Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2022, Az. XII ZB 562/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2094

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Gegenstand

Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung der Vaterschaft nach einer anderen als der zur Feststellung der gesetzlichen Vaterschaft führenden Rechtsordnung; Beseitigung einer nicht der leiblichen Abstammung entsprechenden Vater-Kind-Zuordnung; Beurkundung eines vom Antrag abweichenden Eintrags


Leitsatz

1. Führt eine der nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Rechtsordnungen zur gesetzlichen Vaterschaft eines Mannes, so wird dadurch die Anwendung einer anderen Rechtsordnung auf eine erst später erklärte Anerkennung der Vaterschaft eines anderen Mannes regelmäßig ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16, BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687). Das gilt auch, wenn das die gesetzliche Vaterschaft ergebende Aufenthaltsstatut gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aufgrund eines erstmals nach der Geburt begründeten gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes anwendbar ist (Fortführung von Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 530/17, BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892).

2. Verweist eine nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufene Rechtsordnung auf ein anderes ausländisches Recht weiter oder auf das deutsche Recht zurück, so bleibt diese Verweisung unbeachtlich, wenn sie zum Wegfall einer sich aus dem von Art. 19 Abs. 1 EGBGB zunächst berufenen Recht ergebenden Vaterschaft führt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16, BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687).

3. Dass dadurch sogenannte hinkende Rechtsverhältnisse entstehen können, ist als Konsequenz der vom Gesetz bewusst vorgesehenen Mehrfachanknüpfung hinzunehmen. Eine nicht der leiblichen Abstammung entsprechende Vater-Kind-Zuordnung kann nur im Wege der Anfechtung nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Statut beseitigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 403/16, FamRZ 2017, 1848).

4. Steht die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes fest, ist die Auslandsgeburt nach § 36 PStG auch dann zu beurkunden, wenn der Eintrag gemäß § 21 PStG vom Antrag auf Nachbeurkundung abweicht. Anderes gilt im gerichtlichen Verfahren für den Anweisungsantrag nach § 49 PStG, der für das Gericht bindend ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 17. November 2020 werden auf Kosten der Beteiligten zu 3 und 4 zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 3 und 4 haben die Nachbeurkundung einer [X.] beantragt.

2

Die beteiligten Kinder (Beteiligte zu 1 und 2) wurden als Zwillinge im November 2014 von der Beteiligten zu 4 in [X.] geboren. Diese war nach den Feststellungen des Be[X.]erdegerichts [X.] Staatsangehörige. Sie war zum Zeitpunkt der Geburt noch mit dem [X.] Staatsangehörigen [X.] verheiratet, lebt aber jedenfalls seit der Geburt mit dem Beteiligten zu 3 und den Kindern in [X.]. Der Beteiligte zu 3 ist [X.] Staatsangehöriger.

3

Die Ehe der Beteiligten zu 4 mit [X.] wurde im Oktober 2015 in [X.] rechtskräftig geschieden. Im Dezember 2015 erklärte der Beteiligte zu 3 in [X.] die Kindesanerkennung, woraufhin im [X.] Zivilstandsregister die Geburt der Kinder mit den Beteiligten zu 3 und 4 als Eltern beurkundet wurde. Das [X.] stellte für die Kinder im Januar 2018 Ausweise über die [X.] Staatsangehörigkeit aus. Die Beteiligte zu 4 stimmte den Vaterschaftsanerkennungen des Beteiligten zu 3 mit konsularisch beurkundeten Erklärungen vom 12. Juni 2018 zu.

4

Die von den Beteiligten zu 3 und 4 beim Standesamt I in [X.] (Beteiligter zu 5) beantragte Beurkundung der Geburt der Kinder mit ihnen als Eltern ist vom Standesamt abgelehnt worden. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Anweisung des Standesamts zur beantragten Beurkundung zurückgewiesen. Das Be[X.]erdegericht hat die Be[X.]erden der Beteiligten zu 3 und 4 zurückgewiesen. Dagegen richten sich deren zugelassene Rechtsbe[X.]erden, mit denen sie ihren Anweisungsantrag weiterverfolgen.

