Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.10.2012, Az. IV R 32/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 2395

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Gegenstand

Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei Vermögensanlage in auf dem Zweitmarkt erworbene Lebensversicherungen - Abgrenzung zum echten Factoring bzw. unechten Factoring


Leitsatz

Erwirbt eine Anlagegesellschaft auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt "gebrauchte" Lebensversicherungen, um die Versicherungssummen bei Fälligkeit einzuziehen, ergibt sich ein ausreichendes Indiz für die Qualifikation der Tätigkeit als Gewerbebetrieb weder allein aus dem Anlagevolumen oder dem Umfang der getätigten Rechtsgeschäfte noch aus der Einschaltung eines Vermittlers .

Tatbestand

1

A. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine im [X.]treitjahr (2004) in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründete [X.]. [X.]ie wird als geschlossener Fonds geführt. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die von der Geschäftsführung ausgeschlossene "X-GmbH". Geschäftsführende Kommanditistin ist die "Y-GmbH", die ihrerseits die Geschäftsführung und Verwaltung der Klägerin durch Vertrag auf eine weitere Gesellschaft --die Z-GmbH-- übertragen hat. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Verwertung von Lebensversicherungspolicen.

2

An der Klägerin beteiligten sich bis Mitte 2005 ca. 7 500 Kapitalanleger entweder als unmittelbare Kommanditisten oder als mittelbare Treuhandkommanditisten. Das gezeichnete [X.] belief sich auf rund ... Mio. €. Mit diesen Mitteln erwarb die Klägerin auf dem [X.] das wirtschaftliche Eigentum an insgesamt 208 [X.], wobei nur drei dieser Verträge mit der [X.] Risikolebensversicherung, die übrigen mit der [X.] gemischten (Kapital-)Lebensversicherung vergleichbar sind. Die (Rest-)Vertragslaufzeiten der erworbenen Lebensversicherungen beliefen sich zum Erwerbszeitpunkt auf drei bis 13 Jahre. Die Versicherungssumme eines einzelnen [X.] betrug mindestens 100.000 U[X.]D und durfte grundsätzlich 5 Mio. U[X.]D nicht übersteigen.

3

Der Erwerb der Lebensversicherungen erfolgte über die [X.] "A Corporation" ([X.]), die der Klägerin den Zugang zum [X.] "gebrauchte" Lebensversicherungen in [X.] vermittelte. Auf diesem Markt können Versicherungsnehmer ihre Lebensversicherungen zum Kauf anbieten, wenn sie diese weder fortführen noch kündigen wollen. Vor dem Erwerb der Lebensversicherungen prüfte die [X.] die Verträge entsprechend den Anlagekriterien der Klägerin.

4

Nach dem Erwerb veräußerte und übertrug die [X.] die erworbenen Lebensversicherungen an den [X.]n "B Trust" (Trust), der die Lebensversicherungen nach Zahlung des Kaufpreises durch die Klägerin für diese in einem treuhandähnlichen Verhältnis hielt und sie von seinem Vermögen separierte. Die Verwaltung (u.a. Abwicklung der laufenden Prämienzahlungen, Geltendmachung der Ansprüche gegen die jeweiligen Versicherungsgesellschaften auf Auszahlung der Versicherungssummen sowie deren Einziehung) der dem Trust zugeordneten ("gebrauchten") Lebensversicherungen übernahm die [X.]. Die Klägerin leistet die Versicherungsprämien und erhält bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme ausgezahlt. Ein Weiterverkauf der von ihr (wirtschaftlich) erworbenen Versicherungsverträge ist grundsätzlich nicht vorgesehen und käme allenfalls bei Liquidation der Klägerin vor Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls in Betracht. Fremdkapital wurde nur in sehr geringem Umfang eingesetzt. Der Erwerb weiterer Lebensversicherungen aus den vereinnahmten Versicherungssummen ist nicht vorgesehen.

5

Für das [X.]treitjahr erklärte die Klägerin negative Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) sah hingegen die Betätigung der Klägerin als gewerblich an und erließ für das [X.]treitjahr am 3. März 2006 entsprechende Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, den [X.] sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen [X.]. Mit ihren dagegen gerichteten Einsprüchen machte die Klägerin geltend, sie sei vermögensverwaltend tätig geworden.

6

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage aus den in den Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1883 veröffentlichten Gründen statt. Es folgte der Auffassung der Klägerin, dass deren geschäftliche Aktivitäten nicht als gewerblich anzusehen seien.

