Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. XII ZB 32/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1244

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[X.]:[X.]:BGH:2016:071216BXIIZB32.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 32/16

vom

7. Dezember 2016

in der Unterbringungssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1
Zieht das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache für seine Entscheidung
mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsa-chengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen geboten (im [X.] an Senatsbeschluss vom 2.
September 2015

XII
ZB
138/15

FamRZ
2015, 1959).

BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 -
XII ZB 32/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Dezember 2016
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, [X.], Dr.
Günter und Dr.
Botur und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 15.
Januar 2016 ihn in seinen Rechten verletzt hat.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Die in der [X.] entstandenen außergerichtli-chen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
I.
Der Betroffene steht seit April 2009 unter Betreuung, seine Unterbrin-gung war zunächst bis zum 31. Dezember 2015 genehmigt.
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 hat das Amtsgericht auf entspre-chenden Antrag des Betreuers nach Einholung eines Sach-verständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen dessen weitere Unter-bringung bis längstens zum 30. Juni 2016 genehmigt. Die hiergegen vom Be-troffenen und der Verfahrenspflegerin eingelegten Beschwerden hat das Land-1
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gericht nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständi-gen und ohne Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 15.
Januar 2016 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene nunmehr die Feststellung, dass er durch die Unterbringungsgenehmigung in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2, Satz
2 FamFG statthaft. Sie ist auch begründet, weil die Entschei-dung des [X.] den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dies ist nach der in der [X.] entsprechend anwendbaren Vor-schrift des §
62 Abs.
1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 -
XII
ZB 330/13
-
FamRZ 2014, 649 Rn.
8 mwN) festzustellen.
2. Die Entscheidung des [X.] hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist -
wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zu Recht rügt
-
verfahrensfehlerhaft, weil der Betroffene im Beschwerdeverfahren nicht erneut angehört worden ist.
a) Nach §
319 Abs.
1 Satz
1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich von diesem einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Diese Vorschrift sichert im [X.] nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Ge-hör aus Art.
103 Abs.
1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der
Entscheidung über den mit einer Unterbringung ver-bundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, namentlich 3
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4
-
ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu würdigen.
Die Pflichten aus §
319 Abs.
1 Satz
1 FamFG gelten gemäß §
68 Abs.
3 Satz
1 FamFG grund-sätzlich auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 15.
Februar 2012 -
XII
ZB 389/11
-
FamRZ 2012, 619 Rn.
17 mwN).
b) Zwar räumt §
68 Abs.
3 Satz
2 FamFG auch in einem Unterbringungs-verfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten [X.] abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhö-rung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrens-vorschriften
vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Be-schwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbe-schluss vom 26.
Februar 2014 -
XII
ZB 503/13
-
FamRZ 2014, 828 Rn.
5 mwN zum Betreuungsverfahren). Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensicht-lich für die Entscheidung unerheblich sind. Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengut-achten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen dagegen geboten (vgl. Senatsbeschluss 2. September 2015 -
XII
ZB 138/15
-
FamRZ 2015, 1959 Rn.
13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2.
Dezember 2015 -
XII
ZB 227/12
-
FamRZ 2016, 300 Rn.
9 zum Betreuungsverfahren).
c) Danach durfte das Beschwerdegericht von einer persönlichen Anhö-rung des Betroffenen nicht absehen, weil es seine Entscheidung, soweit darin die Möglichkeit einer ambulanten Heilbehandlung des Betroffenen verneint wird, maßgeblich auf die von ihm eingeholte ergänzende Stellungnahme des Sach-verständigen gestützt hat, obwohl der Betroffene und die Verfahrenspflegerin im 6
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Beschwerdeverfahren ausdrücklich diese Alternative zur stationären [X.] vorgeschlagen haben.
d) Die Entscheidung beruht auch auf dem Verfahrensfehler, da nicht ausgeschlossen ist, dass das Beschwerdegericht bei erneuter Anhörung des Betroffenen unter Hinzuziehung der Verfahrenspflegerin zu einer anderen Ent-scheidung gelangt wäre.
3. Der Betroffene ist durch diesen Verfahrensmangel in seinem Frei-heitsgrundrecht aus Art.
2 Abs.
2 Satz
2 GG verletzt worden.
Die Feststellung, dass ein Betroffener durch angefochtene Ent-scheidungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach §
62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 -
XII ZB 389/11
-
FamRZ 2012, 619 Rn.
27 mwN).
Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten [X.] insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsent-ziehung anhaftet (Senatsbeschluss vom 29.
Januar 2014 -
XII ZB 330/13
-
FamRZ
2014, 649 Rn. 23 ff.).
Indem das [X.] die Genehmigung der Unterbringung des Be-troffenen im Beschwerdeverfahren gebilligt hat, ohne ihn persönlich anzuhören, hat es diese elementare Verfahrensgarantie verletzt, was die Feststellung nach §
62 FamFG rechtfertigt.
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6
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4. Das nach §
62 Abs.
1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der -
hier durch Zeitablauf erledigten
-
Genehmigung der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Eine freiheits-entziehende Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechts-eingriff im Sinne des §
62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 30.
Juli 2014 -
XII ZB 169/14
-
FamRZ 2014, 1694 Rn.
29).
5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen.
Dose

Schilling

Günter

Botur

Krüger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2015 -
8 XVII 83/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.01.2016 -
9 [X.] -

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Meta

XII ZB 32/16

07.12.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. XII ZB 32/16 (REWIS RS 2016, 1244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1244

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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