklägerin U. wird Wiedereinsetzung inden vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründungihrer Revision gegen das Urteil des [X.] II vom18. August 1999 gewährt.Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Nebenklägerin.Der [X.]uß des [X.] II nach § 346 Abs. 1StPO vom 7. Dezember 1999 ist gegenstandslos.Gründe:Das [X.] hat mit [X.]uß vom 7. Dezember 1999 die Re-vision der Nebenklägerin gegen das landgerichtliche Urteil vom 18. [X.] 1999 mit der Begründung als unzulässig verworfen, das [X.] nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründetworden. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit Anträgen auf Ent-scheidung des [X.] und auf Wiedereinsetzung in den [X.]. Die Anträge haben Erfolg.- 3 -1. Der Senat hat folgenden Verfahrensgang festgestellt:Rechtsanwalt [X.]legte als Vertreter der Nebenklägerin [X.] August 1999 gegen das vom [X.] am 18. August 1999 [X.] Urteil Revision ein. Das Urteil wurde am 24. September 1999 anden Rechtsanwalt zugestellt. Dieser begründete die Revision - gestütztauf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde - im Schriftsatz vom26. Oktober 1999, eingegangen beim [X.] am 27. Oktober 1999.Die Strafkammer teilte dem Rechtsanwalt am 28. Oktober 1999 mit, [X.] sei verspätet.Rechtsanwalt [X.]bestritt im Schriftsatz vom 4. November1999 die Zustellung des Urteils am 24. September 1999. Ein Umschlag,auf dem die Zustellung vermerkt worden sei, befinde sich nicht bei seinenAkten. Wenn die [X.] das Datum ausweise, handele essich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen Schreib-fehler. Sein Eingangsstempel auf der ersten Seite der ihm zugestelltenlandgerichtlichen [X.] trage das Datum des 27. September 1999.Gleichzeitig beantragte der Rechtsanwalt wegen der Versäumungder Frist zur formgerechten Begründung der Revision [X.] den vorigen Stand. Hierzu führte er aus, eine eventuelle Fehlstempe-lung beim Posteingang sei ihm nicht zurechenbar, denn es liege kein vonihm zu vertretenes organisatorisches Verschulden vor. Der Anwalt dürfeden Posteingang durch ausgebildete, erfahrene und zuverlässige [X.] eigener Verantwortung erledigen lassen. Bei seinen beiden Angestell-ten handele es sich um ausgebildete Anwaltsekretärinnen, die [X.] hätten. Aufgrund seiner Anweisung hätten sie die einge-hende Post am Tage des Eingangs zu stempeln. Es sei in der täglichenPraxis noch nie vorgekommen, daß ein Schriftstück mit einem falschenEingangsdatum gestempelt worden sei.2. Die Anträge haben Erfolg. Die Nebenklägerin hat glaubhaft [X.], daß sie aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses gehindertwar, die [X.] einzuhalten. Ihr ist deshalb wegen [X.] dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-währen. Der [X.] nach § 346 Abs. 1 StPO hat [X.]) Aus der mit der [X.] vorgelegten Zustellungsur-kunde ergibt sich, daß das landgerichtliche Urteil am 24. September 1999an Rechtsanwalt [X.]zugestellt worden ist. Die vom [X.]veranlaßten Anfragen bei der Post ergeben auch nach Auffassung desSenats nichts anderes.b) Die Versäumung der [X.] war jedoch fürdie Nebenklägerin unabwendbar, weil auch ihren [X.] kein Verschulden trifft. Der Rechtsanwalt darf in einfach gelagertenFällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gutausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen([X.], [X.]. v. 12. Februar 1965 [X.] = [X.]Z 43, 148, 153;[X.]uß v. 13. Januar 2000 [X.]; [X.]/[X.] 44. Aufl. § 44 Rdn. 20). Die Nebenklägerin hat durch [X.] ihres Rechtsanwalts im Schriftsatz vom 4. November 1999, durchVorlage der Kopie der ersten Seite des landgerichtlichen Urteils, das [X.] den 27. September 1999 trägt, und durch eidesstattlicheVersicherungen glaubhaft gemacht, daß ein solcher Fall vorliegt.Der Rechtsanwalt hat vorgetragen, daß er die [X.], die eingehende Post sei am Tage des Eingangs zu öffnen und mitdem Eingangsstempel zu versehen. In der täglichen Praxis sei es nie [X.], daß ein Schriftstück mit einem falschen Eingangsdatum ge-stempelt worden sei. Er habe sich daher für die Überwachung der Fristenauf die Richtigkeit des Eingangsstempels 27. September 1999 verlassenkönnen. Danach bestehen keine Bedenken, daß der Rechtsanwalt dieFeststellung des Fristbeginns und die Berechnung herkömmlicher [X.] Büroangestellten überlassen konnte. Es liegt kein Fall vor, der [X.] mußte, selbst eine weitergehende Kontrolle der Zustellungund des Beginns der Frist vorzunehmen. Das Anbringen des falschenEingangsstempels, der Grundlage für die Berechnung der [X.] war, beruht nicht auf einem Organisationsverschulden,sondern auf einem [X.] einer [X.]) Einer Nachholung der versäumten Revisionsbegründung nach§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf es hier nicht, weil die Revision im [X.] vom 26. Oktober 1999 bereits vorher [X.] wenn auch nicht fristgerecht [X.]begründet und der Anwalt im Wiedereinsetzungsantrag vom 4. November1999 zumindest stillschweigend darauf Bezug genommen hat (Maul in [X.] -StPO 4. Aufl. § 45 Rdn. 9 m. w. Nachw.). Das Vorbringen der Nebenklä-gerin bedarf daher revisionsrechtlicher Überprüfung.[X.] [X.] Kolz

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1 StR 103/00

30.05.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. 1 StR 103/00 (REWIS RS 2000, 2080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2080

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