II.

5

Die Rechtsbe[X.]erden sind unbegründet.

6

1. Das Be[X.]erdegericht hat seine in [X.], 438 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, dass der Beteiligte zu 3 nicht der rechtliche Vater der Kinder sei. Er könne weder im [X.] nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 36 Abs. 1 Satz 2 PStG noch im Wege der Folgebeurkundung nach § 27 Abs. 1 und 3 Nr. 1 PStG als Vater im Geburtenregister eingetragen werden.

7

Zwar sei aufgrund der erteilten [X.] gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 [X.] anzunehmen, dass für die Kinder als [X.] die Beurkundung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 PStG möglich sei. Eine weitergehende Wirkung komme der Feststellung des [X.]s aber nicht zu. Diese sei für die Frage der Abstammung nicht verbindlich. Das Standesamt habe die rechtliche Abstammung in eigener Zuständigkeit zu prüfen.

8

Wenn zum Zeitpunkt der Geburt eines der gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Statuten einen Vater [X.], bestimme dieses Recht die Abstammung, da die [X.] der rechtlichen Vaterlosigkeit vorzuziehen sei. Das [X.] greife unabhängig von einer biologischen oder [X.] Vaterschaft. Eine rechtliche [X.] nach den konkreten Umständen des Einzelfalls widerspräche dem Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in [X.]. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei [X.] als Vater festzustellen.

9

Eine Vaterschaft des Beteiligten zu 3 aufgrund des insoweit nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anwendbaren [X.]n Rechts scheide aus, weil die Voraussetzungen nach § 1592 BGB zum Zeitpunkt der Geburt nicht vorgelegen hätten.

Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB sowie Art. 19 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (Art. 19 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF) könne die Abstammung im Verhältnis zu [X.] nach [X.] Recht bestimmt werden. Gemäß Art. 116 des [X.] Zivilgesetzbuchs (sp. [X.]) werde der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes vermutet, das vor Ablauf von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe oder nach der gesetzlichen oder faktischen Trennung der Eheleute geboren wurde. Die gesetzliche Trennung sei nicht geltend gemacht. Eine faktische Trennung schon 300 Tage vor Geburt der Kinder hätten die Beteiligten zu 3 und 4 nicht nachvollziehbar dargelegt.

Es könne offenbleiben, ob das Internationale Privatrecht [X.]s für die Abstammung der Kinder auf ausländisches Recht verweise. Denn die hierfür in Betracht kommenden Statuten, [X.]s oder [X.] Recht, sähen jeweils den Ehemann der Mutter als rechtlichen Vater an. [X.] sei auch dann als Vater der Kinder anzusehen, wenn das [X.] Recht nicht auf ein anderes ausländisches Recht verweise und - wie bislang nicht - feststünde, dass die Kinder erst 300 Tage nach einer faktischen Trennung der Ehegatten iSv Art. 116 sp. [X.] geboren worden seien.

Denn gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB könne die Abstammung nach dem Recht des Staates bestimmt werden, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Dieser sei zu keinem Zeitpunkt in [X.] gewesen, weil er die körperliche Anwesenheit der Kinder voraussetze. Würden die Kinder in einem Staat geboren, in dem sich die Mutter nur vorübergehend aufhalte, könne dies zur Folge haben, dass sie zunächst keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB hätten.

Die äußeren Umstände sprächen dafür, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt von Beginn an in [X.] hätten. Die Angaben der Beteiligten zu 3 und 4 zu einer beabsichtigten Rückreise nach [X.], wo auch eine eingerichtete Wohnung vorhanden gewesen sei, seien nicht belegt. Ein [X.] sei bis heute nicht erfolgt. Jedenfalls nachdem die Zwillinge sechs Monate in der Obhut der Beteiligten zu 3 und 4, zumindest letztere als gesicherte Bezugsperson, in [X.] verbracht hätten, sei ihre Anwesenheit beständig und spätestens seit Mai 2015 zum gewöhnlichen Aufenthalt erstarkt.

