Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. XII ZB 25/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1594

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 25/00vom19. Juli 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juli 2000 durch den [X.] [X.] Hahne, [X.]:Auf die weitere Beschwerde des [X.] wird der Beschluß des5. Senats für Familiensachen des [X.] vom30. Dezember 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an [X.] zurückverwiesen.Wert: 5.000 DM.Gründe:Das [X.] hat die (Erst-)Beschwerde des [X.] gegen denseine Einwilligung in die [X.] für die Tochter [X.] (M. stattP. ) ersetzenden Beschluß des Familiengerichts vom 12. Oktober 1999 zuUnrecht wegen fehlender Begründung des Rechtsmittels als unzulässig [X.].Die am 3. November 1999 - und damit unabhängig von dem Fehlen ei-ner formellen Zustellung des Beschlusses jedenfalls fristgerecht (vgl. §§ 621 eAbs. 1 und 3 ZPO; Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - [X.] 139/99 =- 3 -FamRZ 1999, 1648) - beim [X.] eingegangene formgerechte(vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) Beschwerde des [X.] vom 22. Oktober 1999enthält eine für das vorliegende Verfahren ausreichende Begründung [X.]. In den familienrechtlichen Beschwerdeverfahren nach § 621 eZPO bedarf es, wie auch das [X.] im Grundsatz nicht [X.], keiner den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO voll entsprechen-den Beschwerdebegründung. Es reicht vielmehr aus, wenn der Beschwerde-führer wenigstens in kurzer Form angibt, warum er sich durch die angefochteneEntscheidung beschwert fühlt, d.h. was er an ihr mißbilligt (vgl. [X.] [X.] 20. Juni 1979 - [X.] 147/78 = FamRZ 1979, 909, 910; [X.] 29. September 1982 - [X.] 866/81 = FamRZ 1982, 1196, 1197). [X.] die Beschwerdeschrift des [X.] vom 22. Oktober 1999 ausreichendRechnung. Denn er rügt darin, wenn auch im Hinblick auf das Fehlen einer ihmzugegangenen förmlichen Ladung, als fehlerhaft, daß er von dem [X.] nicht persönlich angehört worden sei.In den Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils in [X.] eines Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB ist gemäß §§ 50 a, 52[X.] vor der Entscheidung grundsätzlich die Anhörung des betroffenen [X.] erforderlich (vgl. etwa [X.], 691; OLG Olden-burg [X.], 693; [X.] FamRZ 1999, 1379). Die [X.] dient neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs (insoweit vgl. fürden vorliegenden Fall [X.] 55, 95, 98 m.w.N.) insbesondere der nach § 12[X.] gebotenen Sachaufklärung (vgl. etwa zu § 50 b [X.] Senatsurteil vom12. Februar 1992 - [X.] = [X.]R [X.] § 50 b Kindesanhörung 2m.w.N.), durch die ermittelt werden soll, ob die beantragte [X.] ggf. anstelle einer gesetzlich sonst vorgesehenen Voranstellung oder Anfü-gung des (neuen) Namens - zum Wohl des Kindes "erforderlich ist" (vgl. hierzu- 4 -etwa [X.], [X.], 691; [X.] [X.], 692und 693; [X.] FamRZ 1999, 1375; [X.] FamRZ1999, 1376; [X.] FamRZ 1999, 1379 f.; [X.] FamRZ 1999,1378).In seiner Eingabe vom 22. Oktober 1999 hat der Vater einen Verstoß [X.] des Familiengerichts gegen die aufgezeigte Pflicht zur Aufklä-rung des Sachverhalts geltend gemacht. Damit hat er mit ausreichender Deut-lichkeit zu erkennen gegeben, aus welchem Grund er sich durch den [X.] beschwert fühlte.Über die hiernach entgegen der Auffassung des [X.]szulässige Beschwerde des [X.] hatte das Gericht mithin sachlich zu [X.]. Das wird nachzuholen sein.[X.] Krohn [X.]Gerber [X.]

Meta

XII ZB 25/00

19.07.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2000, Az. XII ZB 25/00 (REWIS RS 2000, 1594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1594

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.