Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. IV ZR 492/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9065

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:290616BIVZR492.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 492/15
vom

29.
Juni 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die
Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 29.
Juni 2016

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des [X.] des
Oberlandesgerichts [X.] vom 25. September 2015
gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten
Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

I.
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer
fondsgebundenen Le-bensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] mit [X.] zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten [X.] des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im [X.]
-
3
-

den §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen.
In der Folge zahlte d. [X.]
die [X.]. Mit Schreiben vom August 2010 erklärte er den [X.] gemäß § 5a [X.] a.F., hilfsweise die Kündigung des [X.]. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingun-gen, eine Verbraucherinformation nach §
10a des [X.] ([X.]) und eine schriftliche Belehrung über das
Wider-spruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.].

Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.

II.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge-richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs-gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis-tet. Er
sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei [X.] zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1
Satz 1 i.V.m.
Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entschei-dung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier treuwidrig, weil 2
3
4
-
4
-

d.
[X.] die bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss ha-be verstreichen lassen und fast sechs Jahre die Prämien gezahlt habe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil
es

bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text im Versiche-rungsschein

von der Rechtsauffassung des [X.] (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, ab-weiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Beschluss vom 30.
Juni 2015 ([X.], juris) die Rechtsauffassung des Berufungs-gerichts bereits gebilligt hat.

Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, entschieden, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des [X.] des Poli-cenbegleitschreibens d. [X.] noch ausreichend deutlich mache, welche
Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Der Senat hat mit genanntem Beschluss die tatrichterliche Beurteilung desselben Berufungssenats für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, wonach eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den ge-setzlichen Anforderungen auch im Hinblick auf die Nennung der [X.] Unterlagen im [X.] genügt,
und die [X.] durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen (Senats-5
6
7
8
-
5
-

beschlüsse
vom 30. Juni 2015 und 16.
September
2015 -
[X.], juris). Entgegen der Ansicht der Revision gibt die abweichende Beurtei-lung durch das [X.] zu einer wortgleichen [X.]sbelehrung (Urteil vom 11. August 2015

12 U 41/15
nicht [X.]) keinen Anlass zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird trotz Ver-wendung des Begriffs "Beilagen" im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diesem Begriff angeführten [X.] um Unterlagen im Sinne der [X.] handelt. [X.] war das Berufungsgericht schließlich auch der Ansicht, die Belehrung in dem [X.] sei in [X.] deutlicher Form erfolgt.

2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand.

Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], 693 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Eine Vorlage an den [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtli-nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat ist es d. [X.] auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmo-dells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu
berufen und daraus Bereicherungsansprü-che herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.] aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich 9
10
-
6
-

objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und be-kannt
gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 2004 un-genutzt verstreichen. D. [X.] zahlte über Jahre die Versicherungsprämien,
bis er im Jahr 2010 unter anderem den Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.F. erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits bei [X.] 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutz-würdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese ver-trauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch
erkennbar.

[X.]

[X.]

Dr. Karczewski

[X.]

Dr. Brockmöller

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.05.2015 -
26 O 156/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.09.2015 -
20 [X.] -

Meta

IV ZR 492/15

29.06.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. IV ZR 492/15 (REWIS RS 2016, 9065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9065

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 73/13

20 U 97/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.