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PDF anzeigen[X.] ARZ 6/00vom21. Juni 2000in dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 36 Abs. 3In Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den [X.] nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der [X.] [X.] höhere gemeinschaftliche Gericht ist und die [X.] sich aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt.[X.], Beschluß vom 21. Juni 2000 - [X.] 6/00 - [X.] am [X.]. Zivilsenat des [X.]s hat am 21. Juni 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.]:Die Sache wird an das [X.] in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.Gründe:[X.] Parteien, beide [X.] Staatsangehörige, sind durch [X.] Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. geschieden. Noch währenddas Ehescheidungsverfahren anhängig war, stellte die Ehefrau einen Antragauf Teilung des Hausrats. Mit Beschluß vom 13. Januar 2000 gab das Famili-engericht des Amtsgerichts W. das Verfahren über den Antrag auf Haus-ratsteilung an die allgemeine Prozeßabteilung desselben Gerichts ab mit [X.], die Hausratsverordnung finde keine Anwendung, da [X.]sRecht anzuwenden sei und das [X.] Recht eine entsprechende Regelungnicht kenne. Die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts W. lehnte [X.] vom 16. Februar 2000 die Übernahme des Verfahrens ab und [X.] dem [X.] zur Entscheidung überdie Zuständigkeit vor. Sie ist der Ansicht, daß wegen des starken Inlandbezugsdeutsches Recht anzuwenden sei.- 3 -Mit Beschluß vom 21. März 2000 legte das [X.] die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem [X.] zur Be-stimmung des zuständigen Gerichts vor. Das [X.] hält das Fami-liengericht für zuständig, sieht sich an einer entsprechenden Entscheidungaber gehindert durch Entscheidungen anderer [X.]e.I[X.] Voraussetzungen für eine Vorlage an den [X.] sindnicht gegeben. Zwar bestimmt § 36 Abs. 3 ZPO in der seit dem 1. April 1998geltenden Fassung, daß das [X.] eine Sache unter [X.] Rechtsauffassung dem [X.] vorzulegen hat, wenn es beider Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von einer Ent-scheidung eines anderen [X.]s oder des [X.]sabweichen will. Wie das vorlegende [X.] nicht verkennt, wird inder Literatur die Meinung vertreten, § 36 Abs. 3 ZPO bilde eine "innere Einheit"mit dem gleichzeitig eingeführten § 36 Abs. 2 ZPO und erlaube deshalb eineVorlage an den [X.] nur dann, wenn das [X.]nach Absatz 2 anstelle des [X.]s als des zunächst höheren ge-meinsamen Gerichts zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen sei, nicht da-gegen, wenn das [X.] selbst das gemeinsame höhere Gerichtund somit nach § 36 Abs. 1 ZPO "originär" berufen sei ([X.]/Vollkommer,ZPO 21. Aufl. § 36 Rdn. 10). Die Frage ist bisher vom [X.] nichtentschieden worden. Der X. Zivilsenat des [X.]s, der mit einerähnlichen Fallkonstellation befaßt war, brauchte die Frage nicht zu vertiefen,weil sich in dem von ihm entschiedenen Fall die Unzulässigkeit der Vorlage anden [X.] jedenfalls aus anderen Gründen ergab und er seine- [X.] auf diese anderen Gründe gestützt hat ([X.], Beschluß vom5. Oktober 1999 - [X.] - NJW 2000, 80 f.).Der Senat schließt sich der dargelegten Literaturmeinung an. Für dieseAuslegung des § 36 Abs. 3 ZPO spricht die Entstehungsgeschichte der Vor-schrift, aber auch die Systematik des § 36 Abs. 1 bis 3 [X.] zu der am 1. April 1998 in [X.] getretenen Neufassung des § 36ZPO war bei einem [X.] verschiedener Gerichte grundsätzlichdas im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Bestimmung der Zuständigkeitberufen. Lagen z.B. bei allgemeinen Zivilsachen die Gerichte im Bezirk