Gemäß Art. 252 Abs. 2, 255 Abs. 1 des [X.]ischen Zivilgesetzbuchs ([X.]. ZGB) gelte für die während der Ehe geborenen Kinder [X.] als Vater. Eine etwaige Weiterverweisung durch das Internationale Privatrecht [X.] auf das [X.] Recht sei gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht anzuerkennen. Es widerspreche dem Sinn der Verweisungen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB, die Weiterverweisung auf ein Recht zu beachten, das bereits aufgrund einer anderen Anknüpfungsalternative zur Anwendung komme. Eine Weiterverweisung sei nur anzuerkennen, wenn dadurch die Zahl der berufenen Rechtsordnungen nicht vermindert werde. Das gelte jedenfalls beim Ergebnis der Vaterlosigkeit, die sich zum Zeitpunkt der spätesten Begründung des [X.] im Mai 2015 nach [X.] Recht (auf der Grundlage weiterer Ermittlungen zu einer faktischen Trennung) ergeben könnte. Die gänzliche rechtliche Vaterlosigkeit sei ein auch kollisionsrechtlich unerwünschter Zustand, der durch die nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB eröffnete Mehrfachanknüpfung gerade vermieden werden solle.

Der [X.] gelte auch, falls eine [X.] erstmals zu einem Zeitpunkt nach der Geburt möglich sei, hier also im Mai 2015. Die erst später erfolgte Anerkennung des Kindes habe keine verdrängende Wirkung, sondern setze voraus, dass das Kind keinen rechtlichen Vater habe.

Die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns könne nach [X.]eizerischem Recht nur durch Anfechtung beseitigt werden. Falls Gerichte [X.] dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage verneinen würden, hätten die Kinder jedenfalls die Möglichkeit, die Vaterschaft des [X.] vor dem [X.] (§§ 100, 169 ff. FamFG) nach [X.]eizerischem Recht (Art. 256 ff. [X.]. ZGB) iVm Art. 20 EGBGB anzufechten.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PStG kann, wenn ein [X.]r im Ausland geboren ist, der [X.] auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden. Antragsberechtigt sind nach § 36 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 PStG bei einer Geburt vor allem die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst. Der Inhalt der Eintragung ergibt sich aus § 21 PStG. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind auch die Namen der Eltern einzutragen.

a) Das Be[X.]erdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] Staatsangehörigkeit der Kinder aufgrund der diesen erteilten [X.] nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] verbindlich festgestellt ist (vgl. HMHK/Hailbronner [X.] 6. Aufl. § 30 Rn. 3 ff.). Die Feststellung bezieht sich indessen auf die Staatsangehörigkeit als Status. Sie erstreckt sich dagegen nicht auch auf die zugrunde liegende Rechtsanwendung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde. Die Feststellung entfaltet daher, abgesehen von der Möglichkeit der Rücknahme eines zu Unrecht ausgestellten [X.]s durch die zuständige Behörde (vgl. [X.] Urteil vom 7. Juni 2018 - 17 K 9729/17 - juris Rn. 29 ff.; HMHK/Hailbronner [X.] 6. Aufl. § 30 Rn. 4 mwN), insbesondere keine Bindungswirkung hinsichtlich der für die Staatsangehörigkeit vorgreiflichen Tatsachen oder Rechtsverhältnisse. Die verbindliche Feststellung der rechtlichen Abstammung fällt dementsprechend in die alleinige Zuständigkeit der Familiengerichte (vgl. Senatsbeschluss [X.], 59 = [X.], 1251 Rn. 22). Zwar erfordert die Prüfung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit kraft Abstammung nach § 4 Abs. 1 [X.] die Beurteilung der rechtlichen Abstammung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde (vgl. auch Senatsbeschluss [X.], 59 = [X.], 1251 Rn. 18 zur Beurteilung der nicht festgestellten Staatsangehörigkeit durch das Standesamt), wofür die [X.] regelmäßig auf die Personenstandsregister zurückgreifen. Die inzidente Beurteilung der Abstammung nimmt für sich genommen aber nicht an der Bindungswirkung der Feststellung teil und ist daher, wie das Be[X.]erdegericht zutreffend ausführt, vom Standesamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen.