7

Mit der Revision rügt das [X.] die Verletzung materiellen Rechts (§ 2 Abs. 1 [X.]ätze 1 und 2 des [X.], § 15 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.]atz 1 des Einkommensteuergesetzes --E[X.]tG--).

8

Es vertritt unter [X.] Hinweis auf die inhaltsgleichen Rundverfügungen der [X.] (OFD) [X.] vom 24. Februar 2006 [X.] 2240 A - 32 - [X.] 2.02 ([X.] [X.]teuerrecht --D[X.]tR-- 2006, 1458) und der [X.] vom 9. Juni 2004 [X.] 2240-346-[X.]tH 241, [X.] 2240-176-[X.]tO 221 (juris) die Auffassung, dass die Klägerin durch ihre Tätigkeit gewerbliche Einkünfte erziele. Die Gewerblichkeit werde durch die Übernahme eines unternehmerischen Risikos, die Einschaltung einer [X.], die Höhe des [X.] sowie den Umfang der von dem Fonds getätigten Geschäfte indiziert. Das unternehmerische Risiko der Klägerin folge aus dem Umstand, dass diese im Fall des [X.] vor Tod eines Versicherungsnehmers erhebliche Verluste zu tragen hätte. Die [X.] erbringe Dienstleistungen (z.B. professionelle Bewertung der Versicherungsverträge) für Rechnung und auf das Risiko der Klägerin. Diese sei auf die Kenntnisse, Erfahrungen und [X.]erviceleistungen der [X.] angewiesen, weshalb sie sich deren geschäftsmäßige Organisation zurechnen lassen müsse. Auch sei der Handel mit "gebrauchten" Lebensversicherungen im [X.] ein neues Marktsegment gewesen, weshalb die Klägerin in weit höherem Maße von externem [X.]achverstand abhängig gewesen sei als der gewöhnliche vermögensverwaltende Privatinvestor. Die Höhe des Investitionsvolumens sei Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit, weil erst durch die Höhe des eingesetzten Kapitals eine Risikostreuung erfolgen könne. Auch sei das Anlagemodell der Klägerin ohne einen hohen Mitteleinsatz nicht denkbar. Die Tätigkeit der Klägerin sei zudem mit der Tätigkeit eines Factors vergleichbar, dessen Tätigkeit unstreitig als gewerblich zu qualifizieren sei. In beiden Fällen würden liquide Mittel zum Forderungserwerb unter dem Nennwert eingesetzt, die erworbene Forderung verwaltet und deren Einzug "betrieben". Auch bediene sich die Klägerin eines Marktes (Zweitverwertungsmarkt in [X.]), den sie genau beobachten müsse, um erfolgreich zu sein.

9

Das [X.] beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revisionsbegründung entspreche schon nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung und verstoße deshalb gegen § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zudem sei die Revision unbegründet. Weder der Vergleich mit dem Factoring noch die Einschaltung der [X.] begründe die Gewerblichkeit der Klägerin. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Klägerin möglicherweise gewerbliche Leistungen der [X.] zurechnen lassen müsse. Für eine Zurechnung fehle es bereits an einer Rechtsgrundlage.

Entscheidungsgründe

B. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O).

I. Die Revision ist zulässig. Zwar genügt --worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen [X.] eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen des Revisionsklägers regelmäßig nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 3 [X.]O (z.B. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, [X.], 296, m.w.N.). Die Revisionsbegründung lässt indes hinreichend deutlich erkennen, dass das [X.] das angefochtene Urteil als mit materiellem Bundesrecht nicht vereinbar ansieht (§ 118 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]O).

Das [X.] betrachtet die vom [X.] getroffene Abgrenzung der Einkunftsarten als rechtsfehlerhaft, weil die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich anzusehen sei. Dabei stützt es seine Rechtsansicht auf einen Vergleich der Tätigkeit der Klägerin mit dem (unechten) [X.]ing sowie auf Ausführungen zur [X.] und zum Kapitalanlagevolumen. Damit hat sich das [X.] mit den tragenden Gründen der finanzgerichtlichen Entscheidung auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es diese für unrichtig hält. Für das Revisionsgericht ist auch ohne Zitieren einer gesetzlichen Bestimmung ersichtlich, an welchen Maßstäben das angefochtene Urteil gemessen werden soll (vgl. [X.]-Urteil vom 28. November 2007 [X.], [X.], 774).

