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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen [X.] ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 11, 1 <3>; [X.]K 8, 59 <60>).
b) So liegt der Fall hier. Das Berichterstatterschreiben vom 17. Dezember 2019 bietet keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder und ist als im Rahmen einer zulässigen richterlichen [X.] getroffene Maßnahme üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. [X.] 4, 143 <144>; 42, 88 <89 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 29. September 2016 - 2 BvC 52/14 -, Rn. 3). Dass der Beschwerdeführer die Zulässigkeit seiner Wahlprüfungsbeschwerde abweichend einschätzt, lässt von vorneherein nicht erkennen, weshalb der Berichterstatter nicht unvoreingenommen entscheiden könnte.
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 17. Dezember 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 24 Satz 2 [X.]G wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Meta
22.01.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvC
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.01.2020, Az. 2 BvC 52/19 (REWIS RS 2020, 2667)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2667
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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