b) Die auf die rechtliche Abstammung anwendbare Rechtsordnung bestimmt sich nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB. Das Be[X.]erdegericht ist auf dieser Grundlage zutreffend von der Anwendbarkeit des [X.] Rechts als [X.] nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB und einer sich aus diesem ergebenden gesetzlichen Vaterschaft des [X.] ausgegangen.

aa) Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 2 EGBGB unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die rechtliche [X.] bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes festzustellen. Sinn und Zweck der mehrfachen Anknüpfung bestehen darin, dem Kind nach Möglichkeit zu einem rechtlichen Vater zu verhelfen (Senatsbeschluss [X.], 271 = [X.], 1687 Rn. 19 mwN).

Ergibt sich bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt noch keine rechtliche [X.], ist die Zielsetzung der gesetzlichen Mehrfachanknüpfung hingegen noch nicht erreicht. Eröffnet sich eine zunächst nicht gegebene Anknüpfungsalternative nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB insbesondere bei erstmaliger Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch das Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt und wird durch das nunmehr berufene [X.] eine rechtliche [X.] begründet, so greifen die vom Senat angewendeten Rechtsgrundsätze auch in diesem Fall (ebenso Rieländer [X.], 440, 441).

Davon ist der Senat bereits bei der Feststellung der rechtlichen Mutterschaft ausgegangen. Er hat dementsprechend auch das erst mit zeitlichem Abstand zur Geburt eröffnete [X.] nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zur Beurteilung der kraft Gesetzes begründeten rechtlichen [X.] herangezogen. Gleichzeitig hat der Senat offengelassen, ob im Fall eines Statutenwechsels die rechtliche Abstammung als wohlerworbenes Recht fortbestehen kann (vgl. Senatsbeschluss [X.], 300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 19 f., 24), worauf sich die Rechtsbe[X.]erde hier beruft. Zwar erscheint es auch möglich, dass das zunächst anwendbare [X.] nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ein rechtliches [X.] bewusst verneint (wie hier etwa Art. 116 sp. [X.] im Hinblick auf den Ehemann der Mutter bei mindestens 300 Tage vor Geburt erfolgter faktischer Trennung; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - [X.] 403/16 - [X.], 1848 zur gerichtlich bestätigten Trennung von Tisch und Bett nach [X.] Recht), was bei späterem Statutenwechsel möglicherweise beibehalten werden muss.

Um einen Statutenwechsel handelt es sich indessen nur, wenn die Anknüpfung nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage zu einem von der Anknüpfung zum Zeitpunkt der Geburt abweichenden Statut führt. Ist hingegen die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB erst mit zeitlichem Abstand zur Geburt erfüllt und führt das demzufolge erstmals anwendbare [X.] zur Begründung einer bislang nicht gegebenen rechtlichen [X.] kraft Gesetzes, handelt es sich nach der Art. 19 Abs. 1 EGBGB zugrunde liegenden gesetzlichen Konzeption nicht um einen Statutenwechsel in diesem Sinne. Dementsprechend ist der Senat auch im Fall der sich aus dem erst nachträglich begründeten [X.] erstmals ergebenden rechtlichen Mutterschaft (einer ausländischen Leihmutter) nicht von einem Statutenwechsel ausgegangen (Senatsbeschluss [X.], 300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 28), auch wenn die Mutterstellung nach dem gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei Geburt anwendbaren Personalstatut noch zu verneinen gewesen wäre.