II. Die Revision ist jedoch unbegründet.

1. [X.]oweit das Verfahren den [X.] 2004 vom 3. März 2006 betrifft, ist lediglich darüber zu entscheiden, ob das [X.] die streitbefangenen Einkünfte zu Recht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert hat. Hingegen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ob das [X.] unter der Annahme, dass die Tätigkeit der Klägerin mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommen worden sei, die Einkünfte der Höhe nach (hier negative Einkünfte in Höhe von ... €) zutreffend festgestellt hat.

a) Ein [X.] kann eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können. [X.]olche selbständige Regelungen (Feststellungen) sind u.a. die Qualifikation der Einkünfte sowie die Höhe des [X.] oder Verlustes und dessen Verteilung auf die Mitunternehmer (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.]-Urteil vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, [X.], 226, [X.], 878, unter [X.] der Gründe, m.w.N.; zur Qualifikation der Einkünfte auch [X.]-Urteil vom 1. Juli 2010 IV R 34/07, [X.], 2246, m.w.N.).

b) Die Klägerin, die für das [X.]treitjahr negative Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt hat, hat sich mit ihrer Klage ausschließlich gegen die Qualifikation ihrer Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewandt. Gegenstand der Klage, soweit sie den angegriffenen [X.] betrifft, ist somit allein die diesbezügliche Feststellung. Die übrigen Feststellungen des angefochtenen Feststellungsbescheids sind in Bestandskraft erwachsen; daran ändert nichts, dass dieser Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) ergangen ist. Der [X.]enat hat deshalb im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden, ob die Einkünfte der vermeintlichen Mitunternehmerschaft der Höhe nach zutreffend festgestellt worden sind und ob das [X.] anlässlich dieser Feststellung zu Recht von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen ist. Dies schließt indes nicht aus, dass andere für das [X.]treitjahr getroffene Feststellungen --außerhalb des vorliegenden [X.] unter den Voraussetzungen der §§ 164 Abs. 2, 176, 181 Abs. 1 [X.]atz 1 AO oder einer sonstigen Änderungsnorm innerhalb der Festsetzungsfrist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft werden könnten (vgl. [X.]-Urteile in [X.], 2246, und vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, [X.], 290, [X.], 764).

2. Das [X.] hat die Einkünfte der Klägerin zu Unrecht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert. Die Klägerin unterliegt demnach auch nicht der Gewerbesteuer.

a) Gemäß § 2 Abs. 1 [X.]atz 1 Gew[X.]tG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im [X.]inne des E[X.]tG zu verstehen (§ 2 Abs. 1 [X.]atz 2 Gew[X.]tG). Eine Personengesellschaft erzielt --insoweit als [X.]teuerrechtssubjekt bei der Ermittlung der Einkünfte (z.B. [X.]-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10, [X.], 226, [X.], 709, m.w.[X.] gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 E[X.]tG) betreiben ([X.]-Urteil in [X.], 2246, m.w.N.). Des Weiteren gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine gewerbliche Tätigkeit [X.] § 15 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 1 E[X.]tG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft, § 15 Abs. 3 Nr. 2 E[X.]tG).

b) Die Klägerin ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Die Komplementärin der Klägerin ist von der Geschäftsführung gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen. Diese wird stattdessen von einer als Kommanditistin beteiligten GmbH wahrgenommen. Eine gewerbliche Prägung der Klägerin [X.] § 15 Abs. 3 Nr. 2 E[X.]tG scheidet daher aus. Für die Qualifikation der wirtschaftlichen Aktivität der Klägerin als Gewerbebetrieb sowie für eine Gewerbesteuerpflicht kommt es somit ausschließlich darauf an, ob die Klägerin originär gewerblich tätig war (§ 15 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 1, Abs. 2 E[X.]tG).

c) Auch ein gewerbliches Unternehmen [X.] § 15 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 1, Abs. 2 E[X.]tG liegt im [X.]treitfall nicht vor.

aa) Nach § 15 Abs. 2 [X.]atz 1 E[X.]tG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. [X.] Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs ist nach der Rechtsprechung des [X.] im Übrigen, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (Beschluss des Großen [X.]enats des [X.] vom 25. Juni 1984 Gr[X.] 4/82, [X.]E 141, 405, [X.] 1984, 751, unter [X.] aa (1) der Gründe; seitdem ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Urteil vom 31. Mai 2007 IV R 17/05, [X.]E 218, 183, [X.] 2007, 768, unter II.2. der Gründe).

