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PDF anzeigen[X.] [X.]in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 7. März 2001 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]:Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der [X.] dem Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom18. Juni 1999 und dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 2. August 2000 einstweilen [X.], wird zurückgewiesen.Gründe:Das Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein fürvorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangs-vollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision anordnen, wenn die [X.] dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen [X.] nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.], auch des Se-nats, kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstrek-kung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der Berufungsin-stanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der Schuldner inder Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712ZPO Gebrauch zu machen, scheidet eine Einstellung der [X.] -nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig aus (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom28. März 1990 - [X.] - und vom 27. August 1998 - [X.] -BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 1, 5). Eine Ausnahme von die-sem Grundsatz kommt in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsver-fahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einensolchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (vgl. etwa [X.] September 1999 - [X.] - BGHR § 719 Abs. 2 Einstellungsgrün-de 3). Das ist hier nicht ersichtlich:Die Beklagten machen geltend, das Berufungsgericht habe unvorher-sehbar eine zu geringe Sicherheitsleistung festgesetzt. Aus dem von ihnen [X.] angeführten Senatsbeschluß vom 23. Februar 1994 - [X.] - läßtsich jedoch nicht herleiten, daß im vorliegenden Fall die Versäumung [X.] nicht vorwerfbar sei. In dieser Entscheidung hatder Senat die Versäumung eines Schutzantrags nach § 712 ZPO ausnahms-weise als nicht vorwerfbar angesehen und die Zwangsvollstreckung aus demBerufungsurteil eingestellt, weil das Berufungsgericht unvorhersehbar einedem Gesetz nicht entsprechende, beträchtlich überhöhte Sicherheitsleistungfestgesetzt hatte. Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt hier nicht vor. [X.] hat die Sicherheitsleistung entsprechend § 8 ZPO nach [X.] des Mietvertrags festgesetzt. Diese Festsetzung hielt sich [X.] dem Gericht von § 108 ZPO eröffneten Ermessens; deshalb mußten [X.], die vor dem [X.] keinen weitergehenden Schadenvorgetragen hatten, mit einer solchen Festsetzung rechnen und durften nichtvon der Stellung eines [X.] absehen.[X.] Ger-ber [X.] [X.]
Meta
07.03.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. XII ZR 262/00 (REWIS RS 2001, 3290)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3290
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