Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2003, Az. IV ZR 38/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 979

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[X.] DES VOL[X.]ESURTEIL[X.]/03Verkündet am:29. Oktober [X.] Urkundsbeamtinder Ges[X.]häftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 178 eIm Hinbli[X.]k auf § 178 e [X.] sind die Vors[X.]hriften des § 21 Abs. 1 b) [X.] und [X.])sowie Abs. 2 der Satzung der [X.]rankenversorgung des [X.], soweit dana[X.]h der Verlust des Anspru[X.]hs auf Ruhegehalt das Ende der Mit-glieds[X.]haft bei der [X.] zur Folge hat.[X.], Urteil vom 29. Oktober 2003 - [X.]/03 - [X.] [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.], [X.], [X.] [X.] auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 29. Oktober 2003für Re[X.]ht erkannt:Auf die Re[X.]htsmittel des [X.]lägers werden das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] amMain vom 9. Januar 2003 aufgehoben und das [X.] 4. Zivilkammer des [X.] am Mainvom 30. Januar 2002 abgeändert.Es wird festgestellt, daß der [X.]läger über den 30. [X.] hinaus weiterhin Mitglied der [X.] ist.Die Beklagte hat die [X.]osten des Re[X.]htsstreits zu tra-gen.Von Re[X.]hts [X.]:Die Parteien streiten über das Fortbestehen der Mitglieds[X.]haft [X.] bei der [X.]. Der [X.]läger war Beamter der früheren [X.] und seit 1969 Mitglied der beklagten [X.]rankenversor-gung der [X.]. Diese erfüllt als [X.]örpers[X.]haft öffentli[X.]henRe[X.]hts auf der Grundlage ihrer Satzung und na[X.]h Maßgabe ihres Tarifs- 3 -die Fürsorgepfli[X.]ht in [X.]rankheits-, Geburts- und Todesfällen, die demdur[X.]h Art. 1 § 1 des [X.] des [X.] 27. Dezember 1993 ([X.] I S. 2378) gebildeten Bundeseisenbahn-vermögen ([X.]) obliegt. Das [X.] de[X.]kt dur[X.]h paus[X.]hale Zus[X.]hüsse [X.] der [X.] zu gegenwärtig etwa 75%; daneben erhebtdie Beklagte Beiträge von ihren Mitgliedern.Dur[X.]h re[X.]htskräftiges Urteil des [X.] vom11. April 2000 wurde dem [X.]läger aus disziplinaris[X.]hen Gründen das Ru-hegehalt aberkannt; auf der Grundlage der Bundesdisziplinarordnung([X.]) wurde ihm befristet ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt. [X.] die Beklagte dem [X.]läger mit, seine Mitglieds[X.]haft bei ihr habe zum30. April 2000 geendet. Sie beruft si[X.]h auf § 21 ihrer Satzung, in dem esheißt:1 - Die Mitglieds[X.]haft endeta) [X.]) dur[X.]h Auss[X.]heiden des Mitgliedes aus dem Dienst des [X.]1. bei Beamten, sofern sie weder Ruhegehalt no[X.]h sonstigeVersorgungsbezüge dur[X.]h das [X.] erhalten (siehe [X.]),[X.]) dur[X.]h Verlust des Anspru[X.]hs des Mitglieds auf Bezüge, [X.] oder sonstige Versorgungsbezüge, Witwen- oder Witwer-geld mit dem letzten Tage des Bezuges (siehe au[X.]h Abs. 2); ........2 - Unterhaltsbeitrag na[X.]h der [X.], Gnadenunterhaltsbeitrag oderÜbergangsgeld na[X.]h § 47 [X.] gelten ni[X.]ht als Ruhege-halt oder sonstige Versorgungsbezüge im Sinne von Abs. 1 [X.] 1 und 1 [X.] 4 -Mit S[X.]hreiben vom 5. und 6. Juni 2000 verlangte der [X.]läger