Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZB 232/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1594

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[X.][X.]/04 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, Raebel, Dr. [X.], [X.] und [X.] am 28. September 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. September 2004 aufgehoben und die Kostenentscheidung in dem Schlussurteil des [X.]. [X.] vom 3. Juni 2004 abgeändert.
Die [X.] hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des [X.] werden der [X.]n auferlegt. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 860,64 •. Gründe: [X.] Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, die einen Gebäudedienst betrieb. Er nahm die beklagte [X.] aus Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) auf [X.] - 3 - zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch, welche die Schuldnerin in der kritischen Zeit durch Banküberweisung erbracht hatte. Die [X.] trat den vorprozessualen Zahlungsaufforderungen vom 4. September 2003 und 2. Oktober 2003 mit Anwaltsschreiben vom 23. September 2003 und 17. Oktober 2003 entgegen. Nach Ablauf der bis zum 17. Oktober 2003 [X.] Zahlungsfrist reichte der Kläger am 14. Januar 2004 die Klageschrift [X.] 1.079,67 • zuzüglich Zinsen ein, die am 18. Februar 2004 zugestellt wurde. Die [X.] hat die Hauptforderung nach Ankündigung eines auf Ab-weisung der Klage gerichteten Sachantrages mit am 14. April 2004 eingegan-genem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 31. März 2004 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das Amtsgericht hat insoweit [X.] erlassen; durch Schlussurteil hat es über den Zinsanspruch entschieden und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die hier-gegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger eine Überbürdung der Kosten auf die [X.]. 2 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im Übrigen zulässig. 3 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen im Falle des prozessualen Anerkenntnisses die Prozesskosten nach § 93 ZPO dem Kläger zur Last fallen, sind nicht gegeben. 4 - 4 - a) Das [X.] meint: Die [X.] habe dem Kläger keine Veran-lassung zur Klage gegeben. Sie habe vor der Zahlung die Anspruchsvorausset-zungen des Anfechtungsanspruchs prüfen dürfen. Dazu gehöre die objektive Gläubigerbenachteiligung. Es spreche einiges dafür, dass die Zahlung eines Schuldners unter Ausnutzung einer bloß geduldeten Kontoüberziehung nicht aus dem haftenden Vermögen des Schuldners erfolge und in diesem Fall ein bloßer [X.] vorliege, der die Gläubiger nicht gemäß § 129 Abs. 1 [X.] benachteilige. Die vorprozessual nicht beantwortete Frage der [X.]n, ob das [X.] nach A[X.]uchung der angefochtenen Zahlung außerhalb einer eingeräumten "offenen" Kreditlinie geführt worden sei, habe deshalb ihre Berechtigung gehabt. Die [X.] habe den [X.] auch sofort nach Erteilung dieser Informationen anerkannt. Dass der Betrag dem Kläger erst am 3. Mai 2004 gutgeschrieben worden sei, schade nicht. 5 b) Diese Erwägungen tragen die angefochtene Kostenentscheidung nicht. 6 aa) Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der [X.] den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Veranlassung wird durch ein Verhalten gegeben, welches vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendig-keit eines Prozesses rechtfertigt ([X.], Urt. v. 27. Juni 1979 - [X.], [X.], 884, 885; vgl. [X.], in [X.], ZPO 22. Aufl. § 93 Rn. 13; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 93 Rn. 7; [X.], § 93 Rn. 8). Daraus folgt, dass es für die Frage, ob der [X.] Anlass zur Klage gegeben hat, auf sein Verhalten vor dem Prozess ankommt ([X.], Urt. v. 27. Juni 1979, aaO). 7 - 5 - [X.]) Im Streitfall hat die [X.] durch die vorprozessualen Schreiben ihres damaligen anwaltlichen Vertreters keineswegs in Aussicht gestellt, den ihr zur Zahlung aufgegebenen Betrag alsbald auszugleichen, falls sich die Über-weisungen der Schuldnerin innerhalb der Kreditlinie gehalten habe, die [X.] der Schuldnerin gegen das Kreditinstitut also pfändbar gewesen seien (vgl. [X.]Z 147, 193, 196 ff; 157, 350, 355 f) und damit zur Insolvenzmasse der Schuldnerin gehörten (vgl. [X.], Urt. v. 7. Februar 2002 - [X.] ZR 115/99, [X.], 561, 562 f). In beiden anwaltlichen Schreiben ist vielmehr nur davon die Rede, dass es auf die besonderen Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nicht ankomme, wenn es schon an der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzung der objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. In dem zweiten Schreiben wird sogar der Eintritt in die Prüfung, ob ein Anfechtungstatbestand nach § 130 oder § 131 [X.] gegeben sei, abgelehnt. Hinsichtlich des Erfordernisses der objekti-ven Gläubigerbenachteiligung hielt sich die [X.] ebenfalls alle Verteidi-gungsmöglichkeiten offen, indem sie in beiden Schreiben die erwünschte [X.], ob die fragliche Zahlung "aus dem freien und pfändbaren Vermögen" der Schuldnerin stamme, ausdrücklich als eine von mehreren Voraussetzungen des § 129 Abs. 1 [X.] bezeichnet hat. Angesichts der von den Sozialversicherern in diesem Zusammenhang üblicherweise vorgebrachten weiteren Einwendungen (vgl. [X.], Urt. v. 10. Juli 2003 - [X.] ZR 89/02, [X.], 1776; v. 12. Februar 2004 - [X.] ZR 70/03, [X.], 899; v. 8. Dezember 2005 - [X.] ZR 182/01, [X.], 190; Beschl. v. 3. November 2005 - [X.] ZR 35/05, [X.], 2217) brauchte der Kläger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht damit zu 8 - 6 - rechnen, dass die [X.] auf die von ihr zunächst offen gelassenen "anderen Aspekte" des § 129 [X.] nicht mehr zurückkommen würde. Seine Klage war daher nicht verfrüht. [X.] [X.]

[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.]. [X.] , Entscheidung vom 03.06.2004 - 910 C 32/04 - [X.], Entscheidung vom 22.09.2004 - 303 T 17/04 -

Meta

IX ZB 232/04

28.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZB 232/04 (REWIS RS 2006, 1594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1594

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