Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. IV ZR 175/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 108

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am:

20. Dezember 2006

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: nein [X.] § 178e Bei Anpassung des Versicherungsschutzes nach Änderung oder Wegfall der [X.] darf der Versicherer für die begehrte Aufstockung des Versicherungsschutzes das aktuelle Lebensalter des Versicherten zugrunde legen. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2006 - [X.]/05 - Hans[X.] Hamburg

LG Hamburg - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 19. Ju-li 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der 1940 geborene Kläger war als Angestellter im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt. Seit 1. April 1972 unterhielt er bei dem [X.] für sich und seine 1939 geborene Ehefrau eine die Beihilfe ergän-zende Krankheitskosten-Teilversicherung für eine Gesamtprämie von zu-letzt 419,95 •; dadurch waren die Krankheitskosten des [X.] zu 50% und die seiner Ehefrau zu 30% abgedeckt. 1 Zum 1. März 2003 wurde der Kläger unter Fortfall seiner Beihilfe-berechtigung verrentet. Er beantragte deshalb beim Beklagten die [X.] auf eine Krankheitskosten-Vollversicherung. Da der Beklagte die für Beihilfeberechtigte vorgesehenen Tarife nicht als Volltarife führt, bot er dem Kläger eine Kombination anderer Tarife an, 2 - 3 -

die im Leistungsumfang den bisherigen Tarifen entsprachen. Der hierfür kalkulierten Gesamtprämie von 1.558,36 • legte der Beklagte für den Aufstockungsanteil das Renteneintrittsalter des [X.] zugrunde. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, dass das Alter maßgeblich sei, das er zu Vertragsbeginn am 1. April 1972 hatte; die Gesamtprämie [X.] daher nur 1.226,48 • betragen. Das [X.] hat der hierauf gerichteten Feststellungsklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revi-sion begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils. 3 Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg. 4 [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1382 [X.] ist, hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf [X.] seines Vertrages in eine Vollversicherung unter Zugrundelegung seines Eintrittsalters zum 1. April 1972. Ein Beihilfeberechtigter könne gemäß § 178e Satz 2 [X.] nach Änderung oder Entfallen des Beihilfean-spruchs nur eine Anpassung im Rahmen bestehender Kostentarife "ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten" verlangen; das Lebensalter sei nicht Teil einer solchen Risikoprüfung. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 178e Satz 2 [X.] sei, wie sich auch aus der Zusammenschau mit § 178f [X.] ergebe, dem Versicherungsnehmer eine Tarifanpassung zu 5 - 4 -

ermöglichen, ohne dass er daraus Nachteile erleide. Schützenswerte Rechte und Anwartschaften habe der Kläger als Versicherungsnehmer indes lediglich in Form von Alterungsrückstellungen innerhalb seiner [X.] erworben; diese seien ihm bei einem neuen Ta-rif gut zu bringen. Würde auch für den Aufstockungsanteil das ursprüng-liche Eintrittsalter zugrunde gelegt, erlangte der Kläger durch die [X.] tatsächlich nicht erworbener Alterungsrückstellungen einen unge-rechtfertigten Vorteil, was dem Gleichbehandlungsgebot der §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 4 [X.] widerspreche, denn andere Versicherungsnehmer müssten bei höherem Eintrittsalter wegen der nicht gebildeten Alterungs-rückstellungen entsprechend höhere Prämien zahlen. Zudem müsste die [X.] der Versicherten zugunsten des bevorzugten [X.] den fehlenden Teil der Alterungsrückstellungen aus ge-meinsamen Mitteln aufbringen. Dieser Nachteil werde nicht dadurch aus-geglichen, dass "ungenutzte" Alterungsrückstellungen - etwa als Folge von Vertragskündigungen - der Versichertengemeinschaft zugute kämen, denn diese Rückflüsse seien in die [X.] bereits eingear-beitet. Die Maßgeblichkeit des jeweiligen Lebensalters ergebe sich auch aus §§ 10 f. [X.] ([X.] vom 18. November 1996, [X.] [X.] 1783), wonach bei [X.] die Berechnung der Prämien für jede Person altersabhängig zu erfolgen habe. Der [X.] sei auch nicht verpflichtet, Tarife bereitzustellen, in denen das Risiko von Veränderungen im Beihilfesystem von vornherein kalkulatorische Be-rücksichtigung finde; § 178e [X.] gebe einen Anpassungsanspruch nur im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife.
6 I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. - 5 -