ver-gebli[X.]h die Fortsetzung der [X.]rankenversi[X.]herung dur[X.]h die Beklagte. [X.] vor, wegen seines Alters und seiner Vorerkrankungen sei ihm [X.] einer privaten [X.]rankenversi[X.]herung ni[X.]ht zuzumuten; erhabe Angebote zu monatli[X.]hen Beiträgen von 2.500 bis 2.900 DM erhal-ten, die seinen vom Dienstherrn vorläufig gezahlten [X.] eine eventuelle Erwerbsunfähigkeitsrente überstiegen. Der Weg indie gesetzli[X.]he [X.]rankenversi[X.]herung sei ihm versperrt, weil er weder so-zialversi[X.]herungspfli[X.]htiger Arbeitnehmer no[X.]h Rentner sei. Die [X.] jedo[X.]h na[X.]h § 178 e [X.] verpfli[X.]htet, den Versi[X.]herungss[X.]hutz [X.] ihrer Tarife, d.h. gegen entspre[X.]henden Beitragszus[X.]hlag, soanzupassen, daß der [X.] Beihilfeanspru[X.]h ausgegli[X.]hen [X.]. Soweit die Satzung dem entgegenstehe, sei sie ni[X.]htig. Deshalb hatder [X.]läger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnendenBes[X.]heide zur Fortsetzung der [X.]rankenversi[X.]herung über den 30. [X.] hinaus zu verpfli[X.]hten, hilfsweise festzustellen, daß der [X.] den 30. April 2000 hinaus weiterhin Mitglied der [X.] ist. [X.] vertritt den Standpunkt, sie müsse ni[X.]ht leisten, weil au[X.]h der Dienst-herr, dessen Verpfli[X.]htungen sie übernommen habe, wegen einesDienstvergehens keine Fürsorgeleistungen mehr zu erbringen habe. [X.] weder eine private no[X.]h eine gesetzli[X.]he [X.]rankenversi[X.]herung.Die Vorinstanzen haben die [X.]lage abgewiesen. Mit der [X.] der [X.]läger seine Anträge [X.] 5 -Ents[X.]heidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Der [X.]läger ist Mitglied der [X.] ge-blieben.1. Das Berufungsgeri[X.]ht geht zunä[X.]hst zutreffend von einem pri-vatre[X.]htli[X.]hen Vertrag zwis[X.]hen den Parteien aus (vgl. [X.], Urteil vom5. Februar 1981 - [X.] - NJW 1981, 2005 unter I); die [X.] der [X.] unterliegen als Allgemeine Ge-s[X.]häftsbedingungen der Inhaltskontrolle na[X.]h § 9 [X.]/§ 307 BGB (vgl.[X.]Z 103, 370, 383).Na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts hat die Beklagte zwar als be-triebli[X.]he Sozialeinri[X.]htung des [X.] dessen Verpfli[X.]htungen aus § 79BBG zu erfüllen; damit stimme das in § 21 der Satzung vorgesehene [X.] der Mitglieds[X.]haft bei einem Verlust des Anspru[X.]hs auf Bezüge oderRuhegehalt aber überein, weil mit dem Beamtenstatus au[X.]h der Fürsor-geanspru[X.]h gegen den Dienstherrn verloren gehe. Da die Beklagte vomDienstherrn keine Zus[X.]hüsse mehr für den [X.]läger erhalte, verstoße [X.] seiner Mitglieds[X.]haft au[X.]h ni[X.]ht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sei ni[X.]ht verletzt, weil dem [X.]läger und seinerFamilie in [X.]rankheitsfällen immerhin Sozialhilfe zustehe.Der [X.]läger könne si[X.]h zur Begründung seines Anspru[X.]hs au[X.]hni[X.]ht auf die entspre[X.]hende Anwendung von § 178 e [X.] stützen. [X.] sei mit einem privaten [X.]rankenversi[X.]herer ni[X.]ht verglei[X.]hbar.Das [X.] bediene si[X.]h der [X.] im Rahmen zulässigen Ermessenszur Erfüllung seiner Fürsorgepfli[X.]ht. Soweit