[X.]) Hinsichtlich der Abgrenzung des Gewerbebetriebs von privater Vermögensverwaltung werden für den Erwerb "gebrauchter" Lebensversicherungen auf dem [X.] [X.]ekundärmarkt durch Anlagegesellschaften von der Finanzverwaltung und jedenfalls in Teilen der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach der Verwaltungsauffassung ([X.]chreiben des [X.] vom 22. [X.]eptember 2005 IV B 2 [X.] 2240- 55/05, nicht veröffentlicht; Verfügungen der [X.] vom 28. Mai 2004 [X.] 2240 A - 32 - [X.] 2.02, [X.], 1386, geändert durch Verfügung in [X.], 1458; Verfügung der [X.] vom 9. Juni 2004 [X.] 2240-346[X.]tH 241, [X.] 2240-176[X.]tO 221, juris) ist ein derartiger Erwerb ertragsteuerlich als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren, während im [X.]chrifttum weitgehend von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit ausgegangen wird (vgl. [X.]/ [X.], [X.], 1365 ff.; [X.]/Karten, Betriebs-Berater 2004, 1143; [X.], Der Betrieb 2004, 2334, 2335; [X.]/ [X.], [X.] 3, 12947 ff. --Heft 30/2004--; Meyer[X.]charenberg, [X.], 1437; Hensell/ Reibis, D[X.]tR 2008, 87, 90; Hartrott, [X.] 2008, 1095, 1101 ff.; [X.], Besteuerung von auf dem Zweitmarkt erworbenen [X.] Lebensversicherungen, 87, 105 ff.; offengelassen: [X.]/[X.], § 15 E[X.]tG Rz 154; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], § 15 E[X.]tG Rz 1170; [X.]/Wacker, E[X.]tG, 31. Aufl., § 15 Rz 92).

[X.]) Nach Maßgabe der den [X.]enat nach § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen des [X.] und unter Berücksichtigung der in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zur Abgrenzung einer gewerblichen von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit ist im [X.]treitfall die Würdigung des [X.], dass die Betätigung der Klägerin den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten habe, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Zur Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung hat der [X.] u.a. die nachfolgend ausgeführten Rechtsgrundsätze entwickelt, die für am Zweitmarkt erworbene Lebensversicherungen um wirtschaftsgutspezifische Gesichtspunkte zu ergänzen sind.

(a) Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im [X.]inne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden [X.]ubstanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen [X.]enats des [X.] vom 10. Dezember 2001 Gr[X.] 1/98, [X.]E 197, 240, [X.] 2002, 291, unter [X.] der Gründe, m.w.N.). Der Kernbereich der Vermögensverwaltung wird in § 14 [X.]atz [X.] durch Bezugnahme auf Regelbeispiele (verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen und die Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen) abgegrenzt. Dadurch wird "die Vermögensverwaltung" gleichwohl nicht abschließend definiert. [X.]ie wird in der Rechtsprechung des [X.] letztlich negativ danach bestimmt, "ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht" ([X.]-Urteil vom 25. Juli 2001 [X.], [X.]E 195, 402, [X.] 2001, 809, unter II.2.d der Gründe, m.w.N.).

(b) Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung ist somit auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen [X.]enats des [X.] in [X.]E 197, 240, [X.] 2002, 291, unter [X.]. der Gründe, m.w.N.). Es entspricht langjähriger und gefestigter Rechtsprechungstradition, das "Bild des Gewerbebetriebs" durch Orientierung an unmittelbar der Lebenswirklichkeit entlehnten Berufsbildern zu konturieren. Zu diesen gehören die --selbständig und nachhaltig ausgeübten-- Tätigkeiten der Produzenten, der Dienstleister und der Händler (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 15. März 2005 [X.], [X.]E 209, 320, [X.] 2005, 817, unter [X.] der Gründe).

Das "Bild des Handels" ist durch die Ausnutzung substantieller Werte durch Umschichtung von Vermögenswerten gekennzeichnet; es unterscheidet sich von der "Vermögensumschichtung im Rahmen privater Vermögensverwaltung" durch den marktmäßigen Umschlag von [X.]achwerten (z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 218, 183, [X.] 2007, 768, unter [X.] der Gründe, m.w.N.). Ob Veräußerungen noch der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind, lässt sich nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Vielmehr sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 218, 183, [X.] 2007, 768, unter [X.] der Gründe).

