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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 254/03 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 80.988,50 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Die rechtlichen Grundlagen der Haftung des Prozessbevollmächtigten neben derjenigen des Verkehrsanwalts sind durch die Rechtsprechung des [X.] hinreichend geklärt (vgl. insbesondere [X.], [X.]. v. 24. März 1988 - [X.] ZR 114/87, [X.], 987, 989 f; v. 28. Juni 1990 - [X.] ZR 2 - 3 - 209/89, [X.], 1917, 1920 f; v. 29. November 2001 - [X.] ZR 389/98, [X.], 650, 651). Aus dem von dem Berufungsgericht auf dieser rechtlichen Grundlage angenommenen Gesamtschuldverhältnis (siehe hierzu auch [X.], [X.]. v. 18. März 1993 - [X.] ZR 120/92, [X.], 1376, 1378; v. 13. März 1997 - [X.] ZR 81/96, [X.], 1392, 1395; siehe ferner [X.] in [X.]/[X.], Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 185 f) ergibt sich, ohne dass dies klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft, die Pflicht der Gesamtschuldner zum Innenausgleich (vgl. § 426 Abs. 1 BGB). 2. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern richtet sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß §§ 426, 254 Abs. 1 BGB nach dem Maß der Verursachung und des Verschuldens im Einzel-fall. Dieser Grundsatz findet auch hier Anwendung. Das Berufungsgericht ist mit näherer Begründung von einer hälftigen Verteilung des Schadens zwischen den Prozessbevollmächtigten und den [X.] ausgegangen. Auch dies wirft keine Grundsatzfrage auf. Dass andere Oberlandesgerichte bei der von ihnen vorgenommenen einzelfallbezogenen Abwägung zu anderen [X.] gelangt sind, begründet für sich genommen keinen Abweichungsfall. 3 - 4 - 3. Einen ursächlichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Hinweis- und Aufklärungspflichten legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wä-re, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.02.2003 - 3 O 304/02 - [X.], Entscheidung vom 15.10.2003 - 18 U 47/03 -
Meta
19.01.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 254/03 (REWIS RS 2006, 5524)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5524
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