die zu diesem Zwe[X.]k vom- 6 -[X.] paus[X.]hal an die Beklagte gezahlten Zus[X.]hüsse die entstandenenAufwendungen ni[X.]ht de[X.]ken, bleibe den Mitgliedern der [X.] [X.] wie anderen Beamten, die Leistungen na[X.]h den Beihilfevors[X.]hriftendes Bundes erhalten, selbst überlassen, si[X.]h (einkommensunabhängig)privat zu versi[X.]hern. Vielmehr erhebe die Beklagte von ihren Mitgliedernna[X.]h Besoldungs- und Vergütungsgruppen gestaffelte Beiträge, aus de-nen die von den Zus[X.]hüssen des Dienstherrn ni[X.]ht gede[X.]kten Leistun-gen der [X.] finanziert werden. Dieses einheitli[X.]he [X.]rankenversi-[X.]herungssystem der [X.] könne ni[X.]ht in einen der Beihilfe und ei-nen anderen, der privaten [X.]rankenversi[X.]herung entspre[X.]henden Teilaufgespalten werden, um auf letzteren § 178 e [X.] anzuwenden. [X.] habe seinen Versi[X.]herungss[X.]hutz bei der [X.] aus eigenemVers[X.]hulden verloren und ni[X.]ht etwa deshalb, weil er ohne Erfolg in diegesetzli[X.]he [X.]rankenversi[X.]herung habe we[X.]hseln wollen; deshalb sei [X.] au[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, den [X.]läger na[X.]h § 5 Abs. 10 [X.] aufzunehmen.2. Die Satzung der [X.] ist, soweit sie an den Verlust [X.] in jedem Fall das Ende der Mitglieds[X.]haft bei der [X.]knüpft, na[X.]h § 9 [X.] unwirksam. Sie bena[X.]hteiligt den [X.]läger [X.], weil sie mit wesentli[X.]hen Grundgedanken des auf [X.] [X.] entspre[X.]hend anzuwendenden § 178 e [X.] ni[X.]ht verein-bar [X.]) Die Vors[X.]hrift gibt dem privat [X.]rankenversi[X.]herten (mit Beihilfe-bere[X.]htigung na[X.]h den Grundsätzen des öffentli[X.]hen Dienstes) einenAnspru[X.]h auf Anpassung des Versi[X.]herungss[X.]hutzes im Rahmen der beiseinem Versi[X.]herer bestehenden [X.]rankheitskostentarife, so daß ein ver-- 7 -änderter Beihilfebemessungssatz, aber au[X.]h ein [X.]r Beihilfe-anspru[X.]h ausgegli[X.]hen werden. Hat der Beihilfebere[X.]htigte auf [X.] privaten Versi[X.]herungss[X.]hutz völlig verzi[X.]htet, wird er von§ 178 e [X.] allerdings ni[X.]ht ges[X.]hützt ([X.], [X.], 397; [X.] [X.]ommentar zum [X.]/[X.], § 178 e Rdn. 2). In allen [X.] s[X.]hafft § 178 e [X.] einen zeitli[X.]h auf zwei Monate na[X.]h Ände-rung der Beihilfebere[X.]htigung befristeten Anspru[X.]h auf Vertragsaufstok-kung. Diese Regelung ist na[X.]h Auffassung des Gesetzgebers notwendig,um das Interesse im öffentli[X.]hen Dienst stehender Versi[X.]herter an einervollen De[X.]kung der dem Grunde na[X.]h beihilfefähigen Aufwendungen [X.] zu si[X.]hern ([X.]. 23/94 S. 314; BT-Dru[X.]ks. 12/6959S. 105). Auf diese Weise sollen unzumutbare Prämien im [X.] vermieden werden. [X.] entspri[X.]ht, au[X.]h soweit es um den Versi[X.]herungss[X.]hutz beivollständigem Wegfall des [X.] etwa wegen Auss[X.]heidensaus dem öffentli[X.]hen Dienst geht, der vor ihrem Inkrafttreten geübtenPraxis (vgl. [X.], 285), die na[X.]h der Reform des [X.] im Jahre 1994 dur[X.]h § 178 e [X.] gesetzli[X.]hfestges[X.]hrieben worden ist ([X.], [X.], 678, 681; [X.],[X.], 397, 