ein unddesselben [X.], war dieses [X.] berufen, lagen sie in den [X.] verschiedener [X.]e, aber ein und desselben Oberlandesge-richts, war dieses [X.] zuständig, lagen sie in den Bezirken ver-schiedener [X.]e, hatte der [X.] das zuständigeGericht zu bestimmen. Soweit die [X.]e originär zuständig [X.], bestand keine Möglichkeit der Vorlage an den [X.].Nach dem neuen § 36 Abs. 2 ZPO ist eine originäre Bestimmungszu-ständigkeit des [X.]s entfallen. Ist der [X.] [X.] höhere gemeinschaftliche Gericht, so ist nach dieser Vorschrift das[X.] zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen, zu dessen Be-zirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. Aus den [X.] zu den neuen Absätzen 2 und 3 des § 36 ZPO ergibt sich, daß die [X.] das Ziel hatte, den [X.] von diesen Verfahren zu entla-sten. In dem Bericht des Rechtsausschusses heißt es, um das vorrangig für dieSicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Fortbildung [X.] bestimmte oberste [X.] von der zunehmenden Belastungdurch diese Routineaufgaben freizustellen, solle die Zuständigkeit für die Ge-- 5 -richtsstandsbestimmung vom [X.] auf die [X.]everlagert werden (BT-Drucks. 13/9124 S. 45 f.). Diese erklärte Absicht des [X.] verbietet eine Auslegung der Neufassung des § 36 ZPO, durchwelche ein neuer, bisher nicht gegebener Zugang zum [X.] erstgeschaffen würde. Soweit das [X.] als das gemeinschaftlichehöhere Gericht originär zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen ist, muß esdeshalb dabei verbleiben, daß eine Vorlagemöglichkeit zum [X.]weiterhin nicht besteht.Entscheidend für diese Auslegung des § 36 Abs. 3 ZPO spricht auch,daß nach dem eindeutigen Wortlaut der Neuregelung das [X.], wennes das gemeinsame höhere Gericht ist, nach wie vor abschließend über dieZuständigkeit zu entscheiden hat, ohne daß ein Rechtsmittel oder eine Diver-genzvorlage vorgesehen ist. Es gibt keinen Grund, warum das Oberlandesge-richt im Rahmen seiner originären Bestimmungszuständigkeit weniger Kompe-tenz haben sollte als das [X.]. Soweit ein Gericht aufgrund seiner ori-ginären Bestimmungszuständigkeit tätig wird, nimmt das Gesetz bei solchen"Routineaufgaben" (Bericht des Rechtsausschusses aaO) eine mögliche Di-vergenz zu den Entscheidungen anderer Gerichte in Kauf.Entscheidend anders ist die Konstellation, wenn das [X.]nicht originär zuständig ist, sondern nach dem neuen § 36 Abs. 2 ZPO anstelledes [X.]s entscheidet. In diesen Fällen sind zwei oder auchmehrere [X.]e betroffen, die eine bestimmte, die Zuständigkeitbetreffende Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet haben können. Zur Ent-scheidung über die Zuständigkeit ist dann nach § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlan-desgericht berufen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte [X.]. Gäbe es in solchen Fällen nicht die Pflicht zu einer Divergenzvorlage,- 6 -könnte die Frage, welches Gericht für zuständig erklärt wird, von den Parteienmanipuliert werden oder hinge vom Zufall ab. Es ist deshalb sinnvoll, daß [X.] für die Fälle - und nur für diese -, in denen das [X.]nach § 36 Abs. 2 ZPO tätig wird, eine Divergenzvorlage vorgeschrieben hat.Im vorliegenden Fall ist das [X.] alsdas gemeinsame höhere Gericht nach § 36 Abs. 1 ZPO berufen. Eine [X.] den [X.] ist deshalb unzulässig.[X.] Krohn [X.] Sprick Weber-Monecke
Meta
21.06.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ARZ
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2000, Az. XII ARZ 6/00 (REWIS RS 2000, 1878)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1878
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