Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZR 125/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11403

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[X.]:[X.]:BGH:2016:120516BIXZR125.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 125/14
vom

12. Mai
2016

in dem Rechtsstreit

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Dr.
Schoppmeyer

am 12.
Mai 2016
beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. April 2016
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Um-fang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Be-anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterrei-chenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Eine [X.] gegen die
Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S.
16).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.06.2013 -
4 O 27/12 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 28.05.2014 -
14 [X.] -

1

Meta

IX ZR 125/14

12.05.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZR 125/14 (REWIS RS 2016, 11403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11403

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