Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.06.2021, Az. 2 BvC 61/19

2. Senat | REWIS RS 2021, 5110

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Gegenstand

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

1. Das gegen den [X.] gestellte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.

2

a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. [X.] 11, 1 <5>; 11, 343 <348>; 46, 200; 72, 51 <59>). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 11, 1 <3>; [X.]K 8, 59 <60>).

3

b) Gemessen hieran ist das gegen den [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.

4

aa) Der Beschwerdeführer hat sein Ablehnungsgesuch insbesondere mit der früheren Tätigkeit des [X.]s Müller als Ministerpräsident des [X.] begründet und ihm verschiedene, angeblich in dieser Funktion getroffene Entscheidungen vorgeworfen. Allein aus der früheren amtlichen Tätigkeit eines [X.]s kann ein Ablehnungsgrund nicht hergeleitet werden (vgl. [X.] 43, 126 <128>). Die erhobenen Vorwürfe sind mangels Plausibilität von vornherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer zudem auf die Mitwirkung des [X.]s Müller in einem vorherigen Wahlprüfungsverfahren mit einem ähnlichen Vorbringen abstellt, reicht auch dies nicht aus, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. [X.] 133, 377 <405 f. Rn. 70 f.>).

5

bb) Auch der Verweis auf die Ausführungen des [X.]s Müller in seinem Berichterstatterschreiben ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.

6

Der Beschwerdeführer verkennt bereits, dass es sich bei dem Berichterstatterschreiben nur um rechtliche Hinweise handelt, die im Hinblick auf § 26 Abs. 3 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 24 Satz 2 [X.]G im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung erfolgt sind (vgl. [X.] 4, 143 <144>; 42, 88 <89 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 8. Dezember 2020 - 2 BvC 64/19 -, Rn. 8). Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die im Berichterstatterschreiben geäußerte Rechtsauffassung lassen von vornherein nicht erkennen, weshalb der [X.] nicht unvoreingenommen entscheiden könnte. Der Beschwerdeführer bringt lediglich seine vom Berichterstatterschreiben abweichende Rechtsansicht zur vermeintlichen Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs und seiner Wahlprüfungsbeschwerde vor. Dass der Berichterstatter erhebliches Vorbringen übergangen hat, wird zwar behauptet, ist jedoch nicht dargetan. Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer insofern lediglich sein als unplausibel zu bezeichnendes Vorbringen aus der Beschwerdeschrift.

7

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht, soweit der Beschwerdeführer zu meinen scheint, dass aus dem Umstand, dass zwischen dem Ablehnungsgesuch und dem Berichterstatterschreiben über ein Jahr vergangen ist, ein Befangenheitsgrund folge. Der Beschwerdeführer hat schon nicht dargetan, inwiefern in dem Zeitablauf allein eine Untätigkeit des [X.]s Müller oder eine Verzögerung des Verfahrens durch ihn liegen, geschweige denn, warum daraus eine Besorgnis der Befangenheit folgen soll.

8

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass der Erste Senat über das Ablehnungsgesuch entscheiden solle, weil [X.] von den [X.]n des [X.] mit "Parteiverfahren" betraut worden sei und dies auch Zweifel an den [X.]n aufkommen lasse, die an dieser Entscheidung beteiligt gewesen seien, stellt er damit kein eigenständiges Ablehnungsgesuch gegen die weiteren [X.] des [X.]. Dies ist schon daran erkennbar, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die [X.] nicht ausdrücklich wegen Befangenheit ablehnt, während er dies hinsichtlich des [X.]s Müller tut. Hieraus kann geschlossen werden, dass es sich lediglich um eine Anregung und nicht um weitere Ablehnungsgesuche handelt.

9

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 11. März 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 Europawahlgesetz, § 24 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Meta

2 BvC 61/19

10.06.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.06.2021, Az. 2 BvC 61/19 (REWIS RS 2021, 5110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5110

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