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Gehörsrüge: Prozesskostenhilfe und Gerichtsgebühr für die Zurückweisung der Anhörungsrüge
Die Erinnerung des Beklagten gegen den [X.] in der Kostenrechnung des [X.] vom 20. August 2013 - [X.] ... - wird zurückgewiesen.
Der [X.] ist richtig. Für das Verfahren nach § 321a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen ([X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a; vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2012 - [X.], juris). Da der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat, ist für die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge durch Senatsbeschluss vom 14. August 2013 die [X.] gemäß KV 1700, 2500 in Höhe von 50 € entstanden ([X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a.; PG/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 321a Rn. 20).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Wiechers Joeres Ellenberger
Matthias Menges
Meta
28.01.2014
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 12. September 2012, Az: 13 U 212/11
§ 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 321a ZPO, Nr 1700 GKVerz, Nr 1500 GKVerz
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2014, Az. XI ZR 372/12 (REWIS RS 2014, 8329)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8329
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 372/12 (Bundesgerichtshof)
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