Das "Bild des gewerblichen Dienstleisters" ist durch ein Tätigwerden für Andere, vor allem ein Tätigwerden für fremde Rechnung geprägt (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Urteile vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, [X.]E 187, 287, [X.] 1999, 448, unter [X.] der Gründe; vom 20. Dezember 2000 [X.], [X.]E 194, 198, [X.] 2001, 706, unter [X.] der Gründe). Umgekehrt deutet ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung im Regelfall darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird ([X.]-Urteil in [X.], 774, unter [X.], m.w.N.). Im Zusammenhang mit der gewerblichen Dienstleistung hat das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Vermögensverwaltung in Gestalt einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden [X.]ubstanzwerten (vgl. § 14 [X.]atz [X.]) keine rechtliche Bedeutung. Gewerblicher Dienstleister kann auch sein, wer keinerlei "Früchte aus [X.]ubstanzwerten zieht" ([X.]-Urteil in [X.]E 194, 198, [X.] 2001, 706, unter [X.] der Gründe).

(c) Nach den vorgenannten Maßstäben gehen der Erwerb und das Halten "gebrauchter" Lebensversicherungen sowie der Einzug der Versicherungssumme im Regelfall nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinaus, wenn diese Vorgänge den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen. Insoweit verhält es sich nicht anders als bei Erwerb und Veräußerung beweglicher [X.]achen im Rahmen der Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände; stellen diese Vorgänge den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit dar, so kann eine gewerbliche Vermietungstätigkeit --ausnahmsweise-- erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermietungsleistung insgesamt das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt ([X.]-Urteil in [X.]E 218, 183, [X.] 2007, 768, unter [X.]). Zwischen Erwerb und Verwertung einer "gebrauchten" Lebensversicherung ist die Tätigkeit des Erwerbers regelmäßig in gleicher Weise auf Fruchtziehung ausgelegt wie die des ursprünglichen Versicherungsnehmers. Eine gewerbliche Tätigkeit des Erwerbers kommt daher auch hier nur in Betracht, wenn sich dieser "wie ein Händler" oder "Dienstleister" verhält; auch hier ist das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend.

(d) Die gesetzlichen Regelungen über die Besteuerung der Leistungen aus Lebensversicherungen und der Gewinne aus ihrer Veräußerung sprechen gleichfalls dafür, dass der Zweiterwerb einer Lebensversicherung und die zeitlich spätere (möglicherweise gewinnbringende) Einziehung der Versicherungsleistung allein noch keine gewerbliche Tätigkeit begründen. Denn bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2008 waren derartige Veräußerungsvorgänge allenfalls als privates Veräußerungsgeschäft [X.] § 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 2 E[X.]tG steuerbar. Dies verdeutlicht die Grundentscheidung des Gesetzgebers, derartige Vorgänge grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen. Die gleiche Grundentscheidung kommt in § 20 Abs. 2 Nr. 6 E[X.]tG i.d.[X.] 2008 vom 14. August 2007 ([X.], 1912, B[X.]tBl I 2007, 630) zum Ausdruck. Denn diese Norm qualifiziert Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung [X.] § 20 Abs. 1 Nr. 6 E[X.]tG als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

(2) Dies vorausgesetzt, hat das [X.] im [X.]treitfall rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Tätigkeit der Klägerin den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten hat. Das [X.] hat seine Beurteilung --unter gleichzeitiger Ablehnung der nach Ansicht des [X.] vermeintlich für die Gewerblichkeit sprechenden Kriterien-- maßgeblich darauf gestützt, dass die Klägerin keinen Handel mit erworbenen Versicherungsansprüchen betreibt. Diese Würdigung des [X.] lässt keine Rechtsfehler, insbesondere keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen.

Der Erwerb, das Halten sowie der Einzug der Versicherungsleistungen "gebrauchter" Lebensversicherungen gehen (auch) im [X.]treitfall nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Bei der gebotenen wirtschaftsgutspezifischen Betrachtung entspricht die Tätigkeit der Klägerin nicht dem Bild, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Insbesondere ist die Tätigkeit der Klägerin nicht mit den vorgenannten Berufsbildern, die dem Bild des Gewerbebetriebs entsprechen, vergleichbar. Auf der Grundlage der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des [X.] (vgl. § 118 Abs. 2 [X.]O) sind keine Umstände erkennbar, nach denen die Klägerin einen gewerblichen Handel mit den erworbenen Lebensversicherungen betrieben oder gewerbliche Dienstleistungen erbracht hätte.