1. Ändert sich bei einem Versicherten, der nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes beihilfeberechtigt ist, der [X.] oder entfällt der Beihilfeanspruch ganz, so hat der Versicherungs-nehmer nach § 178e Satz 1 [X.] Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bei ihm bestehenden Krank-heitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebe-messungssatz oder weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird ein entsprechender Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer nach Satz 2 der Vorschrift den angepassten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder [X.] zu gewähren. 7 Dem ist der Beklagte nachgekommen, denn er hat dem Kläger die Umstellung der bisherigen Krankheitskosten-Teilversicherung in eine Vollversicherung angeboten, ohne dass er eine Risikoprüfung vorge-nommen oder den angepassten Versicherungsschutz von Wartezeiten abhängig gemacht hätte. Entgegen der Ansicht der Revision war der [X.] nicht gehindert, für die begehrte Aufstockung des Versicherungs-schutzes und die darauf beruhende Prämienberechnung das aktuelle Le-bensalter des [X.] anstelle seines Lebensalters bei Vertragsbeginn im Jahre 1972 zugrunde zu legen. 8 2. Die Vorschrift des § 178e [X.] hielt der Gesetzgeber für erfor-derlich, um das Interesse im öffentlichen Dienst stehender Versicherter an einer vollen Deckung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwen-dungen im Krankheitsfall zu sichern ([X.]. 23/94 S. 314; BT-Drucks. 12/6959 [X.]). Sie entspricht - wie die § 178e [X.] verwandte 9 - 6 -

Reglung des § 5 Abs. 10 SGB V - dem Bedürfnis des Versicherungs-nehmers, ohne nachteilige Berücksichtigung von Faktoren, die er selbst nicht beeinflussen kann, einen umfassenden Versicherungsschutz zu wahren. Deshalb erlegt § 178e [X.] dem Versicherer einen [X.] auf, ohne dass dieser zuvor die Möglichkeit einer neuerli-chen Risikoprüfung hätte. Dadurch kann der Versicherungsnehmer seine Krankheitskosten im bisherigen Umfang abdecken; zugleich werden [X.] Prämien im Fall eines Neuabschlusses von [X.] vermieden (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - [X.]/03 - [X.], 58 unter 2 a; vgl. auch [X.], [X.], 397, 398).
3. [X.] ist jedoch nicht Be-standteil der "erneuten Risikoprüfung", die § 178e Satz 2 [X.] dem [X.]n verwehrt (a.A. [X.] [X.], 575 und - ohne nähe-re Begründung - [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 178e [X.] Rdn. 1 a.E.). Dies folgt sowohl aus einer Auslegung des § 178e [X.], für die vorrangig der sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergebende objektivierte Wille des Gesetzes maßgebend ist (Senatsurteil vom 3. November 2004 - [X.]/03 - [X.], 66 unter 1 a; vgl. auch [X.]Z 46, 74, 76 m. vielen [X.]), als auch aus einer zusammenschauen-den Betrachtung der Vorschrift mit der nachfolgenden Bestimmung des § 178f [X.]. 10 a) Schon nach dem Wortlaut des § 178e Satz 2 [X.] liegt die In-terpretation des [X.] fern. Das Alter des Versicherten stellt ein gene-rell-abstraktes Risiko dar, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Krankheitsanfälligkeit eines Menschen mit steigendem Alter zunimmt. Das Lebensalter des Versicherten ist dem Versicherer zudem seit [X.] - 7 -

