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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 267/12
vom
22. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring
am
22. Juli 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Mai 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 15. Mai 2014 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbe-schwerde der Kläger in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulas-sungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Be-schwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung
(§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO)
beigefügt.
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem [X.] in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der 1
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Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer An-hörungsrüge nach § 321 a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörs-rüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.06.2011 -
3 [X.]/08 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 04.10.2012 -
4 U 177/11 -
Meta
22.07.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. IX ZR 267/12 (REWIS RS 2014, 3873)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3873
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