Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. 5 StR 177/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2283

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen erpresserischen [X.] u. a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juni 2001beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegungder Revision gegen das Urteil des [X.] vom4. Juli 2000 sowie die Revision gegen das genannte Urteilwerden als unzulässig verworfen.Der Beschluß des [X.] vom 18. Juli 2000 wirdaufgehoben.Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und diedadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten nach 77 Verhandlungstagen [X.] Juli 2000 wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung (Fall I.2), wegen Nötigung in Tateinheit mit [X.] nach dem Waffengesetz (Fall I.1) sowie wegen eines weiterenWaffendelikts (Fall [X.]) unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängtenFreiheitsstrafe von acht Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahrenverurteilt. Nach Urteilsverkündung und nach Rücksprache mit seinen beidenPflichtverteidigern erklärte der Angeklagte: —Ich nehme das soeben verkün-dete Urteil an und verzichte auf die Einlegung von [X.] Diese Er-klärung wurde in das Sitzungsprotokoll aufgenommen, danach allerdingsnicht vorgelesen und [X.] -Am 6. Juli 2000 ging bei dem [X.] ein Schreiben des Ange-klagten ein, in dem er erklärte, nunmehr gegen die Verurteilung wegen [X.] (Einzelstrafe ein Jahr und drei Monate) Revision einzulegen; dieweitergehenden Verurteilungen wegen der Fälle I.2 und [X.] akzeptiere er. [X.] am 14. Juli 2000, also nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist, beim[X.] eingegangenen Schreiben legte sodann sein Wahlverteidiger(uneingeschränkt) Revision gegen das Urteil ein und beantragte zugleichWiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem schloß sich der Angeklagte mitdem am 17. Juli 2000 beim [X.] eingegangenen Schreiben an. [X.] verwarf darauf mit Beschluß vom 18. Juli 2000 die eingelegteRevision des Angeklagten betreffend die Fälle I.2 und [X.], da die Revisions-einlegungsfrist insoweit bereits abgelaufen gewesen sei. Nach [X.] Beschlusses beantragte der Angeklagte am 21. Juli 2000 nach § [X.]. 2 StPO die Entscheidung des [X.].Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO(betreffend die Fälle I.2 und [X.]) und die weitergehende Revision (betreffendden Fall I.1) haben letztlich keinen Erfolg, da der Angeklagte nach Verkün-dung des Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (vgl. § 302 Abs. 1Satz 1 StPO).Diese in die Sitzungsniederschrift aufgenommene Erklärung ist [X.] zwar nicht vorgelesen und von ihm auch nicht genehmigt [X.], mit der Folge, daß sie nicht an der Beweiskraft des Hauptverhandlungs-protokolls nach § 274 StPO teilnimmt. Dies stellt jedoch die Wirksamkeit [X.] nicht in Frage und läßt auch keinen Zweifel an ihrer Abgabe auf-kommen. Zum einen stellt der Vermerk ein gewichtiges Beweisanzeichen dar(vgl. [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Œ Rechtsmittelverzicht 5 m.w.N.), zumanderen wird der [X.] durch die Berufsrichter des erkennen-den Gerichts und den [X.] der Staatsanwaltschaft bestätigt,letztlich auch vom Angeklagten gar nicht in Frage gestellt. Für eine erkenn-- 4 -bar nicht ernstgemeinte Erklärung bestehen keine hinreichenden Anhalts-punkte.An die einmal abgegebene Verzichtserklärung bleibt der [X.]. Denn als Prozeßhandlung ist diese unwiderruflich und unanfecht-bar (vgl. [X.]St 45, 51, 53; [X.] Beschluß vom 25. April 2001 Œ 5 [X.]/01 Œ). Tragfähige Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen nicht vor,insbesondere auch nicht aufgrund des nach dem Antrag des [X.] ergangenen Vorbringens in den Schreiben des Angeklagten [X.], 6. und 11. Juni 2001 und des Verteidigers Rechtsanwalt [X.] vom 7.Juni 2001. Daß der Angeklagte im nachhinein seinen Verzicht bereute [X.] Urteil nunmehr in Teilen oder ganz anfechten will, ist ohne Bedeutung.Für die vom Wahlverteidiger beantragte Wiedereinsetzung in den [X.] ist daher von vornherein kein Raum.Zu Recht weist der [X.] allerdings darauf hin, daßder Beschluß, mit dem das [X.] die Revision teilweise wegen Œ indesnachrangiger [X.] als unzulässig verworfen hat, aufzuheben ist (vgl.[X.] NStZ 2000, 217 m.w.[X.][X.]

Meta

5 StR 177/01

13.06.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. 5 StR 177/01 (REWIS RS 2001, 2283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2283

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