Die vom erstmals anwendbaren [X.] nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB - wenn auch erst mit zeitlichem Abstand zur Geburt - kraft Gesetzes begründete rechtliche Vaterschaft kann nicht durch die später aufgrund einer nach anderer Alternative anwendbaren Rechtsordnung erfolgte Anerkennung verdrängt werden (vgl. Senatsbeschluss [X.], 271 = [X.], 1687 Rn. 22).

(2) Die in Art. 19 Abs. 1 EGBGB enthaltenen [X.] stellen nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zwar grundsätzlich Gesamtverweisungen dar, die sich sowohl auf das jeweilige Sachrecht des betreffenden Staates als auch auf dessen Internationales Privatrecht beziehen (vgl. [X.]/[X.] BGB [2019] Art. 19 EGBGB Rn. 25 mwN; [X.]/[X.] 8. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 33 mwN). Eine Ausnahme gilt nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aber dann, wenn die Anwendung des ausländischen Internationalen Privatrechts dem Sinn der Verweisung widerspricht. Das ist nach dem bereits angeführten Sinn und Zweck der Mehrfachanknüpfung der Fall, wenn das von Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufene ausländische Recht zur Feststellung einer rechtlichen [X.] führt, das nach dem ausländischen Internationalen Privatrecht aufgrund Weiter- oder Rückverweisung berufene Statut hingegen nicht (vgl. Senatsbeschluss [X.], 271 = [X.], 1687 Rn. 27 mwN; [X.]/[X.] 8. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 33). In diesem Fall ist das von Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufene Statut maßgebend und eine Weiter- oder Rückverweisung durch die berufene Rechtsordnung nicht zu beachten.

bb) Nach den genannten Maßstäben ist das Be[X.]erdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass mit der nach seinen Feststellungen spätestens im Mai 2015 erfolgten Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder in [X.] das [X.]eizerische Recht Anwendung findet und eine von diesem etwa angeordnete Weiterverweisung unbeachtlich bleibt.

(1) Zum Zeitpunkt der Geburt war nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Be[X.]erdegerichts keine Vaterschaft des Beteiligten zu 3 gegeben.

Das von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich des Beteiligten zu 3 berufene [X.] Recht führte nach § 1592 BGB nicht zu dessen Vaterschaft. Auch wenn nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hinsichtlich des [X.] sowie nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB in der bis 28. Januar 2019 geltenden Fassung (Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB) das [X.] Recht Anwendung findet, kann dies nicht zu einer rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 3 führen.

Das gilt auch dann, wenn [X.] nach [X.] Recht nicht Vater des Kindes ist. Die von der Rechtsbe[X.]erde insoweit erhobene Rüge, das Be[X.]erdegericht habe im Hinblick auf die Frist der faktischen Trennung nach Art. 116 sp. [X.] den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, den Inhalt des [X.] Scheidungsurteils gehörswidrig außer Betracht gelassen und seiner Hinweispflicht nicht genügt, ist nicht begründet. Denn das Be[X.]erdegericht hat zwar Zweifel an einer Trennungszeit der Ehegatten von mindestens 300 Tagen vor der Geburt geäußert, welche die Vaterschaft des Ehemanns nach [X.] Recht ausschließen könnte. Es hat die Frage aber, wie dem Gesamtzusammenhang seiner Begründung zu entnehmen ist, letztlich offengelassen und mithin der Sache nach unterstellt, dass nach [X.] Recht eine Vaterschaft des [X.] zu verneinen ist.

Die Rüge der Rechtsbe[X.]erde, das Be[X.]erdegericht sei im Hinblick auf eine etwaige Weiterverweisung durch das [X.] Internationale Privatrecht zu Unrecht von der [X.]n Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 4 ausgegangen, stellt das vom angefochtenen Beschluss zur rechtlichen Abstammung erzielte Ergebnis ebenfalls nicht in Frage. Denn die Rechtsbe[X.]erde zeigt nicht auf, dass anstelle des vom Be[X.]erdegericht in Betracht gezogenen [X.]n Rechts ein anderes berufenes Recht zu einer Vaterschaft des Beteiligten zu 3 hätte führen können.