schluss des ursprünglichen Versicherungsvertrages bekannt und von Anbeginn Bestandteil der versicherten Gefahr ([X.]Z 88, 78, 80); es [X.] im Falle der Vertragsanpassung keine (erneute) "Prüfung", um das damit verbundene Wagnis zu bestimmen. Das Lebensalter allein [X.] überdies noch nichts darüber, in welchem Umfang sich das versi-cherte Krankheitskostenrisiko beim Versicherten konkret verwirklichen wird. Einer Prüfung und ggf. - ärztlichen - Untersuchung bedarf nur der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten, damit der Versicherer in der Lage ist, das von ihm individuell zu übernehmende Wagnis einzu-schätzen und seine Prämienberechnung danach auszurichten (vgl. [X.], 743, 745); lediglich einer solchen neuerlichen [X.] steht die Bestimmung des § 178e Satz 2 [X.] entgegen. Der bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand und die vom [X.] mit Blick darauf vorgenommene Risikoeinstufung bleiben auch für den weiteren Verlauf des Versicherungsverhältnisses maßgeblich; der Versicherer ist gehindert, die begehrte Aufstockung des Versicherungs-schutzes von Risikozuschlägen abhängig zu machen, weil sich der Ge-sundheitszustand des Versicherten mittlerweile nachteilig verändert und das vom Versicherer zu tragende Risiko damit verschlechtert hat oder aufgrund später gewonnener Erkenntnisse die anfängliche Bewertung des Risikos zu günstig erscheint. 12 b) Zu Recht verweist das Berufungsgericht zur Unterstützung die-ser Ansicht auf einen Vergleich mit den in § 178f Abs. 1 [X.] enthalte-nen Regelungen. Dort wird - anders als in § 178e Satz 1 [X.] - zwischen abstrakten Alterungsrückstellungen einerseits und individuellen Risiko-13 - 8 -

zuschlägen andererseits ausdrücklich unterschieden. Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleich-artigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag - etwa aus einer früheren Risikoeinstufung - bislang erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt (Satz 1). Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, allerdings höher oder umfassender sind als in dem bisherigen, kann der [X.] für die angestrebte Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder ei-nen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit kann der Versicherungsnehmer wiederum dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart ([X.] 2 und 3). (1) Zur Bildung von Alterungsrückstellungen ist der Versicherer nach § 178g Abs. 1 Satz 1 [X.], §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4a Satz 1, 12a [X.], § 341f HGB, § 16 [X.] verpflichtet; diese Vorschriften sind ver-bindliche Regelungsbestandteile des [X.] (vgl. [X.]Z 159, 323, 326). Sie tragen dem erwähnten Umstand Rech-nung, dass sich die Krankheitsanfälligkeit eines Menschen in der Regel mit steigendem Lebensalter erhöht, was sich auf das vom [X.] übernommene Risiko auswirkt ([X.] in [X.]/[X.], [X.]. Teil [X.]. 4). Die nach dem Gesetz zu bildenden Alterungsrückstellungen bei der Krankenversicherung beruhen auf dem Gedanken, dass die von den Versicherungsnehmern zu zahlen-den Risikobeiträge mit zunehmendem Alter wegen der erhöhten [X.] an sich kontinuierlich steigen müssten. Um das zu ver-14 - 9 -

meiden und im Ansatz während der gesamten Vertragslaufzeit - bei sonst gleichen Voraussetzungen - gleich bleibend hohe Prämien zu [X.], werden die Prämien in den ersten Jahren höher als der [X.] kalkuliert und der Überschuss bilanziell in eine Alte-rungsrückstellung nach § 341f HGB eingestellt ([X.], Urteil vom 11. Mai 2006 - [X.] - [X.], 1072 unter [X.]). Da eine Prämien-erhöhung alleine wegen altersbedingt zunehmender Leistungspflichten des Versicherers nicht zulässig ist (vgl. § 178g Abs. 2 [X.]; [X.], [X.], 297, 302; [X.] in [X.]/[X.], aaO § 8a MB/KK Rdn. 15), wird über die vom Versicherer zu bildende Alterungsrückstellung das [X.] vermieden, das andernfalls wegen der erfahrungsge-mäß höheren Leistungen im Alter erforderlich wäre (BT-Drucks. 12/6959 S. 59 f.; [X.], Urteil vom 11. Mai 2006 aaO; [X.], aaO; [X.], aaO § 178g Rdn. 5). (2) Anders als die kalkulatorisch abstrakt-generellen Alterungs-rückstellungen dient - wie ausgeführt - die hinter einer Risikoprüfung stehende Frage nach der Gesundheit des Versicherungsnehmers der Ermittlung konkret-individueller Risikozuschläge. Soweit der Versiche-rungsnehmer innerhalb des alten Tarifs bereits Rechte erworben hat, bleiben diese unberührt und sind beim Wechsel in den anderen Tarif - ebenso wie die erworbenen Alterungsrückstellungen - anzurechnen. § 178f Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährt dem Versicherer allerdings Abwehr-rechte gegen Zusatzkosten, die durch Leistungsausweitungen im Zu-sammenhang eines Tarifwechsels entstehen können. Zu Alterungsrück-stellungen ist der Versicherer in diesem Zusammenhang nur hinsichtlich eines tatsächlich versicherten Leistungsanspruchs und der dafür [X.] Prämien verpflichtet; folgerichtig sind dem Versicherungsnehmer 15 - 10 -