(a) Handelbare Lebensversicherungen können zwar grundsätzlich Gegenstand händlertypischen Umschlags sein. Ein händlertypischer marktmäßiger Umschlag der im [X.]treitfall erworbenen Lebensversicherungen findet jedoch --zumindest planmäßig-- nicht statt. Denn die Klägerin erwirbt die ("gebrauchten") Versicherungsansprüche, um diese im Zeitpunkt des Versicherungsfalls einzuziehen. Dies entspricht nicht dem Bild des "Handels", weil es bereits an einer für den Handel typischen "Veräußerung" der erworbenen Ware fehlt.

Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Urteil des [X.] vom 13. Dezember 1961 VI 133/60 U ([X.]E 74, 331, [X.]I 1962, 127) die Einziehung einer Forderung zum Nennwert den [X.] [X.] § 23 Abs. 1 E[X.]tG erfüllt. Ob daran festzuhalten ist (ausdrücklich offengelassen im [X.]-Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 7/04, [X.]E 215, 193, [X.] 2007, 258, unter [X.] der Gründe, mit Nachweisen zum Diskussionsstand), braucht im [X.]treitfall nicht entschieden zu werden. Denn der [X.] des § 23 E[X.]tG orientiert sich nicht an dem Bild, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht, insbesondere nicht an unmittelbar der Lebenswirklichkeit entlehnten Berufsbildern. Folglich kann jene Rechtsprechung auch nicht zur Begründung eines händlertypischen Verhaltens der Klägerin herangezogen werden.

Zu keiner anderen Beurteilung führt auch, dass die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag befugt ist, erworbene Lebensversicherungen weiter zu veräußern. Im [X.]treitjahr fanden solche Veräußerungen nicht statt. Nach den Feststellungen des [X.] ist die Geschäftstätigkeit der Klägerin auch nicht auf Veräußerungen ausgerichtet. Die gesellschaftsvertragliche Befugnis zur Weiterveräußerung ist vielmehr als Ausnahmeregelung für den Fall zu verstehen, dass die Klägerin vor Eintritt des Versicherungsfalls aufgelöst und liquidiert wird. Damit fehlt es aber an der Planmäßigkeit eines marktmäßigen Umschlags. Insgesamt ist die Teilnahme der Klägerin am Marktgeschehen demnach auf die Abnahme gehandelter Ware in Form von Lebensversicherungen beschränkt. Nicht festgestellt oder sonst ersichtlich ist dagegen, dass die Klägerin als Anbieterin am Markt auftritt.

(b) Der Tätigkeit der Klägerin liegt auch keine gewerbliche Dienstleistung zu Grunde. Für eine Dienstleistungstätigkeit fehlt es bereits an einem Tätigwerden für Andere, denn hierzu zählen nicht die an der Klägerin beteiligten Kommanditisten bzw. Treuhandkommanditisten. Zudem erfolgen die Weiterzahlung der Versicherungsbeiträge sowie das Einziehen der Versicherungssummen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls ausschließlich für eigene Rechnung. [X.]chließlich wird das Fehlen eines Tätigwerdens für fremde Rechnung auch durch den Gesellschaftszweck unterstrichen. Danach sind Tätigkeiten nach § 34c der Gewerbeordnung, Bankgeschäfte sowie Finanzdienstleistungen im [X.]inne des [X.] Kreditwesengesetzes ausdrücklich ausgeschlossen.

(c) [X.]chließlich führt auch der Vergleich mit dem Berufsbild eines [X.]s im [X.]treitfall nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit der Klägerin.

Beim [X.] wird regelmäßig ein Rahmenvertrag zwischen dem [X.] und dem sog. [X.] als längerfristiges [X.]chuldverhältnis geschlossen. Dabei verpflichtet sich der Anschlusskunde, Forderungen eines bestimmten Geschäfts dem [X.] anzudienen, während sich der [X.] verpflichtet, die vom [X.] erfassten Forderungen zu erwerben, was sodann durch die jeweils konkreten [X.] geschieht. Zivilrechtlich wird zwischen echtem und unechtem [X.]ing unterschieden. Beide Ausgestaltungen haben den Finanzierungsaspekt als gemeinsamen Nenner, also die Liquidierung der Außenstände des [X.] (von [X.] in [X.]/von [X.], Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., Besondere Handelsverträge, [X.]ing Rz 2).

