Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2016, Az. IV ZR 12/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8464

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[X.]:[X.]:BGH:2016:110716BIVZR12.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 12/16
vom

11.
Juli 2016

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die
Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 11.
Juli 2016

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des [X.] des
Oberlandesgerichts [X.] vom 22. Dezember 2015
gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

I.
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer)

soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung

Rückzahlung ge-leisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversiche-rung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] mit [X.] zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten [X.] des 1
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§
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen.
In der Folge zahlte d. [X.]
die Versicherungsprä-mien.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 erklärte d. [X.] den [X.] gemäß § 5a [X.] a.F.
und mit Schreiben vom 14. März 2014 hilfsweise die Kündigung.
Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.
D.
[X.] erhielt mit dem [X.] die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach §
10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und eine schrift-liche Belehrung über das
Widerspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.].

Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag
nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.

II.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge-richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs-gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis-tet. Er
sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei [X.] zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1
Satz 1 i.V.m.
Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entschei-2
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dung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier treuwidrig, weil d.
[X.] die bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss ha-be verstreichen lassen und mehr als sieben Jahre die Prämien gezahlt habe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil
es

bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text im Versiche-rungsschein

von der Rechtsauffassung des [X.] (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, ab-weiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 ([X.], juris) die Rechtsauffassung des Berufungs-gerichts bereits gebilligt hat.

Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, entschieden, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des [X.] des Poli-cenbegleitschreibens d. [X.] noch ausreichend deutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Der Senat hat mit genanntem Beschluss die tatrichterliche Beurteilung desselben Berufungssenats für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, wonach eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den ge-5
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setzlichen Anforderungen auch im Hinblick auf die Nennung der [X.] Unterlagen im [X.] genügt und die Revision durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen ([X.] vom 30. Juni 2015 und 16.
September 2015 -
[X.], [X.]). Entgegen der Ansicht der Revision gibt die abweichende Beurteilung durch das [X.] zu einer wortgleichen [X.]sbelehrung (Urteil vom 11. August 2015

12 U 41/15
nicht [X.]) keinen Anlass zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird trotz Ver-wendung des Begriffs "Beilagen" im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diesem Begriff angeführten [X.] um Unterlagen im Sinne der [X.] handelt. [X.] war das Berufungsgericht schließlich auch der Ansicht, die Belehrung in dem [X.] sei in [X.] deutlicher Form erfolgt.

2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand.

Ob solchermaßen nach dem [X.] geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], 693 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der [X.] begehrte Vorlage an den [X.] schei-det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das [X.] mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser-heblich ankommt.
Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat,
ist es d. [X.] auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrig-keit des [X.]s nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher 9
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Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des
Ver-trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus [X.] herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.] aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei [X.] im Jahre 2004 ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahlte über Jahre bis 2014
die Versicherungsprämien, bis er den Widerspruch ge-mäß § 5a [X.] a.F. und hilfsweise die Kündigung erklärte. Die [X.] des bereits bei Vertragsschluss 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den [X.] begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.

Die Anwendung der Grundsätze von [X.] und Glauben beeinträch-tigt auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die prak-tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck

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des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 -
IV ZR 105/13, [X.], 876 Rn. 13
f.).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.]

Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 19.08.2015 -
26 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.12.2015 -
20 [X.] -

Meta

IV ZR 12/16

11.07.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2016, Az. IV ZR 12/16 (REWIS RS 2016, 8464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8464

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IV ZR 73/13

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