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PDF anzeigen[X.] ZB 45/00vom24. Mai 2000in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Mai 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.]:Die Sache wird an das [X.] zurBehandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurück-gegeben.Gründe:Der Beteiligte zu 1 wurde als Berufsbetreuer für die Betroffene bestellt.Er beantragt, ihm aus der Staatskasse neben einer Vergütung für seine Tätig-keit Aufwendungsersatz einschließlich der auf die Aufwendungen entfallendenUmsatzsteuer zu gewähren. Das Amtsgericht lehnte die Erstattung der auf [X.] entfallenden Umsatzsteuer ab. Auf die Beschwerde des Beteiligtenzu 1 bewilligte das [X.] die Erstattung der Umsatzsteuer. Das [X.] möchte die dagegen gerichtete sofortige [X.] der Beteiligten zu 2 zurückweisen, da die zu zahlende Umsatz-steuer vom Auslagenersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 1 BGB erfaßt werde.Es hat sich an dieser Entscheidung jedoch durch die Entscheidung des15. Zivilsenats des [X.] vom 8. September 1999- 15 W 1444/99 - ([X.] 2000, 35 = Rechtspfleger 2000, 16) gehindert ge-sehen und deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] Entscheidung [X.] -Die Sache ist an das [X.] zurückzugeben, da der [X.] nicht mehr zur Entscheidung über die weitere Beschwerde nach§ 28 Abs. 2 [X.] berufen ist. Der 15. Zivilsenat des [X.]s Dres-den hat nach Erlaß des [X.] seine abweichende Rechtsauffas-sung aufgegeben (Beschluß vom 19. April 2000 - 15 W 0190/00 - bisher [X.] hat selbständig zu prüfen, ob ein Abweichungsfall tatsächlichvorliegt (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - [X.] - FamRZ 1986,460, 461; [X.], 356, 357). Der Zweck der Vorschrift, die Wahrung derRechtseinheit ([X.], aaO 358), erfordert eine Entscheidung des [X.] nicht mehr, wenn im Laufe des Verfahrens die [X.] entfallen, weil das [X.], von dessen Entscheidung abgewi-chen werden sollte, seine Rechtsauffassung aufgegeben hat (Senatsbeschluß[X.]Z 111, 199, 201). Die Sache ist daher an das vorlegende Gericht zur wei-teren Behandlung und Entscheidung zurückzugeben.[X.] Krohn [X.] Sprick Weber-Monecke
Meta
24.05.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. XII ZB 45/00 (REWIS RS 2000, 2145)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2145
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