Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2014, Az. XII ZB 205/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3417

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 205/14

vom

20. August 2014

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 62
Nach
Erledigung der Hauptsache im Betreuungsverfahren kann von der [X.] kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 -
XII [X.] 389/11
-
FamRZ 2012, 619, vom 24. Oktober 2012 -
XII
[X.] 404/12
-
FamRZ 2013, 29 und vom 13. November 2013 -
XII [X.] 681/12
-
FamRZ 2014, 108).
[X.], Beschluss vom 20. August 2014 -
XII [X.] 205/14 -
LG Hamburg

[X.]
-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 20. August 2014
durch die
Richter [X.],
Schilling, Dr.
Nedden-Boeger, Dr. Botur
und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer
9 des [X.]s Hamburg
vom 14. April 2014
wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
[X.]: 5

Gründe:
I.
Die 30jährige Betroffene leidet an einer bipolaren affektiven Störung, we-gen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.
Das Amtsgericht hat eine Betreuung eingerichtet und auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen die Beteiligte zu 2
als [X.] bestimmt.
[X.] hat die Beteiligte
zu
3 als Betreuungsbehörde Beschwerde eingelegt, mit der sie beanstandet hat, dass die Beteiligte zu 2 aufgrund der Vielzahl der von ihr geführten rechtlichen Betreuungen nicht in der Lage sei, die Betroffene im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Das [X.] hat die Be-1
2
-
3
-
schwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde, mit der sie -
nachdem das Amtsgericht inzwischen die [X.] wegen fehlender Betreubarkeit aufgehoben hat
-
die Feststellung be-gehrt, dass die angefochtene Entscheidung die Beschwerdeführerin
in ihren Rechten verletzt habe.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung
durch das Beschwerdegericht statthaft, weil das Verfahren eine [X.]ssache zur Bestellung eines Betreuers zum Gegenstand hat. Daran [X.] nichts, dass sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die Anordnung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die
gleichzeitige Auswahl des [X.] wendet (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 -
XII [X.] 364/10 -
FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 -
XII [X.] 166/10 -
FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
2. Dadurch, dass das Amtsgericht die eingerichtete Betreuung durch zwischenzeitlichen Beschluss vom 8. Mai 2014 aufgehoben hat, ist das Verfah-ren betreffend die Anordnung der Betreuung in der Hauptsache erledigt.
a) Gemäß § 62 FamFG kann in dem Fall das Rechtsmittelgericht auf [X.] aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerde-führer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Diese Vorschrift gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren
(Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 -
XII [X.] 121/14
-
FamRZ 2014, 1358 Rn.
5
mwN).

3
4
5
-
4
-
b) Die
Betreuungsbehörde
ist
jedoch
nicht befugt, eine Sachentschei-dung über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG herbeizuführen, denn für diesen Antrag fehlt ihr
die erforderliche Antragsberechtigung.
Ein Antragsrecht ergibt sich für die Betreuungsbehörde
insbesondere nicht aus § 303 Abs. 1
Nr. 1 FamFG, wonach ihr das Recht der Beschwerde gegen Entscheidungen u.a. über die Bestellung eines Betreuers eingeräumt ist.
Denn § 62 Abs. 1 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen [X.] verletzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach §
62 Abs.
1 FamFG antragsbefugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat. Hieraus hat der Senat bereits abgeleitet, dass dem Verfahrenspfleger des Be-troffenen trotz seines Beschwerderechts kein eigenes Antragsrecht nach §
62 Abs. 1 FamFG
zusteht (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 -
XII
[X.] 389/11
-
FamRZ 2012, 619 Rn. 13). Dasselbe gilt für den nach § 303 Abs.
2 FamFG privilegierten Personenkreis bestimmter Angehöriger und Vertrauens-personen
des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 -
XII
[X.] 404/12
-
FamRZ 2013, 29 Rn.
6 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6
7
-
5
-
13.
November 2013 -
XII [X.] 681/12
-
FamRZ 2014, 108
Rn.
4).
Ebenso wie diesen Verfahrensbeteiligten steht auch der Betreuungsbehörde das [X.] nach §
62 FamFG nicht zu.
Klinkhammer

Richter am [X.] Schilling

Nedden-Boeger

ist im Urlaub und daher

gehindert zu unterschreiben.

Klinkhammer

Botur

Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2013 -
608 XVII R 2719 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2014 -
309 [X.]/13 -

Meta

XII ZB 205/14

20.08.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2014, Az. XII ZB 205/14 (REWIS RS 2014, 3417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3417

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 205/14

XII ZB 389/11

XII ZB 681/12

XII ZB 364/10

XII ZB 166/10

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