Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2013, Az. XII ZB 681/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1173

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 681/12

vom

13. November 2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 62
Die Eltern eines minderjährigen Kindes sind nach Ablauf der von einer gerichtlichen Genehmigung gedeckten Unterbringung des Kindes nicht berechtigt, im eigenen Namen einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu stellen (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 15.
Februar 2012 -
XII [X.] 389/11 -
FamRZ 2012, 619 und vom
24.
Oktober 2012 -
XII [X.] 404/12
-
FamRZ 2013, 29).

BGH, Beschluss vom 13. November 2013 -
XII [X.] 681/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.] Klinkhammer, [X.], Dr. Botur
und
Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Be-schluss des [X.] als Familiensenat des [X.] vom 8.
November 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§
131 Abs.
5 Satz
2 KostO).

Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern der am 19.
Juli 1995 geborenen Betroffenen. Das Amtsgericht hat
auf Antrag des Jugendamtes deren Unter-bringung in einer psychiatrischen Klinik bis zum 14.
November 2012 genehmigt.
Das [X.] hat die von den Eltern eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von den Eltern im eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde, mit welcher sie nach Ablauf der Unterbrin-gungsdauer nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des [X.]s erstreben.
1
2
-
3
-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Den beteiligten Eltern fehlt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach §
62 FamFG die [X.]. Dass die Eltern nach §§
151 Nr.
6, 167 Abs.
1, 335 Abs.
1 Nr.
1 FamFG
gegen eine
noch nicht erledigte Maßnahme [X.] sind, führt noch nicht zu einer [X.] auch nach §
62 FamFG. Denn §
62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer"
selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 15.
Februar 2012
-
XII [X.] 389/11
-
FamRZ 2012, 619 Rn.
13 und vom
24.
Oktober 2012 -
XII
[X.] 404/12
-
FamRZ 2013, 29 Rn.
7).
Die Argumentation der Rechtsbeschwerde,
dass es in Konstellationen der hier vorliegenden Art den Eltern
dennoch gestattet sein müsse, die Interes-sen des Kindes auch bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit wahrzunehmen, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere läuft ohne ein eigenständiges An-tragsrecht der Eltern das Antragsrecht nach §
62
FamFG nicht, wie die Rechts-beschwerde meint,
weitgehend leer. Vielmehr bleibt es dem jeweiligen gesetzli-chen Vertreter des Kindes (den Eltern oder im Fall der Sorgerechtsentziehung dem Ergänzungspfleger) möglich, in dessen Namen einen Antrag nach §
62 FamFG zu stellen
(vgl. Senatsbeschluss [X.], 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn.
18, 28). Auch durch die ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit beste-hende Verfahrensfähigkeit des Kindes ab Vollendung seines 14.
Lebensjahres (§
167 Abs.
3 FamFG) wird dies nicht ausgeschlossen, sodass ein Antrag im Namen des Kindes insbesondere in dem Fall
gestellt werden kann, dass dieses selbst nicht tätig wird.
3
4
5
-
4
-
Darauf, dass im vorliegenden Fall den Eltern jedenfalls zeitweise die el-terliche Sorge entzogen worden war und die Betroffene zudem inzwischen voll-jährig ist, kommt es schließlich nicht entscheidend an. Denn die Eltern haben einen entsprechenden Antrag im Namen der Betroffenen bereits nicht gestellt.
Dose Klinkhammer Günter

Botur Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.10.2012 -
23 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.11.2012 -
II-26 [X.] -

6

Meta

XII ZB 681/12

13.11.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2013, Az. XII ZB 681/12 (REWIS RS 2013, 1173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1173

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XII ZB 681/12

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