Das Be[X.]erdegericht hat im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB offengelassen, ob die Kinder zum Zeitpunkt der Geburt bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hatten. Die Feststellung, dass die Kinder jedenfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hatten, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss [X.], 300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 19 ff.). Dagegen spricht bereits, dass der Aufenthalt der Kinder in [X.] und eine Übersiedlung nach [X.] auch nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 3 und 4 allenfalls beabsichtigt war. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt ausnahmsweise auch ohne physische Anwesenheit des Kindes in dem betreffenden Staat bestehen kann, kann hier offenbleiben. Denn eine von der Rechtsbe[X.]erde hierfür angeführte [X.], dass der Geburtsort eher zufällig in einem bestimmten Staat liegt, der ansonsten keine (enge) Verbindung mit dem Kind aufweist (etwa bei Geburt auf einer Urlaubsreise) und schon zum Zeitpunkt der Geburt ein eindeutiger Bezug der Kinder zu einem anderen Staat als dem Geburtsstaat besteht (vgl. [X.]/von [X.] 8. Aufl. Art. 5 Rn. 178 mwN), liegt hier offensichtlich nicht vor. Das folgt schon daraus, dass der Beteiligte zu 3 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zur Geburt durchgehend in [X.] hatte und die Beteiligten seitdem dort als Familie zusammenleben.

Damit läuft die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Zeitpunkt der Geburt mangels eines bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder leer. Für eine mögliche Ersatzanknüpfung an den Aufenthalt (vgl. etwa Art. 5 Abs. 2 EGBGB) besteht schon deshalb kein Raum, weil eine solche nur eingreifen könnte, wenn sich aus keiner der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen [X.] überhaupt ein auf die rechtliche Abstammung anwendbares Statut ergäbe. Das ist aber nicht der Fall. Denn anders als die Anknüpfung an das [X.] nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ergeben die Personalstatute nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB und das [X.] nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB jeweils ein anwendbares [X.]. Dieses muss nicht zur positiven Feststellung einer Vaterschaft führen, sondern kann auch - wie hier aufgrund des teilweise unterstellten Sachverhalts das [X.] Recht - die Vaterschaft verneinen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Standards und Abgrenzungen im Internationalen Familienrecht [2019] S. 161, 171).

(2) Nach den genannten Maßstäben kommt in diesem Fall Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch dann zur Anwendung, wenn das Kind erst mit zeitlichem Abstand zur Geburt einen erstmaligen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Das Be[X.]erdegericht hat insoweit unterstellt, dass die Kinder zum Zeitpunkt der Geburt noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hatten. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die von ihm getroffene Feststellung, dass ein solcher spätestens im Mai 2015 und damit vor Abgabe der Anerkennungserklärung durch den Beteiligten zu 3 begründet worden ist, weil die [X.] spätestens zu diesem Zeitpunkt zum Daseinsmittelpunkt der Kinder geworden ist. Dies wird für sich genommen von der Rechtsbe[X.]erde auch nicht in Zweifel gezogen.

Aufgrund der insoweit von der Rechtsbe[X.]erde nicht angegriffenen Feststellungen des Be[X.]erdegerichts ist [X.] für die während der Ehe geborenen Kinder gemäß Art. 252 Abs. 2, 255 Abs. 1 [X.]. ZGB als Ehemann der Mutter rechtlicher Vater der Kinder.

