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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:081216BIVZR144.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 144/16
vom
8.
Dezember
2016
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den
Richter
Lehmann,
die Richterinnen
Dr. Brockmöller
und Dr. Bußmann
am 8.
Dezember
2016
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des [X.] des
Oberlandesgerichts [X.] vom 3. Mai
2016
gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurück-zuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
I.
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) -
so-weit für das Revisionsverfahren noch von Interesse -
Rückzahlung [X.] Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversiche-rung
mit der Endziffer 860. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] bei der Rechtsvorgängerin des Versicherers mit Versicherungsbeginn 1
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zum 1. Dezember 1999
nach dem so
genannten [X.] des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen.
In der Folge zahlte d. [X.]
die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 30. April
2014 erklärte d. [X.] den Widerspruch.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 erklärte er erneut den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.
Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den
Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen
abzüglich des ausgezahlten [X.] zuzüglich Nutzungszinsen.
Nach Auffassung d. [X.] ist
der
Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.
II.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge-richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs-gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis-tet. Er
sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden und der
Versicherungsvertrag sei [X.] zustande gekommen. Ob § 5a Abs.
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Satz 1 in Verbindung mit Abs.
2 Satz 1 [X.] a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entscheidung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier treuwidrig, weil d. [X.] die bekannt gemachte Widerspruchsfrist bei Ver-2
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tragsschluss habe verstreichen lassen und über viele
Jahre die Prämien gezahlt habe.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.
[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. [X.] hat die Revision zugelassen, weil
es
bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text im jeweiligen Ver-sicherungsschein
von der Rechtsauffassung des
Oberlandesgerichts [X.] (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, abweiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Be-schluss vom 30. Juni 2015 ([X.], juris) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bereits gebilligt
hat. Der Senat hat auch dessen tat-richterliche Beurteilung für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, wo-nach eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den gesetz-lichen Anforderungen im Hinblick auf die Nennung der fristauslösenden Unterlagen im Policenbegleitschreiben genüge und trotz Verwendung
werde, dass es sich bei den unter diesem Begriff angeführten [X.] um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbelehrung handele (Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2015 und 16.
September 2015 -
[X.], juris; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2016 und 7.
September 2016
[X.], juris).
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2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand.
Ob solchermaßen nach dem [X.] geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], 693 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der [X.] begehrte Vorlage an den [X.] schei-det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das [X.] mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat,
ist es d. [X.] auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrig-keit des [X.]s nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des
[X.]es
auf dessen
angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus [X.] herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.] aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei [X.] im Jahre 1999
ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahlte über viele Jahre
die Versicherungsprämien, bis er im Jahr 2014 den [X.] gemäß § 5a [X.] a.F. erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlun-gen des bereits bei Vertragsschluss 1999
über die Möglichkeit, den [X.] nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der [X.] ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des
Vertrages
be-gründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch er-kennbar.
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Die Anwendung der Grundsätze von [X.] und Glauben beeinträch-tigt auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die prak-tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 -
IV ZR 105/13, [X.], 876 Rn. 13
f.).
[X.] [X.] Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Vergleich erledigt
worden.
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 04.01.2016 -
26 O 191/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.05.2016 -
20 U 18/16 -
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Meta
08.12.2016
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. IV ZR 144/16 (REWIS RS 2016, 1123)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1123
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.