nach Satz 1 der Vorschrift auch nur solche Alterungsrückstellungen gut zu bringen, zu denen er in der Vergangenheit für den bislang versicher-ten Leistungsanspruch durch die von ihm gezahlten Prämien beigetragen hat. c) Dem daraus ersichtlichen System und Zweck der Alterungsrück-stellungen würde es zuwiderlaufen, wenn der Versicherer im Anwen-dungsbereich des § 178e [X.] gehalten wäre, die Prämie für den ange-passten Versicherungsschutz unter Zugrundelegung rein fiktiver Alte-rungsrückstellungen mit Rückbezug auf das ursprüngliche Eintrittsalter zu kalkulieren. Für eine von diesem System abweichende Ausnahmere-gelung hätte der Gesetzgeber eine ausdrückliche Grundlage schaffen müssen, die sich in § 178e [X.] indes nicht findet. 16 d) In der Berücksichtigung vom Versicherungsnehmer in Wahrheit nicht erworbener Alterungsrückstellungen läge darüber hinaus ein [X.] gegen das Gleichbehandlungsgebot, wie es in den §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommt. Es soll verhindern, dass ein-zelne Versicherungsnehmer zu Lasten anderer bevorzugt oder benach-teiligt werden ([X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 11 Rdn. 10). Das wäre jedoch der Fall, hätte der Kläger Anspruch auf eine dem ver-änderten Versicherungsschutz angepasste Prämie unter Gutschrift von Alterungsrückstellungen, die er - anders als die übrigen Versicherungs-nehmer - durch die Zahlung entsprechend höherer Beiträge in der [X.] nicht gebildet hat. Die Alterungsrückstellung entspricht letzt-lich einem - zweckgebunden angesammelten - kollektiven Sparbeitrag ([X.], Urteil vom 11. Mai 2006 aaO; [X.], aaO § 178g [X.] Rdn. 5). Die daraus erwachsenden Vorteile dürfen dem Versicherten - wie bei 17 - 11 -

§ 178f [X.] auch - anlässlich einer Vertragsanpassung gemäß § 178e Satz 1 [X.] nicht verloren gehen; es besteht aber ebenso wenig Anlass, ihm weitere finanzielle Vorteile durch die kalkulatorische Berücksichti-gung von Alterungsrückstellungen zu gewähren, zu denen er nicht beige-tragen hat.
e) Entgegen der Ansicht der Revision könnten derartige finanzielle Vorteile auch nicht mit solchen des Versicherers "aufgerechnet" werden, die diesem durch verfallene Alterungsrückstellungen entstehen (so aber [X.] aaO). Denn dass ein Teil der [X.] verfällt, findet in der [X.] von vornherein Berücksichtigung (§ 5 [X.]; vgl. [X.], aaO § 8a MB/KK Rdn. 19). [X.] wäre es rein spekulativ und würde zu einer stark überhöhten Prä-mie führen, wenn bei Beihilfetarifen von Beginn an generell eine Alte-rungsrückstellung für den seltenen Wegfall des [X.] bei Verrentung zu bilden wäre. Wenn die Revision weiter einwendet, der [X.] habe in die vom Kläger über Jahre gezahlten Prämien den später eingetretenen Wegfall der [X.] bereits eingerechnet, so hat dieser eine solche Kalkulation nicht konkret behauptet. Darüber [X.] hätte eine derartige Kalkulation die Kenntnis des Beklagten vom Ent-fallen der [X.] bei seiner Verrentung vorausgesetzt; auch dazu fehlt es an entsprechendem Vortrag. So hat der Kläger in sei-nem Antrag aus dem Jahre 1972 lediglich angegeben, "wissenschaftli-cher Assistent" zu sein, was die Möglichkeit eines beamtenrechtlichen - und damit über die Pensionierung hinausdauernden - [X.] einschloss. 18 - 12 -

