Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. III ZR 231/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3329

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.]/08 vom 27. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 652; [X.] § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Der Versicherungsmakler, der sich einem privat krankenversicherten Kunden gegenüber verpflichtet hatte, die Zweckmäßigkeit seines Versicherungsschut-zes und die Prämiengestaltung zu überprüfen, war im [X.] noch nicht gehalten, bei seiner Prüfung eine etwaige künftige Rechtsänderung zu berück-sichtigen, durch die Alterungsrückstellungen beim Wechsel des Krankenversi-cherungsunternehmens übertragbar wurden. [X.], Beschluss vom 27. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.] in [X.] LG [X.] - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 21. August 2008 - 19 U 111/07 - wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 20.639,01 •. Gründe: Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzli-che Bedeutung hat noch eine Entscheidung des [X.] zum Zweck der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Beschwerde wirft die von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage auf, ob auch nach dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungs-gesetzes vom 26. März 2007 ([X.]) daran festzuhalten ist, dass der Verlust der Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel des privaten Kranken-versicherers (vgl. § 178 f [X.] in der Fassung des Art. 43 des vorgenannten 2 - 3 - Gesetzes) für sich allein kein zu ersetzender Schaden ist, der Versicherungs-nehmer vielmehr nur eine etwaige Prämiendifferenz als Schaden geltend ma-chen kann (Senatsurteil vom 11. Mai 2006 - [X.] - [X.], 1072 f). § 178 f in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes ist zwar nicht in [X.] getreten (siehe Art. 10 des [X.] des [X.] vom 23. November 2007, [X.] [X.] 2631). Jedoch ist an seine Stelle § 204 [X.] in der Fassung des Art. 11 Abs. 1 des [X.] des [X.]gesetzes getreten, so dass sich die Rechtsfrage weiterhin stellt. Sie ist allerdings für den Streitfall nicht entschei-dungserheblich. Ein möglicher in dem Verlust der bei der [X.] ([X.]) erworbenen Alterungsrückstellung liegender Schaden kann jedenfalls den hier den Beklagten vorzuwerfenden Pflichtverletzungen nicht [X.] werden. 3 Das [X.] hat - mit der Berufung nicht angegriffen - eine Pflichtver-letzung der Beklagten bei der Durchführung des Versicherungswechsels von der [X.] zu der [X.]Krankenversicherung a.G. in der falschen [X.] bei Antragstellung gesehen. Dieser Fehler ist jedoch für den Verlust der bei der [X.] angesparten Alterungsrückstellung nicht kausal. Diese ging für den Kläger vielmehr bereits mit der Kündigung des [X.] mit der [X.] verloren. 4 Die weiter vom Kläger geltend gemachte Pflichtverletzung der Beklagten, bereits der Rat zur Kündigung des [X.] mit der [X.] und zum Wechsel zur [X.]Krankenversicherung a.G. sei wirtschaftlich nachteilig und damit falsch gewesen, haben die Vorinstanzen offen gelassen. Diese [X.] - 4 - tungspflichtverletzung ist deshalb im dritten Rechtszug zugunsten des Klägers zu unterstellen. Sie ist auch äquivalent kausal für den Verlust der Alterungs-rückstellung. Hätte der Kläger den Versicherungsvertrag mit der [X.] im [X.] nicht gekündigt, hätte er jetzt im ersten Halbjahr 2009 in den Basistarif eines anderen Versicherungsunternehmens wechseln und dabei nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) [X.] n.F. den entsprechenden Teil der Alterungs-rückstellung mitnehmen können. Dieser Verlust mag überdies noch adäquat kausal sein. Er ist jedoch jedenfalls nicht mehr vom Schutzbereich der verletz-ten Vertragspflicht umfasst. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur hinsichtlich solcher Nachteile, zu deren Abwendung die verletzte vertragliche Pflicht übernommen worden ist ([X.], Urteil vom 11. Januar 2005 - [X.]/02 - NJW 2005, 1420, 1421 f; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 62; [X.] in [X.]