Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2024, Az. VIII ZB 55/23

8. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1111

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Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 28./29. Dezember 2023 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 14. Dezember 2023 ([X.] 780023147818) wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 21. November 2023 hat der Senat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 29. August 2023 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 14. Dezember 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 28./29. Dezember 2023 und beantragt für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe.

II.

3

1. Über die Erinnerung gegen den [X.] entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 [X.] auch beim [X.] der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die zulässige Erinnerung der Beschwerdeführerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum [X.] (Anlage 1) eine [X.] in Höhe von 66 € an. Die Beschwerdeführerin schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 [X.].

5

3. Für das Erinnerungsverfahren nach § 66 [X.] kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 [X.], juris; [X.], Beschluss vom 7. August 2012 - 1 Ws 293/12, juris; [X.], Beschluss vom 9. August 2016 - L 15 SF 160/16 E, juris; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Fam[X.], [X.], 5. Aufl., § 66 [X.] Rn. 30; [X.] in Schneider/[X.]/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 66 [X.] Rn. 131; Musielak/Voit/[X.], ZPO, 20. Aufl., § 114 Rn. 8).

6

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 [X.]). Die Beschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 55/23

20.02.2024

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 16. Januar 2024, Az: VIII ZB 55/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2024, Az. VIII ZB 55/23 (REWIS RS 2024, 1111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1111

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