4. Die Bedeutung des § 178e [X.] liegt nach alledem darin, dass der Versicherer Einschränkungen in Bezug auf Risikoprüfung und Warte-zeit hinzunehmen hat (Satz 2), obwohl er sich einer Aufstockung von der beihilfeergänzenden Teilversicherung zur [X.] nicht verweigern kann. Der damit verbundene Eingriff in die ver-tragliche Entschließungsfreiheit des Versicherers gebietet eine restriktive Handhabung der Vorschrift. Für die Alterungsrückstellungen heißt dies, dass allein die durch den Versicherungsnehmer daraus bereits erworbe-nen Rechte Berücksichtigung finden. Dem sozialpolitischen Anliegen, die Prämien bezahlbar zu halten (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 aaO), wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, denn bei einem Neuab-schluss der Krankheitskostenversicherung oder einem Wechsel des [X.] wäre der völlige Verlust der Alterungsrückstellungen die Folge. 19 Nicht zuletzt hatte der Kläger bereits im Jahre 1972 die Wahl zwi-schen Beihilfeanspruch mit (kostengünstiger) Ergänzungsversicherung und Vollversicherung (mit bloßem Arbeitgeberzuschuss, dafür aber voller Alterungsrückstellung); zudem wäre eine Anwartschaftsversicherung in Betracht gekommen, um für die [X.] nach Entfallen des Beihilfean-spruchs vorzusorgen ([X.], aaO § 8 MB/KK Rdn. 65). Durch seine Ent-scheidung für den Beihilfeanspruch konnte sich der Kläger aufgrund der niedrigeren Versicherungsprämien schon während der [X.] seiner Beihil-feberechtigung Einsparungen sichern, die allein ihm und nicht der Versi-chertengemeinschaft zugute gekommen sind. Es ist daher auch nicht de-ren Aufgabe, den Kläger davon zu entlasten, dass er für den [X.] wegen der noch nicht gebildeten Alterungsrückstellungen höhere Prämien zu zahlen hat. Überdies steht dem Kläger zur Vermei-dung - von ihm vorhersehbarer - finanzieller Härten die Möglichkeit zur 20 - 13 -

Verfügung, bei seinem Versicherer in den so genannten Standardtarif zu wechseln (§ 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 SGB V; [X.] in LPK-SGB V § 257 Rdn. 9; vgl. auch BT-Drucks. 14/1245 [X.]), der in Leistung und Prä-miengestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

II[X.] Schließlich kann der Kläger den begehrten [X.] auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass der Beklagte ihn zu gegebener [X.] nicht auf Alternativen zu dem von ihm gewählten Beihil-feergänzungsanspruch, wie etwa den Arbeitgeberzuschuss zur Kranken-vollversicherung oder den zusätzlichen Abschluss einer Anwartschafts-versicherung, hingewiesen hat. 21 1. Zwar hat ein Versicherer grundsätzlich die Pflicht, den zukünfti-gen Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für dessen [X.] von wesentlicher Bedeutung sein können. Der Umfang der vorvertraglichen Aufklärungspflicht ergibt sich aber aus der dem [X.] erkennbaren Interessenlage. Der Versicherer hat [X.] nur dann aufzuklären, wenn er erkennen oder mit der nahe [X.] Möglichkeit rechnen muss, dass der Antragsteller aus mangelnden versicherungsrechtlichen oder versicherungstechnischen Kenntnissen nicht die für ihn zweckmäßigste Vertragsgestaltung gewählt hat ([X.], Urteil vom 5. Februar 1981 - [X.] - VersR 1981, 621 unter 3; vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2005 - [X.]/04 - [X.], 824 unter 3). 22 23 2. Feststellungen, die einen solchen Schadensersatzanspruch tra-gen könnten, hat das Berufungsgericht mangels ausreichenden Vortrags - 14 -

des [X.] nicht treffen können. Auch in diesem Zusammenhang wird erheblich, dass der Kläger sich in seinem Antrag aus dem Jahre 1972 auf die Angabe beschränkte, "wissenschaftlicher Assistent" zu sein. Noch in einem Änderungsantrag aus dem Jahre 1987 hatte er angege-ben, "aus einem Beamtenverhältnis Anspruch auf Beihilfe" zu haben. [X.] diesen Umständen bestand keine Nachfrageverpflichtung des Versi-cherers (vgl. auch [X.] Saarbrücken RuS 1997, 208, 210 f.; [X.] Hamm NVersZ 2000, 125).
Terno [X.] Dr. [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.01.2005 - 306 O 262/04 - [X.] Hamburg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 U 28/05 -

Meta

IV ZR 175/05

20.12.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. IV ZR 175/05 (REWIS RS 2006, 108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 108

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