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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 44/12
vom
21. November 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape
und Grupp sowie die Richterin Möhring
am 21.
November 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2013 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f).
Der Senat hat in dem Beschluss vom 24.
Oktober 2013 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in vollem Umfang darauf ge-prüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichts-punkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisen-den Beschluss eine kurze Begründung (§
544 Abs.
4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO) bei-gefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem [X.] in entsprechender Anwendung des §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen werden. Nach der Gesetzesbegründung kann eine [X.]
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3
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ge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW
2005, 1432, 1433; vom 28.
Juli 2005 -
III
ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6.
Oktober 2005 -
IX
ZR 120/03, [X.]; siehe ferner [X.], Beschluss vom 19.
Januar 2004 -
II
ZR 108/02, [X.], 1894, 1895).
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2011 -
19 O 17/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2012 -
22 [X.] -
Meta
21.11.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. IX ZR 44/12 (REWIS RS 2013, 882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 882
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