/ [X.], Schadensersatz, 3. Aufl., [X.]; jeweils m.w.N.). Der Umfang des Schutzzwecks ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln ([X.] aaO). Im vorliegenden Fall bestand jedenfalls zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1, 3 und 4 ein Versicherungsmaklervertrag. Nach der vorgelegten Vertrags-urkunde waren die Beklagten insbesondere beauftragt, "die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Vertragsgestaltung und der Prämienansätze" der Versiche-rungen des Klägers zu überprüfen. Sie waren damit zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen des Klägers und zu einer entspre-chenden Beratung in Bezug auf den von ihnen vermittelten Versicherungsver-trag verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 1425, 1426; ferner auch [X.] in [X.]/[X.], Versicherungsver-tragsgesetz, 27. Aufl., nach § 48 Rn. 5). 6 - 5 - Im Rahmen dieser Betreuungs- und Beratungspflicht mussten die [X.] jedoch nur diejenigen Gesichtspunkte in die Abwägung einbeziehen, die zum damaligen Zeitpunkt bekannt waren oder mit denen zumindest gerechnet werden konnte. Auf nicht vorhersehbare Änderungen der Rechtslage konnte eine Beratung schon rein faktisch keine Rücksicht nehmen. Vor allem aber ist aus objektiver Sicht nicht anzunehmen, dass ein Berater die Haftung für einen Risikobereich übernehmen will, dessen Größenordnung nicht abzusehen ist. 7 Nach diesen Grundsätzen mussten die Beklagten unter Bewertung aller seinerzeit bekannten Gesichtspunkte die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Versicherungswechsels überprüfen. Dabei mussten sie neben dem [X.] insbesondere die Prämienhöhe berücksichtigen und damit auch [X.], dass die erworbene Alterungsrückstellung nicht zur [X.] Kranken-versicherung a.G. mitgenommen werden konnte, was höhere Prämienzahlun-gen bedingen konnte. Sie mussten jedoch in ihre Überprüfung der Zweckmä-ßigkeit eines Versicherungswechsels nicht die Möglichkeit mit einbeziehen, dass zu einem nicht näher bestimmbaren späteren Zeitpunkt unter Umständen die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung eingeführt werden könnte. Diese Änderung der Rechtslage war zum damaligen Zeitpunkt (2002) nicht absehbar. Gutachten von [X.], die seit 1994 unter anderem vom [X.] zur Untersuchung der Problematik steigender [X.] der privat Krankenversicherten im Alter eingesetzt worden waren, hatten aufgrund erheblicher ungelöster Probleme weder die Mitgabe der kalkulierten noch die einer individuellen Alterungsrückstellung empfehlen können (BT-Drucks. 13/4945, S. 47; [X.] 2001, 1044, 1045; [X.] VW 2002, 1934, 1938). Dass die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung sowohl recht-lich als auch praktisch ausgeschlossen sei, entsprach im [X.] ganz über-wiegender Auffassung (vgl. [X.] VersR 2001, 661, 677; [X.] VersR 2001, 8 - 6 - 11, 14 ff; [X.] aaO [X.]7 ["schlechterdings [X.] der Unmöglich-keit"]; [X.] aaO S. 1937 f). Erst im Frühjahr 2004 wurden durch eine Studie des [X.], das die Mitgabe einer bestimmten individuell kalkulierten Alte-rungsrückstellung für denkbar erachtete, neue Möglichkeiten aufgezeigt ([X.] [X.], 1163 ff; Görsdorf-Kegel [X.], 1844; vgl. zum Gesamt-komplex weiter die Nachweise in dem Senatsurteil vom 11. Mai 2006, aaO S. 1173, Rn. 10). Die übrigen von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zu-lassungsgründe hat der Senat geprüft und, insbesondere auch die gerügten Verletzungen des Grundrechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), für nicht durchgreifend erachtet. Insoweit wird von einer [X.] gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 9 [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 14.09.2007 - 14 O 66/06 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 21.08.2008 - 19 U 111/07 -

Meta

III ZR 231/08

27.05.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. III ZR 231/08 (REWIS RS 2009, 3329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3329

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 228/05 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 175/05 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 143/11 (Bundesgerichtshof)

Private Krankenversicherung: Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der Portabilität der Alterungsrückstellungen beim Versicherungswechsel auf Basistarifverträge


IV ZR 143/11 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 38/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.