(3) Zutreffend hat das Be[X.]erdegericht eine etwaige (Weiter-)Verweisung durch das [X.]eizerische Recht auf das [X.] Recht, wovon die [X.] Zivilstandsbehörde ausgegangen ist, für unbeachtlich erklärt. Eine solche könnte im Ergebnis entweder zu einer Vaterschaft des [X.] oder - bei unterstellter Trennung der Ehegatten von mindestens 300 Tagen vor der Geburt - zur Vaterlosigkeit der Kinder führen. Da eine Verweisung durch das [X.]eizerische Recht im letzten Fall nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unbeachtlich bliebe, kann sie auch nicht zur von der Rechtsbe[X.]erde erstrebten Vaterschaft des Beteiligten zu 3 führen.

Die Auffassung der Rechtsbe[X.]erde, dass eine Verweisung auf das [X.] Recht davon abweichend eine Vaterschaft des Beteiligten zu 3 ergäbe, trifft nicht zu. Denn eine solche könnte - ebenso wie eine Vaterschaft nach [X.]m Recht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 1592 Nr. 2 BGB - frühestens durch die erst im Dezember 2015 erklärte Anerkennung der Vaterschaft begründet worden sein.

Damit bleibt es bei der in beiden Fällen schon zuvor kraft Gesetzes begründeten Vaterschaft des [X.] Dass dadurch im Ergebnis ein sogenanntes hinkendes Verwandtschaftsverhältnis entstehen kann, ist als notwendige Konsequenz der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB angeordneten Mehrfachanknüpfung hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - [X.] - FamRZ 2012, 616 Rn. 20). Die aus der maßgeblichen Sicht des [X.]n Internationalen Privatrechts begründete Vaterschaft kann mithin allenfalls durch Vaterschaftsanfechtung aufgrund des hierfür nach Art. 20 EGBGB anzuwendenden Statuts beseitigt werden. Die vom Beteiligten zu 3 erklärte Vaterschaftsanerkennung erfüllt diese Voraussetzung nicht, vielmehr sieht das [X.] Recht, wie das Be[X.]erdegericht beanstandungsfrei festgestellt hat, bei bereits begründeter gesetzlicher Vaterschaft nach Art. 260 Abs. 1 und 3 [X.]. ZGB eine [X.] vor.

3. Das Be[X.]erdegericht hat auf dieser Grundlage die Be[X.]erden der Beteiligten zu 3 und 4 im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.

a) Da der Beteiligte zu 3 nicht rechtlicher Vater der Kinder ist, ist der von ihm gestellte Eintragungsantrag bereits mangels Antragsberechtigung nach § 36 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 PStG zurückzuweisen. Demzufolge hat das Be[X.]erdegericht die Be[X.]erde des Beteiligten zu 3 mit Recht zurückgewiesen und bleibt dessen Rechtsbe[X.]erde ohne Erfolg.

b) Die Beteiligte zu 4 ist zwar als Mutter der Kinder antragsberechtigt, zumal die [X.] Staatsangehörigkeit hierfür nicht erforderlich ist (vgl. [X.] Rn. 619). Ihr Antrag auf Anweisung nach § 49 Abs. 1 PStG richtet sich aber neben ihrer eigenen Eintragung auch auf die Beurkundung des Beteiligten zu 3 und nicht auf die insoweit rechtlich allein zutreffende Eintragung des [X.] als Vater der Kinder.

Da der Gegenstand des Verfahrens durch den von der Beteiligten zu 4 gestellten Antrag begrenzt wird, war das Be[X.]erdegericht gehindert, eine der Rechtslage entsprechende Eintragung an[X.]n. Eine allein auf die Beteiligte zu 4 beschränkte Eintragung wäre, selbst wenn man einen darauf gerichteten Hilfsantrag unterstellt, als unvollständige Eintragung ebenfalls nicht zulässig.