(aa) Beim echten [X.]ing erwirbt der [X.] die Forderungen seines [X.] endgültig (Forderungskauf i.[X.]. der §§ 433, 453 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und trägt demzufolge das Risiko des [X.], während der Anschlusskunde den Kaufpreis, den der [X.] für die Forderung bezahlt, endgültig behalten darf (endgültige Finanzierung der Forderung). Wegen der Übernahme der [X.] durch den [X.] treten beim echten [X.]ing etwaige Dienstleistungsfunktionen gegenüber dem [X.] regelmäßig in den Hintergrund. Der Forderungseinzug geschieht auf eigene Rechnung und im eigenen Interesse des [X.]s. Beim echten [X.]ing betreibt der [X.] folglich keinen Handel mit Forderungen, und auch Dienstleistungen gegenüber Dritten werden grundsätzlich nicht erbracht. Ob seine Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, ist daher nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Hieraus lassen sich jedoch keine allgemeinen Vergleichsmaßstäbe entwickeln, die auch im [X.]treitfall zur Anwendung kommen könnten.

([X.]) Auch beim unechten [X.]ing übernimmt der [X.] die Forderung seines [X.] gegen Vergütung und wird zum Einzug im eigenen Namen ermächtigt. Wird die Forderung uneinbringlich, muss jedoch der Anschlusskunde die vorschussweise erhaltene Vergütung zurückbezahlen. Das Risiko des [X.] verbleibt demnach beim [X.], weshalb es sich wirtschaftlich um eine vorläufige Finanzierung der erworbenen Forderung handelt (von [X.] in [X.]/ von [X.], a.a.[X.], Besondere Handelsverträge, [X.]ing Rz 13). Da der [X.] keine [X.] übernimmt, treten regelmäßig Dienstleistungspflichten der [X.]s (z.B. Buchhaltung, Inkasso und Mahnwesen) in den Vordergrund. Der Forderungseinzug geschieht wirtschaftlich für fremde Rechnung.

Danach ist die Tätigkeit der Klägerin mit der eines unechten [X.]s nicht vergleichbar. Denn das Ausfallrisiko geht mit dem Versicherungsanspruch endgültig auf die Klägerin über. Die beim unechten [X.]ing typischerweise in den Vordergrund tretenden Dienstleistungspflichten sind mit der Tätigkeit der Klägerin nicht verbunden.

(d) Der Würdigung der Tätigkeit der Klägerin als Vermögensverwaltung steht schließlich nicht entgegen, dass sich die Fruchtziehung nicht in einem laufenden (wiederkehrenden) Ertrag (Zinsen oder Dividenden) charakterisiert, sondern in der Differenz zwischen der vereinnahmten Versicherungssumme und dem geleisteten Kaufpreis. Denn die Fruchtziehung aus zu erhaltenden [X.]ubstanzwerten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die [X.] in der Anspruchsrealisierung liegt (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 194, 198, [X.] 2001, 706, unter [X.] der Gründe; vom 30. Juli 2003 [X.], [X.]E 204, 419, [X.] 2004, 408, unter [X.]).

(aa) Das im [X.]treitfall entwickelte Anlagevolumen ([X.]) ist kein ausschlaggebendes Indiz für eine gewerbliche Betätigung der Klägerin. Der Einsatz umfangreicher finanzieller Mittel kommt bei Kapitalanlagen sowohl in der betrieblichen als auch in der privaten [X.]phäre vor. Dabei ist kein Rechts- oder Erfahrungssatz ersichtlich, dass mit steigendem Kapitaleinsatz (zwingend) ein Übergang zur gewerblichen Betätigung einhergeht. Die "Höhe des Anlagevolumens" ist schon wegen ihrer Unbestimmtheit kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Ohne Bedeutung für den [X.]treitfall ist daher auch der Umfang der von der Klägerin getätigten Rechtsgeschäfte (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 204, 419, [X.] 2004, 408, unter [X.]). Etwas anderes lässt sich auch nicht dem [X.]-Beschluss vom 4. Juli 2002 IV B 44/02 ([X.]/NV 2002, 1559, unter 1.b [X.] der Gründe) und dem [X.]-Urteil in [X.]E 218, 183, [X.] 2007, 768 (unter [X.] der Gründe) entnehmen. [X.]oweit der erkennende [X.]enat in jenen Entscheidungen auf eine quantitative Größe ("große Anzahl") abgestellt hat, bezog sich dies auf die Würdigung des Umfangs von Verkäufen zur Erzielung eines Totalgewinns. Verkäufe der von ihr erworbenen Wirtschaftsgüter, deren Zahl den händlertypischen marktmäßigen Umschlag von [X.]achwerten indizieren könnte, hat die Klägerin indes nicht getätigt.