400). Aufgrund seiner S[X.]hutzfunktion ist § 178 e [X.]zugunsten der Versi[X.]herten zwingend (§ 178 o [X.]). Der hinter dieserVors[X.]hrift stehende Gedanke findet au[X.]h in § 5 Abs. 10 [X.] Aus-dru[X.]k. Dana[X.]h ist, wenn der Versi[X.]herungsnehmer den [X.] kündigt, der private [X.]rankenversi[X.]herer zum erneuten [X.] eines Versi[X.]herungsvertrages ohne Risikoprüfung zu den bishergeltenden Tarifbedingungen verpfli[X.]htet, wenn der vom Versi[X.]herungs-nehmer geplante We[X.]hsel in eine gesetzli[X.]he [X.]rankenversi[X.]herung ni[X.]htzustande kommt und er damit Gefahr läuft, [X.] 8 -zu zumutbaren Bedingungen zu verlieren (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/1245 S. 59;Hau[X.]k/[X.]/[X.], [X.], [X.] § 5 Rdn. 502 f.; Wannagat/Ei[X.]hen-hofer/Wollens[X.]hläger, § 5 [X.] Rdn. 129 [X.]) Mit Re[X.]ht ma[X.]ht die Revision geltend, daß das besondere [X.]ran-kenversorgungssystem der [X.] von dem dur[X.]h § 178 e [X.] ge-währleisteten S[X.]hutz ni[X.]ht ausgenommen werden kann. Daß es in [X.] zu dieser Vors[X.]hrift ni[X.]ht erwähnt wird (vgl. insbe-sondere BT-Dru[X.]ks. 12/6959 und 7595), steht seiner Einbeziehung ni[X.]htentgegen, sondern spri[X.]ht dafür, daß es übersehen wurde. Der vom Ge-setzgeber mit § 178 e [X.] verfolgte Zwe[X.]k, das Interesse der im öffent-li[X.]hen Dienst stehenden Versi[X.]herten an einer vollen De[X.]kung ihrer[X.]rankheitskosten au[X.]h dann zu gewährleisten, wenn si[X.]h die Beihilfeverringert oder ganz wegfällt, trifft auf die Mitglieder der [X.] inglei[X.]her Weise zu: Sie gehören zum öffentli[X.]hen Dienst, empfangen überdie Mitglieds[X.]haft bei der [X.] die Fürsorgeleistungen ihres Dienst-herrn, darüber hinaus aber für die dur[X.]h den paus[X.]halen Zus[X.]huß [X.] ni[X.]ht gede[X.]kten Aufwendungen erhebli[X.]he weitere, von der[X.] dur[X.]h das [X.] finanzierte Leistungen. [X.] die Beklagte insgesamt etwa 90% der Aufwendungen erstatten, sodaß für ihre Mitglieder im allgemeinen kein Anlaß besteht, zusätzli[X.]h ei-ne private [X.]rankenversi[X.]herung abzus[X.]hließen.Zwar bes[X.]hränkt si[X.]h der Anteil dieser dur[X.]h Beiträge finanziertenLeistungen auf etwa 25% der Gesamtleistungen der [X.]; die [X.] sind au[X.]h ungea[X.]htet der ledigli[X.]h am Bedarf ausgeri[X.]hteten Lei-stungen na[X.]h Besoldungs- und Vergütungsgruppen gestaffelt. Glei[X.]h-wohl bietet die Beklagte auf diesem Wege gegen Entgelt einen ergän-- 9 -zenden S[X.]hutz vor den Folgen ungewisser Ereignisse auf der [X.] unter der Vielzahl ihrer dur[X.]h die glei[X.]he Gefahrbedrohten Mitglieder; sie orientiert si[X.]h insofern jedenfalls zum Teil anden für eine Versi[X.]herung typis[X.]hen Prinzipien (zu letzteren vgl. [X.] 1992, 2978). Ungea[X.]htet der Frage, ob die Beklagte generell [X.] privater [X.]rankenversi[X.]herer zu behandeln ist, erfüllt sie jedenfalls fürdie Beamten der ehemaligen [X.] traditionell aus [X.] ni[X.]ht nur die Aufgaben der Beihilfe, sondern gerade au[X.]h einergemeins[X.]haftli[X.]hen Eigenvorsorge für die von der