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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:210317BIVZR138.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 138/16
vom
21.
März
2017
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den
Richter Lehmann,
die Richterinnen Dr. Brockmöller
und Dr. Bußmann
am 21.
März
2017
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der
Klägerin
gegen das Urteil des [X.] des
Oberlandesgerichts [X.] vom 29. April
2016
gemäß § 552a Satz 1 ZPO [X.].
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
I.
Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d.
[X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer
fondsgebundenen
Lebensversicherung. Diese
wurde
aufgrund eines Antrags d. [X.] mit [X.] zum 1. Oktober
2004 nach dem so genannten [X.] des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im [X.]
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den §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen.
In der Folge zahlte d. [X.]
die [X.],
bis sie die Versicherung ab August 2011 beitragsfrei stellte. Mit Schreiben vom 13. Februar
2012
erklärte d. [X.] die [X.]. Der Versicherer
zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2012 erklärte d. [X.]. den [X.] gemäß § 5a [X.] a.F.
Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den
Vertrag
ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen
abzüglich des bereits ausgezahlten [X.].
Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag
nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.
II.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge-richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs-gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis-tet. Sie sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs.
2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden und der
Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1
Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz
1 [X.] a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entscheidung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier treuwidrig, weil d. [X.] die bekannt
gemachte Widerspruchsfrist bei
Vertragsschluss habe verstreichen lassen und über viele
Jahre die Prämien gezahlt habe.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
d.
[X.] das Klagebegehren weiter.
[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. [X.] hat die Revision zugelassen, weil
es
bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text im jeweiligen Ver-sicherungsschein
von der Rechtsauffassung des [X.] (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, abweiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Be-schluss vom 30. Juni 2015 ([X.], juris) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bereits gebilligt hat.
Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier und von der Revision auch nicht mehr gerügter Begründung hat das Berufungsgericht ent-schieden, dass die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Poli-cenbegleitschreiben sowohl formal als auch inhaltlich ordnungsgemäß sei.
2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand.
Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], 693 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revisi-5
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on begehrte Vorlage an den [X.] schei-det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat,
ist es d. [X.] auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrig-keit des Policenmodells nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des
Ver-trages
auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus [X.] herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.] aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie
bei [X.] im Jahre 2004 ungenutzt verstreichen. D.
[X.] zahlte viele Jahre
die Versicherungsprämien. Erst im Jahr 2012
erklärte sie die Kün-digung und in der Folge den Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.F. Die jah-relangen Prämienzahlungen der
bereits bei Vertragsschluss im Jahre 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu [X.], belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrau-en in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegrün-dende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.
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Die Anwendung der Grundsätze von [X.] und Glauben beeinträch-tigt auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die prak-tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 -
IV ZR 105/13, [X.], 876 Rn. 13
f.).
[X.] [X.]
Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 28.09.2015 -
26 O 453/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 29.04.2016 -
20 U 184/15 -
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Meta
21.03.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2017, Az. IV ZR 138/16 (REWIS RS 2017, 13726)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13726
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