([X.]) Das [X.] hat dem Umstand, dass die Klägerin eine [X.] eingeschaltet hat, zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn allein die Nutzung fremder ([X.], Erfahrungen und Expertise sowie die Inanspruchnahme fremder Dienste (z.B. Bewertung der auf dem Markt angebotenen Lebensversicherungsverträge, Vermittlung der Verträge, Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls, Einziehung der Versicherungssumme für die Klägerin) begründen noch kein hinreichendes Indiz für einen Gewerbebetrieb (vgl. auch [X.]-Beschluss vom 10. April 2006 [X.] 209/05, [X.]/NV 2006, 1461, unter 3. der Gründe); dies gilt selbst dann, wenn Dienstleistungen in erheblichem Umfang in Anspruch genommen werden. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage ist die Tätigkeit der [X.] auch nicht der Klägerin mit der Folge zuzurechnen, dass eine möglicherweise gewerbliche Tätigkeit oder geschäftsmäßige Organisation jener Gesellschaft auf die Tätigkeit der Klägerin abfärbt.

([X.]) Auch der Hinweis darauf, dass sich eine Anlagegesellschaft wie die Klägerin eines Marktes bediene (Zweitverwertungsmarkt in den U[X.]A), den sie für ihren wirtschaftlichen Erfolg genau beobachten müsse, zeigt keinen Umstand auf, der die Gewerblichkeit der Tätigkeit der Klägerin begründen könnte. Unabhängig davon, ob eine genaue Marktbeobachtung beim Zweiterwerb von Lebensversicherungen für einen wirtschaftlichen Erfolg überhaupt erforderlich ist, wenn diese --wie im [X.]treitfall-- nicht weiterveräußert werden (vgl. Meyer[X.]charenberg, [X.], 1437, 1443), ist die Marktbeobachtung sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich dazu bestimmt, wirtschaftliche Tendenzen zu erkennen und ggf. darauf zu reagieren. Deshalb bildet auch eine etwa erforderliche Marktbeobachtung allein kein hinreichendes Indiz für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit. Zudem wurde nach dem Vortrag des [X.] die Marktbeobachtung im [X.]treitfall weitestgehend durch die [X.] und nicht durch die Klägerin durchgeführt.

([X.]) [X.]chließlich ist dem [X.] darin beizupflichten, dass die Übernahme eines "unternehmerischen Risikos", verstanden als wirtschaftliche Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg einer Investition, ebenfalls kein für die Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung geeignetes Kriterium bildet. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin durch ihre wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere aufgrund ihrer Anlagestrategie, einen wirtschaftlichen Totalverlust erleiden könnte. Jedenfalls kann ein derartiges Risiko sowohl in der betrieblichen als auch in der privaten [X.]phäre auftreten (vgl. z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 204, 419, [X.] 2004, 408 - Verluste aus dem Handel mit Wertpapieren waren dort der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen). Es beeinflusst daher nicht die hier zu beurteilende Qualifikation der Einkünfte der Klägerin als Personengesellschaft. Ob den Kommanditisten der Klägerin eine gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens, also ein Mitunternehmerrisiko (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 31. Mai 2012 IV R 40/09, [X.]/NV 2012, 1440), vermittelt wird, ist vorliegend nicht von Bedeutung; im Übrigen setzte dies eine gewerblich tätige Personengesellschaft voraus.

d) Überschreitet im [X.]treitfall die Tätigkeit der Klägerin schon nicht die Grenze der privaten Vermögensverwaltung, braucht nicht entschieden zu werden, ob bzw. welche der in § 15 Abs. 2 [X.]atz 1 E[X.]tG genannten Merkmale durch die Betätigung der Klägerin erfüllt werden.

Meta

IV R 32/10

11.10.2012

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 29. Juni 2010, Az: 1 K 2663/07, Urteil

§ 15 Abs 2 EStG 2002, § 20 Abs 2 Nr 6 EStG 2002 vom 14.08.2007, § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 23 Abs 1 EStG 1990

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.10.2012, Az. IV R 32/10 (REWIS RS 2012, 2395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2395

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3 K 407/16

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