Beihilfe ni[X.]ht gede[X.]k-ten Aufwendungen mit Hilfe von Beiträgen der Mitglieder. Im [X.] können die Mitglieder der [X.] ni[X.]ht etwa Beihilfebere[X.]htig-ten glei[X.]hgestellt werden, die auf eine private [X.]rankenversi[X.]herung fürdie von der Beihilfe ni[X.]ht gede[X.]kten Aufwendungen völlig verzi[X.]htet ha-ben. Beide Aufgaben der [X.] stehen au[X.]h ni[X.]ht in [X.]: Die Revision weist mit Re[X.]ht darauf hin, daß die [X.] der [X.] eine Reihe von Fällen kennt, in denen Mitglieder Lei-stungen erhalten, au[X.]h wenn ihnen kein Fürsorgeanspru[X.]h gegen das[X.] mehr zusteht. In diesen Fällen setzt das [X.] jährli[X.]h im voraus ei-nen Zus[X.]hlag des Mitglieds zu den Beiträgen fest, dur[X.]h den der [X.] Fürsorgeanspru[X.]h abgegolten wird (§ 28 Abs. 2 der Satzung). [X.] das Begehren des [X.]lägers au[X.]h im Rahmen des bei der [X.]Versi[X.]herbaren.Dana[X.]h ist § 178 e [X.] seinem Zwe[X.]k na[X.]h jedenfalls entspre-[X.]hend auf die Mitglieder der [X.] anzuwenden. Deren Interesse aneiner weiterhin (mit rund 90% so gut wie) vollen De[X.]kung ihrer [X.]rank-heitskosten trotz Verringerung oder Wegfalls von Fürsorgeleistungen [X.] ist ni[X.]ht weniger s[X.]hutzwürdig als das anderer Angehöriger- 10 -des öffentli[X.]hen Dienstes. Die Eigenständigkeit der [X.] die Beklagte mit ihren Unters[X.]hieden im einzelnen gegenüber [X.] andere Angehörige des öffentli[X.]hen Dienstes geltenden Beihilferege-lung (dazu vgl. [X.]Z 19, 348, 354) re[X.]htfertigt es ni[X.]ht, die [X.] [X.] vom S[X.]hutz des § 178 e [X.] auszunehmen. Die Rege-lungen des § 178 e [X.] und des § 5 Abs. 10 [X.] stellen im übrigenni[X.]ht darauf ab, ob der Versi[X.]herte s[X.]huldlos in die Verlegenheit geratenist, seinen privaten [X.]rankenversi[X.]herungss[X.]hutz erweitern oder erneuernzu müssen. Anders als die Zugehörigkeit zum öffentli[X.]hen Dienst hängtdie zur Daseinsvorsorge notwendige [X.]rankenversorgung ni[X.]ht davon ab,daß der Bere[X.]htigte seine Dienstpfli[X.]hten ni[X.]ht verletzt.[X.]) Dem trägt § 21 Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.], Bu[X.]hst. [X.] und Abs. 2 [X.] der [X.] ni[X.]ht Re[X.]hnung. Soweit dort die Beendigung derMitglieds[X.]haft mit der Folge eines Auss[X.]hlusses au[X.]h von der beitragsfi-nanzierten [X.]rankenversorgung in Fällen vorgesehen ist, in denen derAnspru[X.]h auf Bezüge oder Ruhegehalt aus disziplinaris[X.]hen Gründenverloren geht oder nur no[X.]h ein Unterhaltsbeitrag na[X.]h der [X.] geleistetwird, ist die Regelung mit wesentli[X.]hen Grundgedanken des § 178 e[X.] unvereinbar und daher unwirksam (§ 9 Abs. 2 [X.] [X.]).- 11 -Über die Höhe der vom [X.]läger na[X.]h vollständigem Wegfall seinesFürsorgeanspru[X.]hs zu entri[X.]htenden Beiträge ist hier ni[X.]ht zu ents[X.]hei-den.[X.] [X.] [X.] [X.] Fels[X.]h

Meta

IV ZR 38/03

29.10.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2003, Az. IV ZR 38/03 (REWIS RS 2003, 979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 979

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