aa) Allerdings ist eine [X.] auf einen zulässigen Antrag nach § 36 PStG auch dann zu beurkunden, wenn der Eintrag gemäß § 21 PStG vom Antrag abweicht. Die Beurkundung umfasst nach §§ 36 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 1 PStG unter anderem Vornamen und Geburtsnamen der Kinder sowie Vornamen und Familiennamen der Eltern. Das ergibt sich aus der Verweisung in § 36 Abs. 1 Satz 2 PStG auf § 21 PStG, die lediglich einen zulässigen Antrag voraussetzt und die Beurkundung sodann denselben Regeln wie bei einer Inlandsgeburt unterwirft. Die gesetzliche Regelung entspricht insoweit der vorausgegangenen Regelung in § 41 PStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Nach dieser war die [X.] noch auf Anzeige zu beurkunden. Zwar ist anstelle der Anzeige nunmehr der Antrag getreten. Ausweislich der Gesetzesmaterialien war damit aber insoweit keine inhaltliche Änderung verbunden (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 48 f.).

Die Beurkundung hat daher auch dann nach der vom Standesamt festgestellten Rechtslage zu erfolgen, wenn diese vom Inhalt des Beurkundungsantrags nach § 36 PStG und der diesem zugrunde liegenden Rechtsansicht des jeweiligen Antragstellers abweicht. Eine inhaltliche Bindung an den Antrag hat der [X.] nach bereits früher verneint (vgl. Senatsbeschluss [X.], 300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 28 zur Eintragung der Leihmutter). Dementsprechend ist der Senat auch verfahren, wenn die Eintragung hinsichtlich einzelner Daten von dem Beurkundungsantrag nach § 36 PStG abweicht oder insoweit Einschränkungen hinsichtlich der Beweiskraft der Eintragung zu vermerken sind (vgl. Senatsbeschluss [X.], 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 32).

bb) Anderes gilt hingegen für den von der Beteiligten zu 4 gestellten verfahrenseinleitenden Anweisungsantrag nach § 49 Abs. 1 PStG. Da hier ein [X.] bereits vorhanden ist und das Gericht nach § 49 PStG - ebenso wie im Fall des § 48 PStG - nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag tätig wird, bleibt die gerichtliche Sachentscheidung auf den gestellten Sachantrag beschränkt (vgl. Gaaz/[X.]/[X.] Personenstandsgesetz 5. Aufl. § 48 Rn. 11, 20; § 49 Rn. 10). Aus der insoweit bestehenden Bindung an den von der Beteiligten zu 4 gestellten Antrag (vgl. Senatsbeschluss [X.], 374 = [X.], 1387 Rn. 27 ff. und KG [X.] [X.], 1693, 1697; [X.] Rn. 386 zu § 48 PStG) folgt im vorliegenden Fall, dass das Be[X.]erdegericht nicht davon abweichend auch die Eintragung des [X.] anordnen durfte.

Ähnliches gilt im Ergebnis auch für eine isolierte Eintragung der Beteiligten zu 4 als Mutter der Kinder. Zwar wäre diese von ihrem Antrag gedeckt. Da die rechtlich zutreffende Eintragung der Beteiligten zu 4 und des [X.] als Eltern aber nicht zulässig ist, bliebe - auch wenn man einen entsprechend eingeschränkten ([X.]) Antrag der Beteiligten zu 4 unterstellt - nur die Möglichkeit einer unvollständigen Beurkundung trotz vollständig aufgeklärten Sachverhalts. Das widerspräche dem Grundsatz der [X.], so dass der Anweisungsantrag von den Vorinstanzen zu Recht insgesamt zurückgewiesen worden ist.

Dose     

      

[X.]     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 562/20

12.01.2022

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 17. November 2020, Az: 1 W 1037/20 + 1 W 1277/20, Beschluss

§ 1592 BGB, Art 4 Abs 1 BGBEG, Art 19 Abs 1 S 1 BGBEG, Art 20 BGBEG, § 21 Abs 1 Nr 4 PStG, § 36 Abs 1 PStG, § 49 PStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2022, Az. XII ZB 562/20 (REWIS RS 2022, 2094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2094 MDR 2022, 706-707 REWIS RS 2022, 2094

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