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Antragsbefugnis der Eltern bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigten genehmigten Unterbringung eines minderjährigen Kindes
Die Eltern eines minderjährigen Kindes sind nach Ablauf der von einer gerichtlichen Genehmigung gedeckten Unterbringung des Kindes nicht berechtigt, im eigenen Namen einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012, XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619 und vom 24. Oktober 2012, XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29).
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des [X.] als Familiensenat des [X.] vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 [X.]).
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern der am 19. Juli 1995 geborenen Betroffenen. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Jugendamtes deren Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik bis zum 14. November 2012 genehmigt.
Das [X.] hat die von den Eltern eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von den Eltern im eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde, mit welcher sie nach Ablauf der [X.] nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des [X.]s erstreben.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Den beteiligten Eltern fehlt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG die [X.]. Dass die Eltern nach §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG gegen eine noch nicht erledigte Maßnahme [X.] sind, führt noch nicht zu einer [X.] auch nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - [X.] 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13 und vom 24. Oktober 2012 - [X.] 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 7).
Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, dass es in Konstellationen der hier vorliegenden Art den Eltern dennoch gestattet sein müsse, die Interessen des Kindes auch bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit wahrzunehmen, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere läuft ohne ein eigenständiges Antragsrecht der Eltern das Antragsrecht nach § 62 FamFG nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, weitgehend leer. Vielmehr bleibt es dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes (den Eltern oder im Fall der Sorgerechtsentziehung dem Ergänzungspfleger) möglich, in dessen Namen einen Antrag nach § 62 FamFG zu stellen (vgl. Senatsbeschluss [X.], 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 18, 28). Auch durch die ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit bestehende [X.] des Kindes ab Vollendung seines 14. Lebensjahres (§ 167 Abs. 3 FamFG) wird dies nicht ausgeschlossen, sodass ein Antrag im Namen des Kindes insbesondere in dem Fall gestellt werden kann, dass dieses selbst nicht tätig wird.
Darauf, dass im vorliegenden Fall den Eltern jedenfalls zeitweise die elterliche Sorge entzogen worden war und die Betroffene zudem inzwischen volljährig ist, kommt es schließlich nicht entscheidend an. Denn die Eltern haben einen entsprechenden Antrag im Namen der Betroffenen bereits nicht gestellt.
[X.] Günter
Botur Guhling
Meta
13.11.2013
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Köln, 8. November 2012, Az: II-26 UF 158/12
§ 62 FamFG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2013, Az. XII ZB 681/12 (REWIS RS 2013, 1205)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1205
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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